Steuertipp Nr. 20: Erbengemeinschaften – Fluch und Segen zugleich
Steuertipp Nr. 20: Erbengemeinschaften – Fluch und Segen zugleich
Erbengemeinschaften werden oft als schwerfällig empfunden, da die Erben alle Entscheidungen gemeinsam und einstimmig treffen müssen. Erfahren Sie, worauf Sie achten müssen.
Die Erben erhalten Vermögenswerte des Erblassers per Universalsukzession. Sind mehrere Erben vorhanden, entsteht vor der Teilung von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Eine solche wird oft als schwerfällig empfunden, da die Erben alle Entscheidungen gemeinsam und einstimmig treffen müssen. Erfahren Sie, worauf Sie achten sollten.
Erbengemeinschaften
Hinterlässt die verstorbene Person mehrere Erben, bilden diese automatisch eine Erbengemeinschaft. Ist nur eine Person Erbe, entsteht keine Erbengemeinschaft. Oft stehen die finanziellen Fragen nach dem Versterben eines Angehörigen nicht zuoberst auf der Prioritätenliste. Mit der Zeit muss jedoch geregelt werden, was mit dem Erbe geschehen soll.
Oft bestehen Erbengemeinschaften noch während Jahren oder sogar Jahrzehnten. Insbesondere, wenn das Erbe Immobilien beinhaltet oder wenn ein Elternteil verstorben ist, und der andere Elternteil die Vermögenswerte weiter nutzt.
Das Nachlassvermögen steht im Gesamteigentum der Erben. Das bedeutet, dass keiner der Erben alleine über die Vermögenswerte verfügen kann. Entscheidungen können nur einstimmig gefällt werden. Dadurch ist die Entscheidungsbildung oft aufwendig und es kann - je nach Sachlage - schwierig sein, einen Konsens zu finden.
Wichtig zu wissen ist, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft zu beliebiger Zeit die Teilung verlangen kann. Die Erben können auch nur einen Teil der Erbschaft aufteilen und den anderen Teil in der Erbengemeinschaft belassen; zum Beispiel eine Liegenschaft (partielle Erbteilung). Wenn alle einverstanden sind, ist es auch möglich, einzelne Erben auszubezahlen. Die anderen Mitglieder verbleiben in der Erbengemeinschaft.
Besteuerung von Erbengemeinschaften
Erbengemeinschaften als solche werden nicht besteuert. Die Erben sind für ihre Anteile am Einkommen und Vermögen persönlich steuerpflichtig. Zu deklarieren sind die Einkünfte ab dem Todestag bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft.
Es macht Sinn, eine Person zu bestimmen, welche die Federführung für die Erbengemeinschaft übernimmt und deren administrative Belange regelt. Aus steuerlicher Sicht gehören die Unterlagen dazu, welche die Erben für ihre Steuererklärung benötigen.
Unterlagen für die Steuererklärung
Erbteilung oder partielle Erbteilung
Die Steuerverwaltung will wissen, welche Mittel oder Vermögenswerte den Erben während einer Steuerperiode zugeflossen sind. In der Regel ist keine Erbschaftssteuer geschuldet, da die meisten Vermögenswerte von den Eltern an die Kinder vererbt werden und die Erbschaftssteuern zwischen Eltern und Kindern in sämtlichen Kantonen - mit einer Ausnahme - abgeschafft wurden.
Die Steuerverwaltung berechnet den Vermögensstand am Anfang und Ende jeder Steuerperiode und vergleicht die Veränderung mit dem steuerbaren Einkommen. Nur wenn die Erben ihre geerbten Beträge ordnungsgemäss deklarieren, kann die Steuerverwaltung einen aussergewöhnlichen Vermögenszuwachs nachvollziehen.
Werte, die in der Erbengemeinschaft verbleiben
Das Einkommen und Vermögen von unverteilten Erbschaften wird den Erben anteilig zugerechnet. Die meisten Steuerverwaltungen publizieren einen Fragebogen für unverteilte Erbschaften (auch: «Fragebogen für Erbengemeinschaften», «Fragebogen zur Ermittlung der Anteile an Einkommen und Vermögen» oder einfach nur «Erbengemeinschaften» genannt). Damit können die gemeinsam gehaltenen Vermögenswerte und Schulden, Einkommen und Ausgaben deklariert werden. Die Erben müssen nur noch ihre Quote mittels der persönlichen Steuererklärung deklarieren.
