Auch Vereine müssen, wenn sie Löhne auszahlen, Lohnausweise erstellen und Sozialversicherungen abrechnen. Keine gute Idee ist die Ausrichtung von übersetzten Spesen anstatt eines Lohnes, nur um die mit Löhnen verbundenen Vorschriften der AHV-Beitragspflicht zu umgehen. Welche Entschädigungen als massgebender AHV-pflichtiger Lohn eingestuft werden, sind dem Merkblatt der AHV/IV «Massgebender Lohn» zu entnehmen.
Nicht zutreffend ist die Annahme vieler Vereinsvorstände, dass eine Unfallversicherung nicht erforderlich sei, da die betreffenden Personen ja einer Hauptbeschäftigung nachgehen würden und dort gegen Unfälle aller Art versichert seien. Am besten lässt sich die Herausforderung in der Praxis anhand eines Beispiels zeigen:
Beispiel: Musikverein mit Dirigentenentschädigung von 7'200 Franken pro Jahr Hans Meier, Produktionsleiter bei der X AG, ist nebenbei Dirigent in einem Musikverein. Für diese Tätigkeit bringt er viel (Frei-)Zeit auf und bekommt dafür eine Entschädigung von 7'200 Franken pro Jahr. Auf dieser Entschädigung werden AHV-Beiträge abgerechnet und er erhält auch einen Lohnausweis. Anlässlich einer AHV-Kontrolle wird festgestellt, dass keine Unfallversicherung besteht. Die Finanzchefin des Vereins führt als Begründung an, Hans Meier sei in seinem Hauptberuf bei der X AG bereits bei einer Unfallversicherung angeschlossen. |
Stimmt diese Erklärung? – Leider nein! Folgendes ist zu beachten:
Situation A: Bezahlt ein Verein (Arbeitgeber) bloss sogenannt geringfügige Entschädigungen pro Person bis maximal 2'300 Franken pro Jahr aus, besteht in der Unfallversicherung keine direkte Anschluss- und Prämienpflicht. Kommt es zu einem Schadenfall, übernimmt die SUVA oder die Ersatzkasse die entsprechenden Kosten. Dabei sind die Unfallversicherungsprämien bei Eintritt eines versicherten Ereignisses für höchstens fünf Jahre rückwirkend geschuldet (Art. 95 Abs. 1bis UVG).
Situation B: Bezahlt ein Verein (Arbeitgeber) Entschädigungen aus, welche nicht mehr als geringfügig gelten, also über 2'300 Franken pro Jahr liegen, muss dieser zwingend eine Unfallversicherung abschliessen. Vereine, welche dieser Pflicht nicht nachkommen, können bis maximal fünf Jahre rückwirkend - mit massiven Aufschlägen - zur Kasse gebeten werden (Art. 95 Abs. 1 UVG). Sind also im Verein vier Personen zu einem Entgelt von 500 Franken pro Jahr angestellt und eine Person mit 7'200 Franken pro Jahr, ist der Gesamtlohn von 9'200 Franken der Prämienpflicht im UVG unterstellt.
Die Aussage der Finanzchefin, der Dirigent Hans Meier sei im Hauptberuf bereits gegen Unfälle aller Art versichert, greift somit leider nicht. Den Hauptarbeitgeber trifft keine Schuld, wenn Hans Meier vom Dirigentenpodest fällt und er kann überdies keinen Einfluss darauf nehmen, dass allfällige Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden. Spätestens bei der Unfallmeldung und der Beschreibung des Unfallhergangs wird die Unfallversicherung des Hauptarbeitgebers feststellen, dass der Unfall nicht mit der versicherten (Haupt-)Tätigkeit bei der X AG im Zusammenhang steht. Sie wird folglich keine Leistungen erbringen und den Ball an den Verein weiterspielen. Hat dieser Verein keine Unfallversicherung abgeschlossen, kann dies den Vereinsvorstand und am Ende den ganzen Verein finanziell (über-)fordern.
Das in den Medien bereits viel diskutierte Problem, dass Versicherer je nachdem wenig Interesse haben, Vereine gegen Unfälle zu versichern, hat vereinfacht dargestellt folgenden Hintergrund: Hätte der Musikverein eine Unfallversicherung und würde diese leistungspflichtig, weil Hans Meier für längere Zeit arbeitsunfähig würde, müsste die Unfallversicherung des Musikvereins 80 Prozent seines gesamten Lohnes (inkl. Lohn bei der X AG) ersetzen. Unter Umständen bezahlt der Verein nur eine geringe Prämie an seine Unfallversicherung, diese muss dann aber plötzlich hohe Leistungen - auch für den Arbeits- und Lohnausfall der X AG - erbringen. Für Unfallversicherer kann dies offensichtlich ein Verlustgeschäft darstellen, weshalb viele Vereine - insbesondere Sportvereine - regelmässig Schwierigkeiten haben, ein Unfallversicherer zu finden. Viele Vereine wollen die Versicherungspflicht korrekt umsetzen, müssen dann aber oft den Umweg über die Ersatzkasse gehen, welche mittels Zuweisung einen Versicherer zwingen, eine Versicherungslösung anzubieten. Vereine sehen sich mangels Alternativen dann schnell einmal mit enormen Prämien konfrontiert. Das ist dann zwar teuer, aber immer noch besser als ein möglicherweise ungedeckter Schadenfall.
Fazit
Wer also mit Freude ein meist noch ehrenamtliches Engagement im Vorstand eines Sport- oder Kulturvereines oder bei einer gemeinnützigen Organisation annimmt, sollte sich über die Versicherungssituation immer ein Bild machen. Als Mitglied im Vorstand eines Vereins oder eines Organisationskomitees haftet man nämlich solidarisch und unbeschränkt mit dem Privatvermögen.