Neuerungen Sozialversicherungen und Lohn

Soziale Sicherheit bewegt, das zeigt sich in der Anzahl Volksabstimmungen, im Sorgenbarometer und in den (sozialen) Medien. Wir halten Sie auf dem Laufenden, wo es im kommenden Jahr ernst gilt.
 

Grenzwerte, Kennzahlen und Beiträge 2025

Die AHV-Maximalrente wird angepasst, damit steigen auch alle Grenzwerte nach BVG in bekannter Systematik mit. Zugleich steigen auch der Mindestbeitrag, die Grenzwerte der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende sowie die Beiträge für Nichterwerbstätige.

Erstmals seit Jahren wird auch der Schwellenwert für den geringfügigen Lohn angehoben, von 2'300 auf 2'500 Franken pro Jahr. Ein Jahreslohn bis zu dieser Grenze muss nur auf Antrag des Mitarbeitenden mit der AHV abgerechnet werden.

Die Mindestverzinsung nach BVG bleibt bei 1,25 Prozent.

Unseren beliebten Flyer mit den aktuellen Sozialversicherungswerten 2025 können Sie unter diesem Link herunterladen.

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Neuerungen Sozialversicherungen und Lohn 2025

AHV 21

Rentnerfreibetrag

Mitarbeitende im Referenzalter haben bis vor dem ersten Lohnlauf des neuen Jahres Zeit, ihre Wahl bezüglich Rentnerfreibetrag zu ändern. Ohne anderslautende Meldung gilt die 2024 getroffene Wahl auch für 2025. Es besteht keine Pflicht seitens Arbeitgebende, die betreffenden Mitarbeitenden über dieses Recht zu informieren. Es kann jedoch helfen, Unstimmigkeiten vorzubeugen. Mitarbeitende, die im Laufe des Jahres 2025 das Referenzalter erreichen, haben daraufhin bis zum nächsten Lohnlauf Zeit, eine Wahl zu treffen.

Frauenrentenalter

Der erste Schritt der Angleichung des Frauenrentenalters wird 2025 umgesetzt. Frauen mit Jahrgang 1961 erreichen mit 64 Jahren und 3 Monaten das Referenzalter.

Familienzulagen

Die Mindestansätze für Familienzulagen werden angehoben auf 215 (bisher 200) Franken für eine Kinderzulage und 268 (bisher 250) Franken für eine Ausbildungszulage. Kantone, die tiefere Zulagen bezahlen, müssen diese mindestens auf diese Höhe anheben. 

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Privatanteil e-Fahrzeuge

Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden ein e-Fahrzeug zur Verfügung, wird oft eine Ladestation (Wallbox) an dessen Wohnsitz installiert. Trägt der Arbeitgebende diese Kosten, stellt sich die Frage nach der Berechnung des Privatanteils. Bei den Sozialversicherungen gibt es per 2025 einen Systemwechsel.

Bis 2024 mussten die Kosten der Ladestation inklusive Installation bei der Berechnung des Privatanteils einbezogen werden.

Beispiel:

CHF  
85'000 Wert Fahrzeug
3'000 Wert Ladestation inkl. Installation
88'000 Wert Total
792 0,9% Privatanteil pro Monat

Ab 2025 stellen die Kosten massgebenden Lohn dar. Das bedeutet, sie sind beim Kauf einmalig als Lohn abzurechnen.

Beispiel:

CHF  
7'000.00 Monatslohn
765.00 Privatanteil Fahrzeug (0,9% von CHF 85'000)
3'205.15 Wert Ladestation inkl. Installation ins Brutto hochgerechnet
10'970.15 Bruttolohn
- 702.10 6,4% AHV, IV, EO, ALV*
- 3'970.15 Ausgleich Privatanteile Fahrzeug und Ladestation
6'297.90 Nettolohn vor BVG

*allfällige weitere Abzüge wie NBUV oder KTG sind analog zu berücksichtigen für die Bruttoberechnung

Der Nettolohn fällt um 205.15 Franken tiefer aus als in einem Standardmonat, was den Sozialversicherungsbeiträgen auf dem abgerechneten Wert der Ladestation entspricht. Der monatliche Privatanteil fällt dafür etwas tiefer aus als 2024, da der Wert der Wallbox nicht mehr einbezogen werden muss.

Eine Übergangsregelung gibt es nicht. Vor dem Jahr 2025 gekaufte Ladestationen müssen nicht nachträglich abgerechnet werden, können aber bei der Neuberechnung des Privatanteils exkludiert werden.

Lohnausweis und Spesenreglement

Entschädigung Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeug

Die Schweizerische Steuerkonferenz SSK hat eine Mustervorlage publiziert (gültig seit 1. Mai 2024), um Entschädigungen für Geschäftsfahrten, die Mitarbeitende mit dem Privatfahrzeug unternehmen, als Pauschale auszurichten. Für deren Anwendung sind die Kilometer während eines repräsentativen Zeitraums zu erheben und regelmässig zu überprüfen. Die Entschädigung ist im Lohnausweis in Ziffer 13.2.2 auszuweisen und das Feld F ist anzukreuzen.

