Nachlassplanung bei Patchwork-Familien
Nachlassplanung bei Patchwork-Familien
Bei Ehepaaren oder Paaren ohne Trauschein mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen ist der Regelungsbedarf besonders gross. Nachfolgend zeigen wir anhand von Beispielen, wie mögliche Ziele der Beteiligten durch entsprechende Vereinbarungen erreicht werden können.
Das geltende Schweizer Erbrecht stammt aus dem Jahr 1912 und ist auf die klassische Erstfamilie zugeschnitten, bei der die Eltern verheiratet sind und gemeinsame Kinder haben.
In der Schweiz bilden diese Kernfamilien auch heute noch die Mehrheit der Haushalte mit Kindern. Daneben sind neue Lebensmodelle weit verbreitet: Die Eltern leben zusammen ohne zu heiraten, sie leben trotz Kindern getrennt, sind geschieden oder verwitwet. Geht ein Elternteil eine neue Lebensgemeinschaft oder Ehe ein, entsteht eine Patchwork-Familie mit Kindern aus verschiedenen Beziehungen. Zur Patchwork-Familie gehören sämtliche nichtgemeinsamen und gemeinsamen Kinder der Lebenspartner/Ehegatten. Sie müssen bei der Nachlassplanung der Eltern und Stiefeltern berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob sie volljährig oder minderjährig sind und mit dem Eltern-/Stiefelternpaar im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht.
Bei der Nachlassplanung in einer Patchwork-Familie bestehen Zielkonflikte zwischen den Interessen
- der eigenen Kinder aus einer früheren Beziehung,
- der neuen Partnerin/des neuen Partners,
- der Kinder der neuen Partnerin/des neuen Partners,
- der gemeinsamen Kinder der neuen Lebenspartner/Ehegatten.
Wer bei dieser Konstellation eine Nachlassplanung vornimmt, muss entscheiden, welche Interessen er aufgrund seiner Beziehung zu den beteiligten Personen, der vorhandenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Aufgabenteilung innerhalb der neuen Lebensgemeinschaft in den Vordergrund stellen will. Solche Ziele können beispielsweise sein:
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Die Gestaltungsmöglichkeiten zum Erreichen solcher Ziele sind vielfältig:
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Das Verhältnis zwischen Kindern aus erster Ehe und ihrem Stiefelternteil kann konfliktgeladen sein. Ganz schwierig wird es in solchen Fällen, wenn der betreffende Elternteil verstirbt, die Kinder mit ihrem Stiefelternteil eine Erbengemeinschaft bilden und die Erbteilung durchführen müssen. Solche Konflikte kann der vorausschauende Erblasser reduzieren, indem er ein Testament oder einen Erbvertrag erstellt, die insbesondere die folgenden Regelungen enthalten:
- eine möglichst detaillierte Nachlassregelung, welche den Erben möglichst wenig Spielraum hinsichtlich der Verteilung der Vermögenswerte, ihrer Bewertung und Anrechnung sowie der Berücksichtigung der zu Lebzeiten erfolgten Schenkungen lässt;
- Einsetzen eines Willensvolltreckers, der die Erbteilung vorbereitet und durchführt;
- ev. Ausschluss der Kinder als Erben und Anordnung der Ausrichtung eines Vermächtnisses an sie in der Höhe ihrer Pflichtteile (oder mehr).
Als sogenannte virtuelle Erben gehören die Kinder bei einer solchen Regelung nicht zur Erbengemeinschaft. Sie können ihre Pflichtteilsansprüche durch die Erhebung einer Herabsetzungsklage geltend machen, die aber geringe Erfolgsaussichten hat, weil gar keine Pflichtteilsverletzung vorliegt. Die Kinder haben ihren Pflichtteil schliesslich in Form eines Vermächtnisses erhalten.