Nutzniessung
Nutzniessung bei Erbengemeinschaften kommt häufig vor. Dies vor allem bei Ehepaaren mit Liegenschaften. Nach dem Versterben des ersten Ehegatten verbleibt der Partner oft weiterhin im Haus oder in der Wohnung. Die Nutzniessung kann vertraglich oder stillschweigend vereinbart werden (sogenannte faktische Nutzniessung).
Der Nutzniesser versteuert den amtlichen Wert bzw. Katasterwert sowie den Eigenmietwert oder den Mietertrag. Der Unterhalt, die Hypotheken und Hypothekarzinsen können vom steuerbaren Einkommen beziehungsweise Vermögen in Abzug gebracht werden.
Übernahme einer Liegenschaft durch einen Erben
Die Übertragung einer Liegenschaft aus einer Erbengemeinschaft an einen Erben löst in keinem Kanton die Grundstückgewinnsteuer aus. Zu erwähnen ist jedoch, dass die Grundstückgewinnsteuer lediglich aufgeschoben ist und bei einer späteren Veräusserung der Liegenschaft die Faktoren des Erblassers zu Anwendung kommen (sogenannte latente Grundstückgewinnsteuer).
Die Praxis der Kantone bei der Handänderungssteuer ist uneinheitlich. Bei Kantonen mit Handänderungssteuer ist abzuklären, welche Regelung im Liegenschaftskanton gilt.
Verrechnungssteuer
Bei unverteilten Erbschaften muss jeder Erbe seine Quote am Vermögen und Einkommen deklarieren. Einzig die Rückforderung für nach dem Todestag angefallene Verrechnungssteuern kann die Erbengemeinschaft gemeinsam beantragen.
Einige Kantone stellen dafür eigene Formulare zur Verfügung, andere verwenden das Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Form. S-167). In jedem Fall kann nur die Verrechnungssteuer, die effektiv zwischen dem Todestag des Erblassers und dem Tag der Erbteilung erhoben wurde, zurückgefordert werden. Der Antrag der rückforderungsberechtigten Erben erfolgt gemeinsam oder mittels eines gemeinsamen Vertreters.
Der Anspruch auf Rückerstattung wird verwirkt, wenn in der Steuererklärung die Kapitalerträge und die zugrundeliegenden Vermögenswerte nicht korrekt deklariert werden.
Der Anspruch auf Rückerstattung muss entweder zusammen mit der Steuererklärung oder zumindest vor dem Eintritt der Rechtskraft der Kantons- und Gemeindesteuer des Kalenderjahres, in dem die Verrechnungssteuer zurückbehalten wurde, geltend gemacht werden. Die Forderungen verjähren nach Ablauf von drei Jahren.
Tipp: Es empfiehlt sich, die Verrechnungssteuer zeitnahe zurückzufordern.
Fazit
Die Deklaration der Faktoren der Erbengemeinschaft mit den vorgesehenen Formularen hilft den Erben, ihre Anteile am Einkommen und Vermögen der Erbengemeinschaft korrekt und vollständig zu deklarieren und sorgt für Transparenz bei den Steuerbehörden.
Das Erstellen der Steuererklärung beinhaltet lediglich die Deklaration der Faktoren, die in der Vergangenheit angefallen sind. Wichtig erscheint uns, die Zukunft optimal zu gestalten. Regeln Sie Ihre Verhältnisse zu Lebzeiten, damit die Erben wissen, woran sie sind und um spätere Meinungsverschiedenheiten oder Auseinandersetzungen bei der Erbteilung nach Möglichkeiten zu vermeiden.
Unsere Experten beraten Sie gerne in rechtlichen und steuerlichen Fragen rund um Ehe- und Erbverträge, Testamente, stehen aber auch als Erbenvertreter oder Willensvollstrecker zur Verfügung.