Feiertage und Arbeitsrecht - 5 zentrale Fragen und Antworten

Das Kalenderjahr neigt sich dem Ende zu und die Feiertage rund um Weihnachten und den Jahreswechsel rücken näher. Die Handhabung von Feiertagen wirft bei Arbeitgebern und Mitarbeitenden immer wieder Fragen auf. Welche Feiertage stehen den Mitarbeitenden zu? Sind diese zu entschädigen? Darf eine Mitarbeiterin trotz eines Feiertags arbeiten?
 

Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über ausgewählte arbeitsrechtliche Fragen zu den Feiertagen.

1. Welche Feiertage sind in meinem Betrieb zu beachten?

Um diese Frage beantworten zu können, ist es wichtig zu wissen, in welchem Kanton und in welcher Gemeinde sich der Arbeitsort der Mitarbeitenden befindet.

Auf nationaler Ebene ist unser Bundesfeiertag am 1. August der einzige zu beachtende Feiertag.

Welche weiteren Feiertage ein Betrieb zu beachten hat, richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr festlegen, die den Sonntagen gleichgestellt sind. Die konkreten Termine können je nach Kantonsteil variieren.

Soll an einem Feiertag, der einem Sonntag gleichgestellt wird, gearbeitet werden, benötigen die Betriebe grundsätzlich eine Bewilligung für Sonntagsarbeit, eventuell auch eine Polizeierlaubnis gemäss kantonalem Ruhetagsgesetz. Keine arbeitsgesetzliche Bewilligung ist notwendig für Betriebe, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt sind oder die in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom Verbot der Sonntagsarbeit ausgenommen sind (z.B. Spitex-Betriebe, Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen). Je nach Art und Dauer der Sonntagsarbeit ist den Mitarbeitenden ferner ein Ersatzruhetag oder Freizeit zu gewähren, allenfalls zuzüglich eines Lohnzuschlags von 50%.

Die Kantone können darüber hinaus beliebig viele weitere Feiertage als öffentliche Ruhetage festlegen. Diese gelten nicht als den Sonntagen gleichgestellt und werden aus arbeitsrechtlicher Sicht als Werktage behandelt. Die Beschäftigung an solchen Tagen bedarf keiner Bewilligung. Es gibt jedoch gewisse Arbeiten, die je nach den kantonalen oder kommunalen Vorschriften in Bezug auf die Ruhetage oder die Ladenöffnungszeiten einer Bewilligungspflicht unterliegen oder einer Polizeierlaubnis bedürfen.

Fallen Feiertage in den Militär- oder Zivildienst, in die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit oder auf ein Wochenende, besteht kein gesetzlicher Anspruch der Mitarbeitenden auf Nachgewährung. Feiertage dienen dazu, einen bestimmten Anlass festlich oder besinnlich zu begehen. Es geht dabei nicht primär um zusätzliche Erholung.

Wenn Feiertage hingegen in die Ferien fallen, zählen diese Tage nicht als Ferienbezug. Fällt der Betrieb unter den Anwendungsbereich eines Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsvertrags, sind die entsprechenden Regelungen zu beachten.

2. Welche Feiertage sind entschädigungspflichtig?

In der Schweiz ist der Bundesfeiertag am 1. August der einzige Feiertag, für den Arbeitnehmende von Gesetzes wegen vollumfänglich entschädigt werden müssen. Arbeitnehmende im Monatslohn erhalten den Lohn grundsätzlich auch für die an Feiertagen ausgefallenen Arbeitsstunden. Es ist nicht üblich, den monatlichen Lohn aufgrund von Feiertagen zu kürzen, es sei denn, dies wurde in einer vertraglichen Vereinbarung festgelegt.

3. Welche Feiertage sind im Homeoffice zu beachten?

Für Mitarbeitende sind grundsätzlich jene Feiertage zu beachten, welche am Ort, an welchem sie im Homeoffice arbeiten, gelten. Auch im Homeoffice ist somit abzuklären, welche Feiertage den Sonntagen gleichgestellt werden und somit ohne Bewilligung nicht zu einer Tätigkeit im Homeoffice berechtigen.

Handelt es sich um einen kommunalen oder kantonalen Feiertag, der nicht dem Sonntag gleichgestellt ist, dürfen Mitarbeitende auch an diesen Tagen grundsätzlich im Homeoffice tätig sein.

4. Was gilt für Teilzeitmitarbeitende im Monatslohn?

Für Teilzeitmitarbeitende gelten ähnliche Grundsätze wie für Vollzeitmitarbeitende in Bezug auf Feiertage. Auch hier ist eine Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf den Feiertag selbst und der Entschädigung für diesen Feiertag erforderlich.

Ferner ist zu unterscheiden, ob Teilzeitmitarbeitende im Monats- oder Stundenlohn entschädigt werden.

Bei Teilzeitmitarbeitenden im Monatslohn ist der Feiertag üblicherweise im Monatslohn enthalten, wenn dieser auf einen Tag fällt, der zur vertraglichen Arbeitszeit der Teilzeitmitarbeitenden gehört. Arbeiten Teilzeitmitarbeitende beispielsweise immer freitags, ist ihnen der Karfreitag als arbeitsfreien und bezahlten Feiertag zuzugestehen.

Fallen Feiertage allerdings auf Werktage, an denen Teilzeitmitarbeitende nicht tätig sind, erfolgt keine zusätzliche Entschädigung.

Wenn die Teilzeitarbeit nicht zum Voraus fest vereinbart ist, sondern stets durch wechselnde Einsatzpläne durch den Arbeitgeber fixiert wird, erhalten Teilzeitmitarbeitende im Monatslohn pro Feiertag, an dem sie nicht eingesetzt werden, so viele Prozente, wie es ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad entspricht.

5. Was gilt für (Teilzeit-)Mitarbeitende im Stundenlohn?

Mitarbeitende im Stundenlohn sind auf eine vertragliche Regelung im Einzelarbeits-, Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsvertrag angewiesen. Besteht keine vertragliche Regelung, ist ausschliesslich der Nationalfeiertag zu vergüten, falls Mitarbeitende an diesem Tag arbeiten.

Fazit

Es ist wichtig, zwischen der Bestimmung der relevanten Feiertage in einem Betrieb und der Frage der Entschädigung für diese Feiertage eine klare Trennung vorzunehmen. In der Praxis kommt es häufig zu Verwechslungen dieser beiden Aspekte, was zu Missverständnissen zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitenden führen kann. Insbesondere die Ungleichbehandlung von Teilzeitmitarbeitenden mit unterschiedlichen Arbeitszeit- oder Vergütungsmodellen kann Unternehmen vor Herausforderungen stellen. Um Differenzen zu vermeiden, ist es ratsam, klare Regelungen zu treffen und eine transparente Kommunikation und Information sicherzustellen.