Steuertipp Nr. 5 - Vermögenswerte im Ausland
Steuertipp Nr. 5 - Vermögenswerte im Ausland
Sämtliches weltweites bewegliche Vermögen und dessen Ertrag müssen von inländischen Steuerpflichtigen vollumfänglich in ihrer Steuererklärung deklariert werden. Steuerpflichtig ist grundsätzlich das weltweite Einkommen und Vermögen bei Personen mit Hauptsteuerdomizil in der Schweiz.
Bei einem Zweitwohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland wird ein Nebensteuerdomizil begründet. Immobiles Vermögen wird am «Ort der gelegenen Sache» besteuert, also dort wo es sich befindet. Es gibt zwei verschiedene Methoden, welche bei Nebensteuerdomizilen zur Anwendung kommen. Die Methode der rein objektmässigen Besteuerung oder die Besteuerung mit Progressionsvorbehalt. Anhand eines vereinfachten Beispiels zeigen wir, wie diese Methode funktioniert.
Die Thematik der Vermögenswerte im Ausland wird in den nächsten Jahren deutlich an Aktualität gewinnen. Es ist geplant, ab dem Jahr 2017 den automatischen Informationsaustausch (AIA) nach dem globalen OECD-Standard umzusetzen. Eine Handlungsalternative besteht in einer rechtzeitigen Selbstanzeige. Diese sollte von einem erfahrenen Steuerfachmann vorgenommen werden.
Sind Sie von der Thematik betroffen?
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