Alice Senn
Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) soll die Durchsetzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit erleichtern. Unternehmen, die seit dem Jahr 2021 am Anfang eines Kalenderjahres erstmalig 100 oder mehr Arbeitnehmende beschäftigen, sind - unabhängig von der gewählten Rechtsform - nach Gleichstellungsgesetz verpflichtet für das betreffende Jahr eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchzuführen.
Diese Analyse ist innerhalb des betreffenden Jahres durchzuführen und von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen. Das Parlament hat die Geltungsdauer der Lohngleichheitsanalysepflicht auf zwölf Jahre beschränkt, sodass die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben auf den 1. Juli 2032 ausser Kraft treten werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können demnach grundsätzlich bis zum 30. Juni 2032 unter die Analysepflicht fallen, wenn sie die Schwelle von 100 Arbeitnehmenden am Anfang eines Jahres erreichen (z.B. aufgrund von Neuanstellungen oder, der Neugründung eines Unternehmens oder einer Fusion von zwei Unternehmen.
Auch im öffentlichen Beschaffungswesen bestehen wesentliche Vorgaben. Die Einhaltung der Lohngleichheit gilt als zwingende Voraussetzung für den Erhalt öffentlicher Aufträge. Im Rahmen einer Submission kann der oder die Ausschreibende verlangen, dass zur Erfüllung der Teilnahmebedingungen und der Eignungskriterien ein entsprechender Nachweis zu erbringen und die Lohngleichheitsanalyse durch eine unabhängige Stelle zu überprüfen ist. BDO kann als unabhängige Stelle die Überprüfung Ihrer Lohngleichheitsanalyse vornehmen.