Die AHV ist die beliebteste und wichtigste Sozialversicherung der Schweiz. Dieses Sozialwerk begleitet uns während des ganzen Arbeitslebens und später als Rentner. Obwohl jeder die AHV kennt, kommt es immer wieder zu falschen Annahmen. Wir klären über die Irrtümer auf.
Irrtum 1: Die AHV-Renten werden automatisch bei Erreichen des Rentenalters bezahlt.
Dies wäre naheliegend, da die AHV das Geburtsdatum jedes Versicherten kennt. Die Rente kommt jedoch nicht automatisch; ohne Anmeldung - keine Rente. Es handelt sich bei der AHV um eine Versicherung. Tritt ein entsprechend versichertes Ereignis (Alter, Tod, Invalidität) ein, so muss man dieses Ereignis der Versicherung melden – so wie wir das auch beim Parkschaden am Auto kennen. Da die Bearbeitung durch die Verwaltung einige Monate dauern kann, empfiehlt es sich, den Rentenbezug drei bis vier Monate im Voraus bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse anzumelden.
Das ordentliche Rentenalter liegt aktuell bei 64 Jahren für Frauen und bei 65 Jahren für Männer. Der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats nach dem entsprechenden Geburtstag. Die Altersrente erlischt am Ende des Monats, in welchem der Rentner oder die Rentnerin stirbt. Es gibt somit keine pro Rata-Abrechnung.
Rentenvorausberechnung der AHV
Die Rente kann erst bei Erreichen des Rentenalters verbindlich berechnet werden, weil erst dann alle Berechnungselemente bekannt sind. Rentenvorausberechnungen für Personen, welche erst viele Jahre später ins Rentenalter kommen, sind kaum aussagekräftig.
Wenn Sie Ihre zukünftige Rente erfahren wollen, können Sie selbst eine ungefähre Rentenschätzung einholen: Online-Tool der AHV
Wer seine Rentenansprüche etwas genauer vorausgesagt haben möchte, kann die AHV-Ausgleichskasse schriftlich mit einer Rentenvorausberechnung beauftragen. Diese Vorausberechnung ist in der Regel kostenlos. Eine Gebühr von maximal 300 Franken wird verlangt, wenn die gesuchstellende Person unter 40 Jahre alt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre mehrere Vorausberechnungen verlangt hat.
Irrtum 2: Ehepaare und Konkubinatspaare werden bei der AHV gleichbehandelt.
Leider nein. Bei Ehepaaren oder bei eingetragenen Partnerschaften wird die AHV-Rente bei 150 Prozent plafoniert. Das heisst, dass jeder Ehegatte nur 75 Prozent Rente erhält, statt 100 Prozent wie bei Konkubinatspaaren. Die Plafonierung wird mit den tieferen Lebenshaltungskosten eines Ehepaars gegenüber einer alleinstehen Person begründet. Zwei Personen können sich viele Kosten teilen. Dieselben Einsparungen können allerdings auch Konkubinatspaare realisieren. Dessen ungeachtet erhalten sie weiterhin je eine volle Rente.
Irrtum 3: Beitragslücken bei der AHV spielen keine Rolle.
Dem ist nicht so. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer lebenslangen Rentenreduktion von rund 2,3 Prozenten auf der Jahresrente. Es liegt im Interesse aller Beitragszahler, Beitragslücken zu erkennen, zu vermeiden oder, sofern möglich, nachträglich zu schliessen.
Eine Vollrente erhält, wer ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters von 64 Jahren (Frauen) oder 65 Jahren (Männer) jedes Jahr lückenlos AHV-Beiträge bezahlt hat. Wurden die Beiträge nicht ohne Unterbruch einbezahlt, kann die AHV nur eine Teilrente ausrichten.
Beitragslücken der letzten fünf Jahre können durch Nachzahlung geschlossen werden, sofern kein Wohnsitz und keine Erwerbstätigkeit im Ausland bestanden hat. Dazu muss der Beitragspflichtige von sich aus aktiv werden und sich bei der AHV-Ausgleichskasse an seinem Wohnsitz melden. Falls die Beitragslücke mehr als fünf Jahre zurückliegt, sind Nachzahlungen nicht mehr möglich. Es gibt jedoch noch eine andere Möglichkeit, eine Lücke zu schliessen: Berücksichtigung der «Jugendjahre».
Die AHV-Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Allerdings sind die AHV-Beiträge erst ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs rentenbildend. Die Jahre vorher (18., 19. und 20. Altersjahr) bezeichnet man als «Jugendjahre». Bestehende Beitragslücken können bei Eintritt des Rentenereignisses durch die Anrechnung dieser Jugendjahre geschlossen werden, sofern man in diesem Alter bereits gearbeitet und AHV-Beiträge bezahlt hat. Studierende haben hier möglicherweise einen Nachteil, da diese - sofern sie nicht gearbeitet haben - erst ab Vollendung des 20. Altersjahres als sogenannte Nichterwerbstätige bei der AHV der Beitragspflicht unterliegen. Studierende haben also möglicherweise keine Jugendjahre, um Lücken zu schliessen.
