Die 10 wichtigsten Punkte zum Testament

Mit einem Testament können Sie Menschen, die Ihnen besonders nahestehen, begünstigen. Damit die Verteilung des Vermögens Ihrem Willen entspricht, sollten Sie rechtzeitig Anordnungen treffen. Die Erstellung eines Testaments ist einfach - wir zeigen Ihnen, wie Sie es anpacken können.

 

1. In welchen Fällen macht ein Testament Sinn?

Das Verfassen eines Testaments ist für alle Personen sinnvoll, die keinen Ehe- und Erbvertrag abgeschlossen haben und ihren Nachlass einseitig regeln wollen. Gewisse Personen treffen den bewussten Entscheid, keine Vorkehrungen zu treffen. Viele möchten jedoch Einfluss auf die Verteilung ihres Vermögens nehmen.

Ein Testament ist beispielsweise für alleinstehende Personen, Inhaber einer Gesellschaft, aber auch für Konkubinatspartner wichtig. Für Letztere insbesondere dann, wenn sie gemeinsam Wohneigentum erworben haben.

 

2. Wie wird der Nachlass ohne Testament geregelt?

Ohne Testament kommt die gesetzliche Erbfolge1 zur Anwendung. Dies kann je nach (familiärer) Situation unerwünscht sein. Vielen verheirateten Paaren ohne Kinder ist nicht bewusst, dass den Eltern ein Erbteil von 25 Prozent des Nachlasses zusteht. Sind die Eltern vorverstorben, erhalten die Geschwister oder deren Nachkommen diesen Erbteil, was oft nicht im Sinne des Erblassers ist.

 

3. Wie wirkt sich ein Testament aus?

Mit einem Testament ist es möglich, von den gesetzlichen Erbteilen abzuweichen. Mit einem Testament können Sie also eigene, einseitige Anordnungen treffen und das Vermögen anders verteilen. Es gibt allerdings gesetzliche Schranken. Der Gesetzgeber nennt dies den Pflichtteil; der Anteil am Erbe, welcher nicht entzogen werden kann2.

Der Pflichtteil berechnet sich anhand des gesetzlichen Erbanspruchs und beträgt für Nachkommen 75 Prozent, für Ehepartner 50 Prozent und für die Eltern ebenfalls 50 Prozent. Bei Verheirateten sind die Eltern nur dann erbberechtigt, wenn keine Kinder vorhanden sind. Alle anderen Erben, insbesondere die Geschwister, sind nicht pflichtteilgeschützt.

Eine alleinstehende oder verwitwete Person ohne Nachkommen kann, sofern die Eltern vorverstorben sind, frei über den ganzen Nachlass verfügen.

 

4. Wer kann mit einem Testament begünstigt werden?

Werden durch ein Testament gesetzliche Erben auf den Pflichtteil gesetzt, entsteht dadurch eine so genannte freie Quote, über welche der Erblasser frei verfügen kann. Diese freie Quote kann er beispielsweise dem Ehegatten zuweisen, wodurch dieser begünstigt wird. Von einer «Meistbegünstigung» des Ehegatten spricht man, wenn dieser zusätzlich durch einen Ehevertrag begünstigt wird.

Es ist aber auch möglich, Personen zu begünstigen, die keine Erben sind. Dies kann die Lieblingsenkelin, der Göttibub, ein Freund oder eine gemeinnützige Organisation wie zum Beispiel die Schweizer Berghilfe sein.

 

5. Welche Anordnungen können sonst noch getroffen werden?

Neben einer Begünstigung können in einem Testament weitere Punkte festgelegt werden:

 

Teilungsbestimmungen

Der Erblasser kann nicht nur eine Person begünstigen, sondern regeln, welche Vermögensgegenstände er oder sie erhalten soll: «Meine Tochter Lisa soll den Flügel der Marke «Steinway & Sons» erhalten, während mein Sohn Roman meinen Oldtimer Porsche 911 bekommen soll».

Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis (auch Legat genannt) kann eine natürliche oder juristische Person begünstigt werden, die nicht erbberechtigt ist: «Meinem Patensohn, Tobias Müller, geboren 13.2.1993, wohnhaft an der Poststrasse 30, 8047 Zürich und der Schweizer Berghilfe sind von meinem Erbe je 10'000 Franken als Vermächtnis auszurichten».

Verletzt das Vermächtnis die Pflichtteile der Erben, wird der Anspruch der Begünstigten entsprechend gekürzt.

Erbeneinsetzung

Sie können eine Person, die nicht gesetzlicher Erbe ist, als Erben einsetzen. Im Gegensatz zum Vermächtnisnehmer hat der Erbe eine ganz andere Rechtsstellung. Nur die Erben werden mit dem Tod des Erblassers dessen unmittelbare Rechtsnachfolger. Sie sind Eigentümer aller Nachlassgegenstände und bilden die Erbengemeinschaft. Die Erben haben uneingeschränkten Anspruch auf alle Informationen in Zusammenhang mit dem Nachlass. Es sind allerdings auch die Erben, welche für die Verbindlichkeiten des Erblassers eintreten müssen. Im Klartext: Die Erben müssen die Schulden des Verstorbenen begleichen. Wenn die Erbschaft überschuldet sein sollte, kann das Erbe ausgeschlagen werden.

Wichtig ist, dass Sie genau festlegen, wie die begünstigte Person am Nachlass partizipieren soll. Oft ist eine entsprechende Rechtsberatung unerlässlich.

Auflagen und Bedingungen

Der Erblasser kann seine Verfügungsanordnungen mit Bedingungen oder Auflagen versehen. Mit einer Bedingung wird eine testamentarische Anordnung von einem künftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht. Eine Auflage hingegen verpflichtet die Erben oder Vermächtnisnehmer, etwas zu tun oder zu unterlassen. Beide, Bedingung und Auflage, dürfen allfällige pflichtteilsgeschützte Erbteile nicht belasten.

Die Auszahlung eines Vermächtnisses kann zum Beispiel an eine Bedingung geknüpft werden: «Meinem Patensohn, Tobias Müller, Poststrasse 30, 8047 Zürich, soll das Vermächtnis in der Höhe von 10'000 Franken nur ausbezahlt werden, wenn er in der Schweiz wohnt.»

Eine Auflage könnte sein: «Mein Patensohn, Tobias Müller, Poststrasse 30, 8047 Zürich, soll als Vermächtnis 10'000 Franken erhalten, mit der Auflage, für meinen Hund Wuff zu sorgen.»

 

6. Welche Formvorschriften sind zu beachten?

Es gibt zwei Möglichkeiten, die jeweils Vor- und Nachteile aufweisen:

Öffentlich beurkundetes Testament

Das öffentlich beurkundete Testament wird bei einem Notar oder einer Notarin erstellt und anschliessend öffentlich beurkundet. Zwei Zeugen bestätigen, dass der Ersteller urteilsfähig ist. Diese Form der letztwilligen Verfügung hat den Vorteil, dass es schwierig sein dürfte, die Urteilsfähigkeit des Erblassers im Nachhinein anzufechten. Durch die fachmännische Beratung der Urkundsperson ist weitgehend garantiert, dass das Testament rechtlich korrekt abgefasst ist und dem Willen des Erblassers entspricht.

Der Nachteil dieser Verfügungsart liegt in den damit zusammenhängenden Kosten für die Beratung und Erstellung des Testaments.

Eigenhändiges Testament

Die eigenhändige letztwillige Verfügung muss vom Anfang bis zum Schluss von Hand geschrieben sein und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden. Das Schriftstück ist mit Tinte oder Kugelschreiber und nicht mit Bleistift zu erstellen.

