Ab 2025 sind Einkäufe in die Säule 3a möglich
Ab 2025 sind Einkäufe in die Säule 3a möglich
Welchen Nutzen bringt die neue Regelung wirklich?
Die Altersvorsorge bereitet seit Jahren zunehmend Sorgen. Den Sozialwerken, weil sie sich mit stark zunehmenden Ausgaben konfrontiert sehen. Den Menschen, weil sie den Lebensstandard im Alter nicht halten können und durch die höhere Lebenserwartung der Finanzbedarf steigt. Eine Motion von Ständerat Erich Ettlin sollte die private Selbstvorsorge stärken. Vom ursprünglichen Gedanken ist allerdings nicht viel übriggeblieben.
Wie viel kann man heute in die Säule 3a einzahlen?
Einzahlungen in die Säule 3a dienen der Vorsorge. Die Gelder können daher grundsätzlich erst bei Pensionierung bezogen werden, bis dahin sind sie gebunden. Als Anreiz für die freiwillige Vorsorge können Einzahlungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden; auch das angehäufte Kapital und der Zins ist bis zum Bezug von der Einkommens- und Vermögenssteuer ausgenommen.
Damit die Säule 3a nicht zum Steuervermeidungsinstrument wird, sind die jährlichen Einzahlungen begrenzt. Im Jahr 2025 liegt der Maximalabzug in Kombination mit einer zweiten Säule bei 7'258 Franken («kleiner Beitrag»). Wer keiner Pensionskasse angeschlossen ist, kann 20 Prozent des Erwerbseinkommens, maximal jedoch 36'288 Franken einzahlen («grosser Beitrag»).
Was wollte die Motion?
Es gibt Lebenssituationen, in denen Menschen das Geld fehlt, die (maximale) Summe in die Säule 3a einzuzahlen. Beispielsweise im Studium, während der Familienzeit oder in der Startphase einer Selbstständigkeit. Die Motion wollte eine Möglichkeit schaffen, verpasste Einzahlungen nachzuholen.
Solche sogenannten 3a-Einkäufe sollten gemäss Motion mehrfach eingeschränkt werden, um die Steuerausfälle in vertretbarem Rahmen zu halten. Als Basis für die Berechnung hätte die 3a-Tabelle des BSV (Bundesamt für Sozialversicherungen) dienen sollen, so wäre auch die Berechnung des Einkaufspotenzials einfach gewesen.
Was gilt ab 1. Januar 2025?
Einkäufe in die Säule 3a sind möglich
- zum Decken von Lücken in den zehn dem Einkauf vorangehenden Jahren (als Lücke gilt die Differenz zwischen dem damals anwendbaren Maximalbetrag und dem tatsächlich einbezahlten Betrag);
- wenn man in diesen Jahren berechtigt war, in die Säule 3a einzuzahlen (was ein AHV-pflichtiges Einkommen bedingt);
Beispiel
Frau X hat infolge Mutterschaft in den Jahren n-1 und n-2 nicht gearbeitet und daher kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt. Bei Frau X ist in diesen Jahren keine Beitragslücke entstanden (sie hatte ja mangels Erwerbseinkommen keine Möglichkeit eine Einzahlung in die Säule 3a zu leisten), weshalb für diese Jahre kein Einkauf geltend gemacht werden kann.
- nachdem man im Einkaufsjahr bereits den maximal zulässigen Betrag einbezahlt hat (dies verhindert, dass Lücken zeitlich vorgetragen werden).
Sie sind zudem pro Einzahlung limitiert auf den «kleinen Beitrag». Das bedeutet, Arbeitnehmende mit einer zweiten Säule können jährlich maximal das Zweifache des «kleinen Beitrags» einzahlen, Erwerbstätige ohne berufliche Vorsorge maximal den «kleinen Beitrag», nachdem sie den «grossen Beitrag» einbezahlt haben.
In einem Jahr können mehrere Lücken aus vergangenen Jahren eingekauft werden, jedoch kann der Einkauf einer Lücke aus einem Jahr nicht über mehrere Jahre verteilt werden.
Beispiel
Lücke Jahr n-3: CHF 6'883
Lücke Jahr n-2: CHF 7'056
Lücke Jahr n-1: CHF 5'056
Insgesamt besteht somit eine Lücke von 18'995 Franken. Im Jahr «n» darf davon höchstens der Maximalbetrag gemäss «kleinem Beitrag» eingekauft werden (Stand 2025 7'258 Franken). Das würde die Lücke aus dem Jahr n-3 vollständig decken sowie 375 Franken der Lücke aus dem Jahr n-2.
Damit hat eine Teildeckung der Lücke aus dem Jahr n-2 stattgefunden, ein weiterer Einkauf für dieses Jahr ist nicht mehr zulässig. Je nach Steuerplanung wäre es daher sinnvoller, nur die Lücke des Jahres n-3 einzukaufen, um ein Jahr später die vollständige Lücke aus dem Jahr n-2 für einen Einkauf zu nutzen.
Nach einem Übertrag der Altersleistung in eine andere Vorsorgeform nach Art. 3 Abs. 1 BVV3 sind Einkäufe nicht mehr zulässig.
Ein grosser Wermutstropfen trübt die neuen Möglichkeiten insbesondere für die Generation, die in den nächsten ein, zwei Jahrzehnten in den Ruhestand geht und im aktuellen Umfeld um ihre Altersvorsorge bangt. Lücken aus den Jahren vor in Kraft treten per 01.01.2025 können nicht eingekauft werden. Ein Einkauf in die Säule 3a wird somit frühestens im Beitragsjahr 2026 (für das Jahr 2025) möglich sein.
Auch die administrativen Hürden sowohl seitens Vorsorgewilligen als auch bei den Institutionen fällt höher aus, als dies mit der Umsetzung gemäss Motion der Fall gewesen wäre. Denn die Einhaltung der relativ komplizierten Regeln müssen individuell belegt und berechnet werden.
Fazit
Einkaufbare Lücken in der Säule 3a können erst ab 2025 überhaupt entstehen und mit relativ viel Aufwand eingekauft werden. Der angestrebte Motivationsschub, die Vorsorge in die eigenen Hände zu nehmen, dürfte sich vorläufig nicht einstellen. Die Unsicherheit, die die Erwägung einer höheren Besteuerung des Kapitalbezugs aus der dritten Säule ausgelöst hat, dürfte als zusätzlicher Hemmer wirken, auch wenn eine solche Vorlage wohl kaum Chancen hätte. Es bleibt spannend, wie der Bund die Vorsorge zukunftstauglich trimmen will.