Personalverleih

Darf man Mitarbeitende für ein anderes Unternehmen arbeiten lassen?

Die Idee ist einfach: Ein Betrieb mit Unterlast leiht sein Personal gegen Verrechnung einem Betrieb mit Überlast.  Eine Mitarbeiterin mit speziellem Knowhow wird vorübergehend in einem anderen Unternehmen eingesetzt und im Gegenzug verrechnet. 

Man unterscheidet zwischen Temporärarbeit, Leiharbeit und gelegentlichem Überlassen. Je nach Ausgangslage ist ein Personalverleih bewilligungspflichtig - Bewilligungen stellt das kantonale Arbeitsamt (Inland) oder das seco Staatssekretariat für Wirtschaft (Ausland) aus. Das Erlangen einer Bewilligung ist an betriebliche und persönliche Voraussetzungen geknüpft sowie an die Hinterlegung einer Kaution. Personalverleih aus dem Ausland in die Schweiz ist verboten. Es braucht einen schriftlichen Verleihvertrag nach Art. 22 AVG sowie das Einverständnis des Mitarbeitenden. Untersteht der Einsatzbetrieb einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag GAV, sind dessen Bestimmungen auch vom verleihenden Betrieb einzuhalten.

Personalverleih

Nebst den rechtlichen Voraussetzungen ist sicherzustellen, dass der verliehene Mitarbeiter sozialversicherungsrechtlich adäquat versichert ist. In der Regel erfolgt die Lohnzahlung und damit auch die Sozialversicherung über den Verleihbetrieb. Die Verleihtätigkeit untersteht der Unfallversicherungspflicht bei der Suva. Sowohl der Verleih- als auch der Einsatzbetrieb haben die Bestimmungen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einzuhalten. Insbesondere für den Fall eines Regress durch die Unfallversicherung empfiehlt sich der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung.

Auch der konzerninterne Personalverleih ist grundsätzlich bewilligungspflichtig. Es gelten jedoch Ausnahmen unter bestimmten Voraussetzungen.

Wir zeigen Ihnen auf, in welchen Fällen Personalverleih erlaubt ist, wofür es Bewilligungen braucht und welche Risiken sonst noch lauern.