Ein eigenhändiges Testament ist demnach sehr schnell und unkompliziert erstellt - und es ist kostenlos. Die Nachteile bestehen darin, dass es leichter anfechtbar ist, möglicherweise Fehler beinhaltet und allenfalls nicht oder nicht rechtzeitig «zum Vorschein» kommt.

Bei beiden Varianten zu beachten gilt, dass ein Testament als einseitige Verfügung vom Erblasser jederzeit vernichtet oder geändert werden. Wollen Ehe- oder Konkubinatspaare ihren Nachlass gemeinsam verbindlich regeln, braucht es einen Erbvertrag.

 

7. Aufbewahrung 

Es gibt keine Vorschriften, wo ein Testament aufbewahrt werden muss. Das Testament wird in der Regel beim Notar (öffentlich beurkundetes Testament) oder bei einer kantonalen Aufbewahrungsstelle hinterlegt. Somit ist garantiert, dass es zur richtigen Zeit «zum Vorschein kommt». In jedem Kanton gibt es eine amtliche Stelle, die das Testament gegen eine Gebühr aufbewahrt.

Wichtig ist, dass das Testament im Todesfall leicht aufgefunden werden kann. Eine Aufbewahrung in der Nachttischschublade ist somit nicht sinnvoll. Es ist sogar schon vorgekommen, dass es von einem nichtberücksichtigten Erben vernichtet wurde.

 

8. Abänderung, Widerruf

Ein Testament ist eine «einseitige» Verfügung. Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung somit jederzeit abändern oder aufheben. Wichtig ist, dass für die Hinterbliebenen klar ersichtlich ist, welches Testament die neuste Version ist. Das bisherige Testament kann vernichtet werden oder wird ausdrücklich im neuen Testament widerrufen. Werden im Todesfall mehrere Testamente gefunden, gilt immer das jüngste.

 

9. Einsetzung eines Willensvollstreckers 

Die Einsetzung eines Willensvollstreckers empfiehl sich beispielsweise für Unternehmer, bei bedeutenden Vermögen, komplexen Verhältnissen oder wenn Streitigkeiten zwischen den Erben bestehen.

Willensvollstrecker kann eine natürliche oder juristische Person sein, etwa der Ehegatte, ein Nachkomme, aber auch eine Anwaltskanzlei oder Treuhandgesellschaft. Der Willensvollstrecker muss die Erbschaft verwalten, die Schulden bezahlen sowie die Erbteilung nach den Wünschen und Anordnungen des Erblassers durchführen.

 

10. Beispiel für ein einfaches eigenhändiges Testament

Begünstigung des Konkubinatspartners bei einem kinderlosen Paar. Das Testament muss vollständig von Hand geschrieben sein.

 

Testament

Hiermit treffe ich, Hanna Muster, geb. 10. Mai 1966, von Basel, wohnhaft Hauptstrasse 100, 4410 Liestal für den Fall meines Ablebens folgende letztwillige Verfügung:

  • Ich setze hiermit alle meine gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil. Ich wünsche, dass meine Eltern zu Gunsten meines Partners auf das Erbe verzichten.
  • Mein ganzes frei verfügbares Vermögen soll meinem langjährigen Konkubinatspartner, Hans Meier, geb. 5. Oktober 1964, von Olten, wohnhaft Hauptstrasse 100, 4410 Liestal, zukommen unter der Bedingung, dass wir bei meinem Tod in einem gemeinsamen Haushalt wohnten.

Liestal, 23. März 2019                (Unterschrift): Hanna Muster

 

 


1 Um den Text möglichst kurz und einfach lesbar zu halten, verzichten wir auf die Darlegung der Details zur gesetzlichen Erbfolge.

2 Das Erbrecht ist seit fast 100 Jahren praktisch unverändert. Aktuell ist beabsichtigt, das Erbrecht zu modernisieren. Zu diesem Zweck sollen u.a. die Pflichtteile verkleinert werden. Bis das neue Erbrecht in Kraft tritt, wird es wohl noch Jahre dauern.

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