Steuertipp Nr. 39: So vermeiden Sie unerwartete Steuerfolgen bei Kapitalgewinnen im Privatvermögen
Steuertipp Nr. 39: So vermeiden Sie unerwartete Steuerfolgen bei Kapitalgewinnen im Privatvermögen
Wann wird ein Kapitalgewinn aus Privatvermögen steuerpflichtig?
Diese Frage ist keineswegs trivial. Der Verkauf von Aktien, Kunst oder anderen Vermögenswerten aus dem Privatvermögen bleibt in der Regel von der Einkommenssteuer verschont. Diese Steuerfreiheit kann allerdings entfallen, wenn die Vermögenswerte in geschäftliche Aktivitäten einfliessen, z.B. durch den Handel oder die Nutzung im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Auch beim Transfer von Privat- in Geschäftsvermögen, etwa durch die Übertragung von Aktien an eine eigene Gesellschaft, greift unter Umständen die Steuerpflicht.
Was passiert beim Wechsel vom Privat- in Geschäftsvermögen?
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Aktien vom Privatvermögen ins Geschäftsvermögen überführt werden. Bei selbstbeherrschten Gesellschaften – wie etwa einer Personalholding mit mehr als 50% Beteiligung – unterliegt die Differenz zwischen dem Nennwert der Beteiligung (einschliesslich Kapitaleinlagereserven) und dem Transaktionspreis der Einkommenssteuer. Dies wird als «Transponierung» bezeichnet.
Auch bei einem Verkauf von Aktien an Dritte, wie etwa eine Akquisitionsholding, kann es zu Steuerfolgen kommen. Wird innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf eine Ausschüttung von nichtbetriebsnotwendiger Substanz vorgenommen, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits ausschüttungsfähig war, spricht man von einer «indirekten Teilliquidation». Der vermeintlich steuerfreie Kapitalgewinn wird dann nachträglich um den ausgeschütteten Betrag gekürzt und versteuert.
Wie lassen sich steuerliche Risiken bei Mitarbeiterbeteiligungen und Unternehmensnachfolgen vermeiden?
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Mitarbeiterbeteiligungen sind ein beliebtes Mittel, um Schlüsselkräfte langfristig ans Unternehmen zu binden. Sie bieten Mitarbeitenden die Möglichkeit, vom Unternehmenserfolg zu profitieren. Allerdings können sie steuerliche Fallstricke bergen, insbesondere beim Verkauf der Beteiligungen.
Aktientransaktionen, die in Verbindung mit einem aktuellen oder zukünftigen Arbeitsverhältnis stehen, sind immer unter dem Aspekt der Mitarbeiterbeteiligung zu betrachten – Ausnahmen bilden lediglich Gründeraktien oder familieninterne Übertragungen. Werden diese Beteiligungen innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb an eine unabhängige Drittpartei veräussert, droht eine sogenannte Übergewinnbesteuerung, wenn der ursprüngliche Erwerb nicht zu einem von den Steuerbehörden akzeptierten Formelwert oder Verkehrswert erfolgte. Das bedeutet: Ein Teil des Kapitalgewinns ist möglicherweise steuerfrei, der Rest hingegen muss versteuert werden. Wichtig zu wissen ist, dass der Verkauf einer Beteiligung von mehr als 50% an einen Schlüsselmitarbeitenden in vielen Kantonen nicht als steuerfreie Unternehmensnachfolge, sondern als Mitarbeiterbeteiligung gilt - was die Steuerfreiheit einschränkt. -
Unternehmensnachfolge Aus nachgelagerten Kaufpreiszahlungen (sogenannter «Earn-out») können bei Unternehmensnachfolgen weitere Einkommenssteuerfolgen resultieren, sofern beispielsweise die daran gekoppelten Weiterbeschäftigungskonditionen nicht marktgerecht sind. Wird zusätzlich zur Weiterbeschäftigung eine Rückbeteiligung ausgehandelt, kann diese ebenfalls als Mitarbeiterbeteiligung qualifizieren. Der ausgehandelte Preis dafür wird unter Umständen nicht als Verkehrswert betrachtet, sondern gilt als Formelwert - das Risiko der vorgängig erwähnten Übergewinnbesteuerung und die Beschränkung der Steuerfreiheit tritt ein.
Vorausschauende Planung für steuerfreie Kapitalgewinne
Es empfiehlt sich, bei Kapitalgewinnen aus Privatvermögen stets eine detaillierte steuerliche Prüfung vorzunehmen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden. Insbesondere beim Wechsel vom Privat- ins Geschäftsvermögen sowie bei Mitarbeiterbeteiligungen und Unternehmensnachfolgen sollten alle Transaktionen sorgfältig geplant und dokumentiert werden. Lohnend ist es, schon frühzeitig Expertenrat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle Vorgänge marktgerecht sind und keine steuerlichen Fallstricke lauern. Ein durchdachter und gut strukturierter Ansatz kann helfen, die steuerlichen Vorteile in vollem Umfang zu nutzen und unvorhergesehene Steuerlasten zu vermeiden. Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie umfassend und vorausschauend.
Checkliste: So bleiben Ihre Kapitalgewinne steuerfrei
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Privat- oder Geschäftsvermögen?
Überprüfen Sie, ob Ihre Vermögenswerte wirklich rein privat genutzt wurden oder geschäftlichen Zwecken dienen könnten.
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Aktienübertragungen prüfen
Achten Sie beim Wechsel vom Privat- ins Geschäftsvermögen auf mögliche Steuerpflichten durch «Transponierung» oder «indirekte Teilliquidation».
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Marktgerechter Preis
Stellen Sie sicher, dass alle Käufe und Verkäufe zu marktgerechten Preisen erfolgen, um Steuerfolgen zu vermeiden.
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Frühzeitig planen
Ob Aktienübertragung, Mitarbeiterbeteiligung oder Unternehmensnachfolge – planen Sie rechtzeitig und stimmen Sie sich mit einer Steuerexpertin oder einem Steuerexperten ab.
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Steuerruling einholen
Lassen Sie bei Unsicherheiten ein Steuerruling erstellen, um klare Verhältnisse und Rechtsicherheit zu schaffen.