Steuertipp Nr. 14 - Welche Spenden können von den Steuern abgezogen werden?
Steuertipp Nr. 14 - Welche Spenden können von den Steuern abgezogen werden?
Kann man jede Spende steuerlich zum Abzug bringen? Falls die Antwort «Ja» lautete, wäre der Artikel hier schon zu Ende. Die richtige Antwort ist wie so oft: Es kommt darauf an. Für welche Organisation wurde gespendet? Welcher Betrag? Und vor allem: In welchem Kanton?
Grundsatz
Spenden (auch «freiwillige Zuwendungen» oder «Vergabungen» genannt) können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn sie an inländische Institutionen mit gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken bezahlt werden.
Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn ist die statutengemässe und tatsächliche Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt. Diese liegt dann vor, wenn die Leistungen ausschliesslich in altruistischer Art und Weise Dritten zu Gute kommen, ohne dass dabei Eigeninteressen, persönliche wirtschaftliche Interessen der juristischen Person oder ihrer Mitglieder verfolgt werden.
Welche Spenden im Einzelnen akzeptiert werden, wird kantonal festgelegt. Bei der direkten Bundessteuer werden in der Regel dieselben Institutionen anerkannt, wie im zuständigen Kanton. Viele Kantone publizieren eine «Zuwendungsliste» oder «Spendenliste».
Die grossen bekannten Hilfswerke und Umweltorganisationen wie Berghilfe, Ärzte ohne Grenzen, Glückskette, WWF, Caritas, Greenpeace, Amnesty International, Schweizerisches Rotes Kreuz etc. sind in allen Kantonen und beim Bund anerkannt.
Nachweise
Steuermindernde Sachverhalte müssen vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Es gibt Kantone, welche bis zu einer Summe von einigen Hundert Franken nur eine Aufstellung der getätigten Spenden verlangen. Andere Kantone anerkennen Kopien von abgestempelten Einzahlungsscheinen oder Bankbelastungen. Weitere Kantone lassen Spenden nur dann zum Abzug zu, wenn eine Spendenbescheinigung von der berücksichtigten Organisation vorliegt.
Limiten
Beim Bund sind gemäss Art. 33a DBG freiwillige Leistungen an «juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf ihre öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind [….], wenn diese Leistungen im Steuerjahr 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen [….] verminderten Einkünfte nicht übersteigen» abzugsfähig.
Die meisten Kantone kennen eine vergleichbare Regelung, wonach Spenden auf 20 Prozent des Nettoeinkommens beschränkt sind und mindestens CHF 100 betragen müssen. Der Kanton Neuenburg begrenzt bei 5 Prozent des Nettoeinkommens, der Kanton Tessin bei 50 Prozent. Der Kanton Baselland kennt als einziger Kanton keine Obergrenze für Spenden.
Unter www.ch.ch, dem Online-Portal der Schweizer Behörden, finden Sie weitere Informationen unter dem Stichwort: «Spenden», «Abzug von Spenden» oder direkt bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung.
Spenden an politische Parteien, Parteibeiträge, Zuwendungen an Berufsverbände, Gewerkschaftsbeiträge
Die Regelung des Bundes findet sich in Art. 33, Abs. 1, lit. i DGB: Abzugsfähig sind «die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von 10'100 Franken an politische Parteien, die:
1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,
2. in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
3. in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben.»
Auf Kantonsebene werden solche Spenden oder Beiträge nur bei einem Teil der Kantone akzeptiert. Erkundigen Sie sich vor einer Zuwendung beim zuständigen Kanton.
Landeskirchen, Freikirchen
Spenden an anerkannte Landeskirchen sind steuerlich abzugsfähig, sofern damit explizit gemeinnützige Werke der betreffenden Institution unterstützt werden. Die Kirchensteuern sind nicht abzugsfähig.
Allgemeine Beiträge an die Kultusgemeinde bei Freikirchen gelten nicht als gemeinnützig, auch wenn die Gemeinschaft als solche steuerbefreit sein sollte.
Fazit
Abzüge führen zu tieferen Steuereinnahmen bei der öffentlichen Hand. Der Staat will mit diesem Zugeständnis das Spenden fördern. Diese Strategie hat Erfolg, gehören die Schweizer doch zu den spendenfreudigsten Nationen. Die Spenden der Gesamtbevölkerung in der Schweiz nehmen seit Jahren kontinuierlich zu.
Tipp
Bei einer Vielzahl von Spendenempfängern kann es aufwändig sein, für jeden einzelnen Posten die steuerliche Abzugsfähigkeit abzuklären. Der Steuerpflichtige kann solche Spenden auch ohne Abklärung geltend machen. Da es sich bei den Steuern natürlicher Personen um eine sogenannte «gemischte Veranlagung» handelt, prüft die Steuerverwaltung die Deklaration und nimmt allenfalls Aufrechnungen vor.
Der Steuerpflichtige muss somit nur noch die Steuerveranlagung prüfen. Bei Aufrechnungen kann der Sachverhalt innerhalb der Einsprachefrist nachträglich abgeklärt werden. Fehler der Steuerverwaltung bei Spenden sind – nach unseren Erfahrungen – sehr selten und wenn Sie dennoch eine fälschliche Steueraufrechnung entdecken sollten, nehmen Sie rechtzeitig Kontakt mit uns oder direkt mit dem zuständigen Steuerkommissar auf, um die Situation zu klären.