Kontrolle der Beitragsabrechnung der Arbeitgeber - Auszug aus dem individuellen Konto (IK)
Sie können jederzeit schriftlich oder via Internet (www.ahv-iv.info) unter Angabe der Versichertennummer und der Postadresse bei einer AHV-Ausgleichskasse - egal welche - einen Auszug aus dem IK verlangen. Das Einholen der IK-Kontoauszüge ist kostenlos.
Allfällige Differenzen können innert 30 Tagen nach Erhalt des IK-Auszuges mittels Berichtigungsbegehren und unter Beilage der entsprechenden Beweispapiere (z.B. Lohnausweise) über sämtliche 44 resp. 43 Beitragsjahre verlangt werden. Wir empfehlen, die Lohnausweise oder Lohnabrechnungen aufzubewahren und zu prüfen, ob der Arbeitgeber seine Pflichten korrekt erfüllt hat, da der Versicherte die Folgen von Versäumnissen des Arbeitgebers tragen muss. Zudem ist es aus unserer Sicht ratsam, alle fünf Jahre einen IK-Kontoauszug zu bestellen und die Einträge zu überprüfen.
Irrtum 4: Die AHV-Rente ist ab Alter 64 beziehungsweise 65 fällig und es gibt keine Flexibilität.
Die heute schon bestehende Flexibilisierung der AHV-Renten ist vielen angehenden Rentnern nicht bekannt. Die AHV-Rente kann nach aktuellem Recht für zwei Jahre vorbezogen oder um fünf Jahre aufgeschoben werden. Männer können die AHV-Rente zwischen Alter 63 und Alter 70, Frauen zwischen Alter 62 und Alter 69 Jahre beziehen. Bei verheirateten Personen hat jeder Ehegatte unabhängig vom anderen die Möglichkeit, die Rente vorzubeziehen oder aufzuschieben.
Aufschub der AHV-Rente
Wenn Sie an einem Aufschub Interesse haben, müssen Sie sich nicht im Voraus auf eine Dauer festlegen. Nach Ablauf des ersten vollen Jahres (Mindestdauer eines Aufschubs) lässt sich die Rente jederzeit monatlich abrufen. Insbesondere bei Weiterarbeit über das ordentliche Rentenalter hinaus kann ein Aufschub aus steuerlichen Gründen Sinn machen, um die Steuerprogression während der Weiterarbeit zu brechen.
Ein allfälliger Rentenaufschub wird mittels der sogenannten Aufschubserklärung auf dem Formular der normalen Anmeldung für eine AHV-Rente verlangt. Der Aufschub muss spätestens bis ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden. Meldet sich eine Person erst nach dieser Frist an, wird die ordentliche Altersrente nach den allgemeinen Bestimmungen, also ohne Zuschlag, festgesetzt und rückwirkend ausbezahlt.
Nach Fristenablauf ist eine nachträgliche Anpassung nicht mehr möglich. Es empfiehlt sich, einen Aufschub im Rahmen der normalen AHV-Rentenanmeldung frühzeitig, möglichst vor Eintritt des ordentlichen Rentenalters, zu verlangen. Bei Aufschub der AHV-Rente wird lebenslang eine höhere Rente ausbezahlt. Die Höhe des Rentenzuschlags hängt von der Dauer des Aufschubs ab. Der prozentuale Zuschlag zur ordentlichen AHV-Rente beträgt zwischen 5,2 Prozent (bei einem Jahr) und 31,5 Prozent (bei Aufschub um fünf Jahre).
Vorbezug der AHV-Rente
Männer und Frauen können die Rente um ein oder zwei ganze Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter beziehen, eine monatsweise Aufteilung ist nicht möglich. Dabei wird die AHV-Rente um 6,8 Prozent je Vorbezugsjahr gekürzt. Die Kürzung gilt lebenslang.
Die Anmeldung des Vorbezugs der Altersrente sollte drei bis vier Monate vor dem gewünschten Auszahlungsdatum erfolgen. Eine rückwirkende Anmeldung eines Vorbezugs ist nicht möglich.
Ein kurzer Ausblick auf die geplante Reform AHV 21
Die geplante Reform der AHV sieht vor, dass die AHV-Rente zukünftig sogar um drei Jahre vorbezogen werden kann. Die damit verbundene lebenslange Rentenkürzung wird der längeren Lebenserwartung angepasst und beträgt für ein bis drei Jahre 4,0 Prozent, 7,7 Prozent und 11,1 Prozent. Mit der geplanten Reform AHV 21 könnte ein Vorbezug durchaus attraktiv werden.
