Wer gilt als Mitarbeiter?
Wenn Sie Personen gegen Entgelt beschäftigen, handelt es sich in der Regel um Mitarbeitende. Arbeitgebende sind unter anderem verpflichtet, ihre Mitarbeitenden korrekt zu versichern. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu den Sozialversicherungen als Mindestlösung. Darüber hinaus können Sie Mitarbeitenden einen überobligatorischen Schutz bieten, was nicht nur ihnen dient, sondern den Arbeitgebenden attraktiver macht für den Arbeitsmarkt. Gerade bei gut ausgebildeten Fachkräften gilt eine gute Vorsorge als wichtiges mitentscheidendes Kriterium bei der Wahl eines künftigen Arbeitgebers.
Auch bei Beschäftigung ohne Lohn, wie das beispielsweise oft der Fall ist bei Schnupperlernenden, Praktika oder Volontären, gelten bestimmte Mindestversicherungsvorschriften. Vorsicht ist zudem geboten bei vermeintlich Selbstständigerwerbenden.
Erhalten Sie Rechnungen für Dienstleistungen, die nicht von einer Kapitalgesellschaft gestellt werden (beispielsweise GmbH oder AG)?
Möglicherweise handelt es sich um eine Scheinselbstständigkeit. Als vermeintlicher Auftraggeber und potenzielle Arbeitgeberin liegt es in Ihrer Verantwortung, dies zu prüfen. Entsprechend haften Sie für allfällige Kosten einer Umqualifizierung durch eine Behörde. Mehr Informationen dazu finden Sie unter «Ich mache mich selbstständig»
Wir beraten Sie in Bezug auf obligatorische, marktübliche und grosszügige Versicherungsmöglichkeiten. Wir zeigen Ihnen Risiken im Zusammenhang mit Scheinselbstständigkeit auf und unterstützen Sie sowohl im Vorfeld bei der Auftragsverfassung als auch im nachgelagerten Streitfall.