Zu beachten ist, dass bei der Kilometerzählung der Arbeitsweg nicht mitgerechnet wird, die Pauschalentschädigung jedoch dazu führt, dass kein Berufskostenabzug mehr möglich ist für den Arbeitsweg. Die Mustervorlage kann hier heruntergeladen werden: Mustervorlagen Spesenreglemente für Unternehmen und für NPO

Limitierung pauschale Repräsentationsspesen

Im aktualisierten Musterreglement der SSK (gültig seit 1. Mai 2024) werden den Pauschalspesen Grenzen gesetzt. Grundsätzlich gilt, dass alle Kantone ein genehmigtes Spesenreglement anerkennen.

Beispiel: Die «Arbeitgeber AG» zahlt ihrem Kadermitglied Katherine monatlich 1'200 Franken pauschale Repräsentationsspesen. Der Sitzkanton des Arbeitgebers hat ein entsprechendes Spesenreglement genehmigt. Die Steuerbehörde an Katherines Wohnsitz ist grundsätzlich an die genehmigten Grenzwerte gebunden.

Das Musterreglement sieht nun eine Limitierung dieser bindenden Wirkung vor. Übersteigt die monatliche Spesenpauschale 500 Franken, darf sie nicht mehr als 5 Prozent des Bruttolohns ausmachen. Zudem gilt ein Maximalansatz von 2'000 Franken pro Monat. Pauschalspesen, die diese Limiten übersteigen, geniessen nicht mehr den Schutz durch die Genehmigung. Es steht den Wohnsitzkantonen somit frei, den übersteigenden Anteil als Einkommen aufzurechnen, falls Zweifel an der tatsächlichen Höhe der Auslagen bestehen.

Zur Erinnerung: Alle Pauschalspesen sind auf dem Lohnausweis in den Ziffern 13.2 mit Betrag aufzuführen. Gilt ein genehmigtes Spesenreglement, ist in Ziffer 15 zudem folgender Vermerk anzubringen: «Spesenreglement durch Kanton XY (Autokennzeichen des Kantons) am ... (Datum) genehmigt» - dies jedoch nur, falls dieses für den Lohnausweisempfangenden auch tatsächlich anwendbar ist.

Einkauf in die Säule 3a

Der Bundesrat hat beschlossen, ab 1. Januar 2025 Einkäufe in die Säule 3a zuzulassen. Das bedeutet, dass man Jahre, in denen man nicht den maximal möglichen Betrag in die Säule 3a einbezahlt hat (Lücke), später nachzahlen (einkaufen) und vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen kann.

Die Möglichkeit wird jedoch stark eingeschränkt:

  • Einkäufe sind frühestens für Lücken ab 2025 möglich, das heisst ein abzugsfähiger Einkauf kann frühestens 2026 getätigt werden.
  • Die Einkaufssumme pro Jahr ist auf den «kleinen Beitrag» beschränkt, sowohl für Personen mit als auch ohne Pensionskassenanschluss.
  • Bevor ein Einkauf getätigt werden kann, muss der Maximalbetrag für das laufende Jahr einbezahlt werden.
  • Eine Lücke kann nicht auf mehrere Jahre verteilt eingekauft werden. Wurde einmal eine Einzahlung für eine Jahreslücke getätigt, verfällt ein allfälliger ungenutzter Lückenbetrag.
  • Lücken können nur für Jahre entstehen, in denen die Berechtigung für eine Säule 3a Einzahlung gegeben war, was ein AHV-pflichtiges Einkommen bedingt.
  • Nach einer Kapitalübertragung nach Art. 3 Abs. 1 BVV3 sind keine Einkäufe mehr möglich.

Beispiele und weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel Ab 2025 sind Einkäufe in die Säule 3a möglich - BDO.

Ein Einkauf muss beantragt werden, wobei die Einhaltung aller Voraussetzungen zu belegen ist. Ein Grund mehr, wichtige Dokumente wie Lohnausweise und weitere Beilagen zur Steuererklärung aufzubewahren.

Fazit und Ausblick

In Anbetracht der anstehenden Geschäfte wird es auch 2025 spannend bleiben. Für die bereits beschlossene 13. AHV-Rente (Auszahlung erstmals im Dezember 2026) muss die Finanzierung geregelt werden, Witwen- und Witwerrenten werden auf die aktuellen Lebensformen angepasst (geplante Inkraftsetzung auf 2026), die AHV-Renten von Ehepaaren sollen entplafoniert werden (Botschaftsentwurf für 2025 geplant, Bundesrat lehnt die Vorlage ab) - um nur einige zu nennen. Auch für Anpassungen in der beruflichen Vorsorge sind mehrere Vorstösse hängig.

Bleiben Sie mit uns am Ball, wir sind für Sie da mit Schulungen, Newsletter und in der direkten individuellen Beratung. Nutzen Sie unsere Expertise und Erfahrung, wir freuen uns auf Sie!

 

Sozialversicherungen

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