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Bei unverheirateten Paaren bestehen gemäss aktuellem Recht weder güterrechtliche noch erbrechtliche Ansprüche des überlebenden Konkubinatspartners. Je unterschiedlicher die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der beiden Partner sowie die von ihnen im gemeinsamen Haushalt zu übernehmenden Aufgaben sind, desto wichtiger ist es, den finanziell schwächeren Partner beim Tod des anderen zu schützen.
Beispiel: Der Mann M ist verwitwet und hat zwei minderjährige Kinder (K1 und K2). Die Frau F ist unverheiratet und hat eine minderjährige Tochter (K3). Sie wollen nicht heiraten. M verfügt über einiges Vermögen und ist zu 100 Prozent erwerbstätig. F hat ihre Arbeit aufgegeben, um sich ganz dem gemeinsamen Haushalt und der Betreuung der drei kleinen Kinder zu widmen. M übernimmt sämtliche Kosten der Patchwork-Familie und bezahlt F zudem ein monatliches Taschengeld für ihren Einsatz im Haushalt. |
Ohne Regelung gehört F beim Tod von M nicht zu dessen Erben. Gemäss gesetzlicher Erbfolge sind einzig die Kinder und Nachkommen von M (K1 und K2) zu gleichen Teilen an seinem Nachlass beteiligt. Um F eine Existenzgrundlage auch nach seinem Ableben zu verschaffen, muss er sie in einem Testament oder einem Erbvertrag begünstigen. Dabei darf er die Pflichtteilsrechte seiner eigenen Kinder nicht verletzen. Da M und F nicht verheiratet sind, betragen die Pflichtteile der Nachkommen von M (K1 und K2) nach geltendem Recht zusammen 3/4 (nach der auf 2022 geplanten Gesetzesrevision 1/2) seines Nachlasses. Entsprechend kann M seiner Partnerin F aktuell maximal 1/4 (nach der Gesetzesrevision 1/2) seines Nachlassvermögens zukommen lassen. Möchte er vermeiden, dass dieser Teil seines Vermögens beim Tod von F an deren Tochter K3 weitergegeben wird, kann er F als Vorerbin oder Nutzniesserin und seine eigenen Kinder K1 und K2 als Nacherben auf den Überrest oder Eigentümer der Nutzniessungsobjekte einsetzen.
Um die Altersvorsorge von F sicherzustellen, ist es wichtig, dass M sie durch Ausfüllen des entsprechenden Formulars der Vorsorgeeinrichtung (2. Säule, berufliche Vorsorge) seines Arbeitgebers als Begünstigte einsetzt. Die Leistungen aus der 2. Säule gehören nicht zum Nachlass von M und sind nicht pflichtteilsrelevant. K1 und K2 haben daher bei einer solchen Regelung keine Ansprüche daran.
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Häufig will der Patchwork-Elternteil zwar seine neue Lebenspartnerin/ihren neuen Lebenspartner bzw. seine zweite Ehefrau/ihren zweiten Ehemann möglichst begünstigen, gleichzeitig aber verhindern, dass Vermögenswerte, die von ihr/ihm stammen, nach dem Ableben der überlebenden Partnerin/des überlebenden Partners an deren/dessen Nachkommen und andere Erben fallen.
Beispiel: M ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder (K1 und K2). Er heiratet seine neue Partnerin F, die eine uneheliche Tochter (K3) hat, die ebenfalls erwachsen ist. Da K3 einer Sekte angehört, hat sie jeglichen Kontakt zu ihrer Mutter F abgebrochen. M möchte seine zweite Ehefrau soweit möglich begünstigen. M und F sind sich aber darin einig, dass K3 beim Zweitversterben von F möglichst wenig und auf keinen Fall von M stammende Vermögenswerte erben soll. Das von M eingebrachte Vermögen möchte er spätestens beim Ableben von F seinen eigenen Nachkommen zukommen lassen. |
Um diese Ziele zu erreichen sind die folgenden erbrechtlichen Dispositionen möglich:
- F setzt in ihrem Testament K3 auf den Pflichtteil. Für das übrige Nachlassvermögen setzt sie M oder - für den Fall, dass er vor ihr sterben sollte - die Kinder von M (K1 und K2) als Erben ein.
