Steuertipp Nr. 38: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)
Steuertipp Nr. 38: Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG)
Die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG), die im Juni 2023 von der Bundesversammlung verabschiedet wurde, tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Der Bundesrat hat dies nun bestätigt und gleichzeitig die aktualisierte Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV) veröffentlicht.
Welche Auswirkungen haben die Änderungen auf Schweizer KMU?
Das Hauptelement der Teilrevision betrifft die Besteuerung von Versandhandelsplattformen. Diese Änderung betrifft nur Unternehmen, die als Versandhandelsplattform tätig sind, oder Händler, die Onlinehandel auf solchen Plattformen betreiben. Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Reisebüros.
Der Gesetzgeber hat diese Teilrevision zum Anlass genommen, um eine Reihe von Änderungen einzuführen, die sich potenziell auf Unternehmen auswirken können.
MWST-Änderungen 2025: Was Unternehmen wissen sollten
Jährliche Abrechnung
Für KMU wird es künftig möglich sein, die Mehrwertsteuer (MWST) jährlich abzurechnen, was eine willkommene Verringerung des administrativen Aufwands im Zusammenhang mit der MWST darstellt. Vierteljährliche bzw. halbjährliche Vorauszahlungen/Raten, die auf der Grundlage der Steuerforderung des Vorjahres berechnet werden, sind jedoch geschuldet. Diese Möglichkeit steht KMU mit einem Umsatz von maximal CHF 5 Millionen offen. Steuerpflichtige, die am 1. Januar 2025 zur jährlichen Abrechnung übergehen möchten, müssen dies bis spätestens Ende Februar 2025 beantragen.
Saldosteuersatzmethode
Die Saldosteuersatzmethode (SSS-Methode), eine vereinfachte Abrechnungsmethode der MWST für KMU, wird grundlegend überarbeitet. Um Wettbewerbsverzerrungen und Steuerausfälle zu vermeiden, hat der Bundesrat in der MWSTV Beschränkungen der Steuerplanungsmöglichkeiten eingeführt, die sowohl die SSS-Methode als auch die Pauschalsteuersätze betreffen. Die neue MWSTV sieht Korrekturen des Vorsteuerabzugs bei einem Wechsel der Abrechnungsmethode vor, um Steueroptimierungen durch solche Wechsel zu verhindern. So muss bei einem Wechsel von der effektiven Methode zur SSS-Methode die zuvor in Abzug gebrachte Vorsteuer an die ESTV zurückerstattet werden, und zwar basierend auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen im Zeitpunkt des Wechsels. Umgekehrt kann bei einem Wechsel von der SSS-Methode zur effektiven Abrechnungsmethode die MWST, die im Zeitpunkt des Wechsels auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastet, in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel als Vorsteuer abgezogen werden.
Die Anzahl der anwendbaren Saldosteuersätze (SSS) ist nicht mehr auf zwei pro Steuerpflichtigen beschränkt. Jede Tätigkeit, die 10% des Gesamtumsatzes übersteigt, muss mit der entsprechenden SSS-Methode abgerechnet werden.
Diese Änderungen, zusammen mit den bereits bestehenden Schwächen der SSS-Methode (keine Möglichkeit der Option oder Gruppenbesteuerung, Umsatzgrenze, definitive Belastung der Bezugssteuer usw.), machen die besagte Abrechnungsmethode (noch) weniger attraktiv und zudem komplizierter in der Anwendung. Es könnte sich lohnen, über einen Wechsel zur effektiven Methode nachzudenken. Steuerpflichtige, die weiterhin nach der SSS-Methode abrechnen wollen, müssen ihre Tätigkeiten analysieren und sicherstellen, dass jede Tätigkeit, die 10% des Gesamtumsatzes übersteigt, mit dem richtigen SSS abgerechnet wird. Dies wird die Verwendung neuer SSS erfordern, die eruiert und von der ESTV bestätigt werden müssen.
Es ist zu beachten, dass ausländische Steuerpflichtige diese Abrechnungsmethode nicht mehr verwenden dürfen.
Subventionen
Der Gesetzgeber hat die Revision nicht zum Anlass genommen, die Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Erhalt von Subventionen abzuschaffen. Es wurde jedoch eine neue Fiktion eingeführt: Wenn ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger ausdrücklich als Subvention bezeichnet, so gelten diese Mittel als solche und führen somit zu einer Vorsteuerkürzung. Diese Fiktion wirft zahlreiche offene Fragen auf und trägt nicht zur Reduktion der bestehenden Komplexität im Zusammenhang mit Subventionen und der Abgrenzung zu entgeltlichen Leistungsaustauschen, insbesondere bei Leistungsaufträgen, bei. Unternehmen, die Gelder von Gemeinwesen erhalten, müssen die steuerlichen Auswirkungen von Subventionen und anderen Finanzierungen, die sie von Gemeinwesen erhalten, weiterhin sorgfältig analysieren (lassen).
Bezugssteuer für die Übertragung von Emissionsrechten und vergleichbaren Rechten
Die Übertragung von Emissionsrechten, Zertifikaten und Bescheinigungen für Emissionsverminderungen, Herkunftsnachweisen für Elektrizität und ähnlichen Rechten, Bescheinigungen und Zertifikaten wird künftig der Bezugssteuer (reverse charge) unterliegen, auch bei Transaktionen zwischen zwei Schweizer Unternehmen. Wird bei der Übertragung die MWST in Rechnung gestellt, kann diese nur als Vorsteuer abgezogen werden, wenn die MWST tatsächlich abgerechnet und bezahlt wurde.
Empfehlungen für KMU zur Teilrevision des MWSTG
Unternehmen, die weder als Versandhandelsplattform, Händler auf solchen Plattformen noch als Reisebüro tätig sind, sind dennoch von der Teilrevision des MWSTG betroffen. Die jährliche Abrechnung der Mehrwertsteuer stellt für KMU eine willkommene administrative Erleichterung dar und sollte geprüft werden. Im Gegensatz dazu hat die SSS-Methode an Bedeutung verloren, sodass ein Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode in Betracht gezogen werden sollte. Ein Übergang zur jährlichen Abrechnung und zur effektiven Methode ab dem 1. Januar 2025 dürfte für viele KMU eine interessante Option sein.
Subventionen stellen aus Sicht der MWST nach wie vor ein äusserst komplexes Thema dar. Die korrekte steuerliche Behandlung erfordert umfassendes Fachwissen und sorgfältige Analysen, um (rechtliche) Fallstricke zu vermeiden. Um potenzielle Risiken zu minimieren und um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen, kann es ratsam sein, sich bei der Beurteilung und Umsetzung von Subventionsregelungen professionelle Unterstützung zu sichern.