- M setzt seine Kinder auf den Pflichtteil. Das übrige Nachlassvermögen lässt er F als Vorerbin und bei ihrem Ableben seinen Kindern als Nacherben auf den Überrest zukommen. Gleichzeitig verzichtet F im Erbvertrag auf ihren gesetzlichen Pflichtteil. Anstelle der Vor-/Nacherbschaft könnte M seine Ehefrau auch eine lebenslange Nutzniessung zusprechen und das (vorerst nackte) Eigentum an den betreffenden Vermögenswerten direkt seinen Nachkommen zukommen lassen.
Da F damit auf ihren unbeschwerten Pflichtteilsanspruch verzichtet, muss diese Regelung in einen Erbvertrag zwischen M und F aufgenommen werden. Andernfalls könnte K3 nach dem Tod von F durch Herabsetzungsklage die Verletzung des Pflichtteils von F im Nachlass von M geltend machen.
- Durch den Abschluss eines Erbvertrages zwischen M, F und den Kindern von M können letztere sich durch Verzicht auf ihren Pflichtteil damit einverstanden erklären, dass F als Vorerbin das gesamte Nachlassvermögen von M erwirbt und K1 und K2 dafür beim Tod von F als Nacherben auf den Überrest zum Zuge kommen. Damit verzichten K1 und K2 auf die Geltendmachung ihrer Pflichtteilsansprüche beim Tod ihres Vaters, was dieser allenfalls mit lebzeitigen Schenkungen abgelten kann.
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Wenn die Vermögensverhältnisse unter den neuen Partnern ausgeglichen sind und sie ein gutes Verhältnis zu ihren Kindern aus erster Ehe haben, werden sie eine Lösung suchen, mit der die Kinder durch die zweite Heirat nicht schlechter gestellt sind.
Beispiel: M ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder (K1 und K2). Er heiratet seine neue Partnerin F, die eine erwachsene Tochter aus erster Ehe hat (K3). M und F bringen ein Vermögen von je einer Million Franken in die Ehe ein. Sie arbeiten beide zu 100 Prozent und verdienen gut. Aufgrund ihres Alters möchten sie keine weiteren Kinder haben. Zu ihren Kindern aus erster Ehe haben sie ein gutes Verhältnis und möchten daher nicht, dass sie durch ihre zweite Heirat schlechter gestellt sind. M und F wollen sämtliche in die Ehe eingebrachten und während ihrer Ehe erworbenen Vermögenswerte getrennt halten und bei ihrem Tod ganz den eigenen Nachkommen zukommen lassen. |
Zur Erreichung dieser Ziele stehen M und F die folgenden Möglichkeiten zu:
- M und F schliessen einen Ehe- und Erbvertrag ab, in dem sie den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren und gegenseitig auf sämtliche Erbansprüche einschliesslich ihrer Pflichtteilsrechte verzichten, wobei der Verzicht nur zugunsten der Nachkommen des Verstorbenen gilt. Für den Fall, dass einer von ihnen bei seinem Ableben keine Nachkommen hinterlässt, wird der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt.
- M und F haben immer noch die Möglichkeit, einander zu Lebzeiten Schenkungen zu machen und festzuhalten, dass diese beim Ableben des Schenkers nicht ausgeglichen werden müssen. Vorbehalten sind einzig die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen des Verstorbenen.
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Beispiel: M ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder (K1 und K2), mit denen er kaum noch Kontakt hat. Er heiratet seine neue Partnerin F, mit der er drei gemeinsame Kinder hat (K3, K4, K5). F hat keine Kinder aus früheren Beziehungen. Sie betreut die Kinder und arbeitet daher zu 40 Prozent. M hat fünf Millionen Franken in die Ehe eingebracht, F verfügt über keine nennenswerten Vermögenswerte. M möchte sicherstellen, dass seine Kinder aus erster Ehe möglichst wenig erhalten und seine zweite Ehefrau soweit wie möglich begünstigt wird. |
Als nichtgemeinsame Kinder von M haben K1 und K2 Pflichtteilsrechte am künftigen Nachlass von M einschliesslich der Hälfte der Errungenschaften von M und F bei der Errungenschaftsbeteiligung beziehungsweise an der Hälfte des Gesamtgutes bei der Gütergemeinschaft. Um diese Pflichtteilsansprüche möglichst klein zu halten, muss eine Lösung gefunden werden, bei der ein möglichst grosser Teil des ehelichen Vermögens in die Errungenschaft/in das Gesamtgut fällt, das zur Berechnung der Pflichtteile von K1 und K2 nur zur Hälfte mitgerechnet wird. Im Gegensatz zur Errungenschaftsbeteiligung können die Ehegatten bei der Gütergemeinschaft bestimmen, welche Vermögenswerte zum gemeinsamen Gesamtgut gehören. So besteht die Möglichkeit, Vermögenswerte, welche M in die Ehe eingebracht hat, zu Gesamtgut zu erklären. M kann seine Ziele mit dem folgenden Vorgehen erreichen:
- M und F schliessen einen Ehe- und Erbvertrag ab, in dem sie den Güterstand der Gütergemeinschaft wählen.
- Sie erklären ihr gesamtes eheliches Vermögen einschliesslich der von M eingebrachten fünf Millionen Franken zu Gesamtgut.
- Für den Todesfall weisen sie sich gegenseitig das ganze Gesamtgut zu. Vorbehalten sind einzig die Pflichtteilsansprüche der nichtgemeinsamen Kinder K1 und K2.
- Im Erbvertrag setzen M und F für den Fall ihres Erstversterbens ihre Nachkommen auf den Pflichtteil und lassen das übrige Nachlassvermögen dem überlebenden Ehegatten zukommen.
- Beim Zweitversterben von M werden K1 und K2 auf den Pflichtteil gesetzt und die gemeinsamen Kinder K3, K4 und K5 erhalten das übrige Nachlassvermögen zu gleichen Teilen. Beim Zweitversterben von F werden die Kinder K3, K4 und K5 als Erben zu gleichen Teilen eingesetzt.
Beim nachfolgenden Berechnungsbeispiel stirbt M vor F. Bis dahin haben die Ehegatten während ihrer Ehe zusätzlich CHF 3 Mio. erspart:
Gütergemeinschaft | Eigengut M | Gesamtgut | Eigengut F | |
Tod M | - | 8'000'000 | - | |
Nachlass | - | |||
K1 | K2 | F aus GÜR | ||
Pflichtteile K1, K2 zus. an | ||||
1/2 Gesamtgut | 4'000'000 | |||
heute 3/8 | 1'500'000 | 750'000 | 750'000 | 6'000'000 |
nach Gesetzesrevision 1/4 | 1'000'000 | 500'000 | 500'000 | 7'000'000 |
Im Scheidungsfall hat die Lösung der Gütergemeinschaft den Nachteil, dass M und F je zur Hälfte am Gesamtgut beteiligt sind und F damit einen Teil des von M in die Ehe eingebrachten Vermögens erhält.
Fazit
Bei Patchwork-Familien stellen sich Herausforderungen, die andere Familien und Paare nicht kennen. Für sie ist es besonders wichtig, eine sorgfältige Vermögens- und Nachlassplanung unter Beizug von Fachpersonen vorzunehmen und deren Umsetzung sicherzustellen.
Gute und der Situation angepasste Regelungen schaffen klare Verhältnisse - was Sicherheit gibt und künftige Konflikte vermeidet.