Irrtum 5: Nichterwerbstätige schulden keine AHV-Beiträge.
Die AHV-Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen (NE-Beitrag) wird oft vergessen. Unselbständigerwerbende, Selbständigerwerbende aber auch Nichterwerbstätige müssen bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters Beiträge an die AHV/IV bezahlen. Der AHV-pflichtige Nichterwerbstätige muss sich selbst bei der AHV anmelden und die geschuldeten Beiträge entrichten. Vergisst er dies, wird er bei der Anmeldung der AHV-Rente aufgefordert, die Beiträge für die letzten fünf Jahre nachträglich zu deklarieren. Neben dem AHV-Beitrag wird ein Verzugszins von fünf Prozent fällig.
Der AHV-Beitrag als Nichterwerbstätiger beträgt im Jahr 2020 zwischen 496 und 24‘800 Franken pro Jahr, je nach Renteneinkommen und Vermögen. Als Nichterwerbstätig gelten u.a. Frühpensionierte, Verwitwete, Privatiers, Bezüger von IV-Renten, Studierende, Weltreisende und ausgesteuerte Arbeitslose.
Nicht betroffen vom NE-Beitrag sind nichterwerbstätige Eheleute, sofern der andere Ehepartner bei der AHV als Erwerbstätiger gilt und dieser mindestens den doppelten Mindestbeitrag (2 x 496 Franken = 992 Franken) pro Jahr entrichtet. Erwerbstätig im Sinne der AHV ist man mit einer mindestens 50 Prozent-Tätigkeit während mehr als neun Monaten im Jahr.
Bei geringerer Tätigkeit werden die vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit dem Lohn entrichteten AHV-Beiträge auf Antrag hin angerechnet. Solche anzurechnenden AHV-Beiträge sind vom Versicherten gegenüber der Ausgleichskasse, zum Beispiel durch Vorlage von Lohnabrechnungen, nachzuweisen. Es erfolgt diesbezüglich keine automatische Berücksichtigung abgerechneter Einkünfte aus Erwerb durch die AHV Ausgleichskasse.
Nichterwerbstätige Ehepartner von selbständig Erwerbenden, die in einem Jahr einen Verlust ausgewiesen haben, sollten sich bei der AHV Ausgleichskasse zwecks Vermeidung von Beitragslücken als Nichterwerbstätige anmelden und NE-Beiträge bezahlen.
Tipp: Es gibt noch einen wichtigen Punkt zu beachten: Die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige sind - immerhin - in der privaten Steuererklärung abziehbar.
Weitere Informationen finden Sie im im Artikel: «AHV-Beiträge bei Nichterwerbstätigen»
Irrtum 6: Das Entgelt für die privat angestellte Raumpflegerin oder andere im Hausdienst Arbeitenden müssen nicht mit der AHV abgerechnet werden.
Hier geht vergessen, dass auch Privatpersonen Arbeitgeber sein können. Arbeitgeber haben bekanntlich Pflichten. Eine davon ist die Deklaration der ausbezahlten Löhne bei den Sozialversicherungen.
Es ist ein offenes Geheimnis, dass Hauspersonal, Raumpflegerinnen, Tagesmütter, Freizeitgärtner und Hundesitter ihre Dienste gegen Honorar anbieten, aber teilweise nur ungern einen Lohn mit den damit verbundenen Sozialabzügen haben möchten. Auch die Privatpersonen, welche Arbeitgeber sind, beschäftigen sich ungern mit den formalen Pflichten eines Arbeitgebers und so einigen sich die Parteien leider oft darauf, dass der Lohn unter der Hand bezahlt wird oder es sich bei der bezogenen Leistung um eine selbständige Tätigkeit handle und entsprechend ein Honorar statt eines Lohnes geschuldet sei. Sie vergessen dabei, dass der Status nicht frei zwischen den Parteien vereinbart werden kann. In der Regel handelt es sich bei diesen Tätigkeiten um unselbständige Erwerbstätigkeit.
Bei solchen Konstellationen geht oft auch die Unfallversicherung vergessen. Bei Fehlen einer Unfallversicherung haftet der Arbeitgeber für die Folgen eines Berufsunfalls, was sehr teuer werden kann.
Tipp: Das Arbeitsentgelt bei Hausdienstarbeiten kann mit dem vereinfachten Verfahren mit der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abgerechnet werden. Gegenüber der AHV werden neben den AHV-Beiträgen auch eine pauschale Quellensteuer von 5 Prozent für das Erwerbseinkommen abgerechnet. Damit ist die Einkommenssteuer an der Quelle bezahlt und dasselbe Einkommen muss nicht nochmals versteuert werden. Ein Lohnausweis muss mit dieser Abrechnungsweise auch nicht erstellt werden. Beim vereinfachten Abrechnungsverfahren handelt es sich um eine Massnahme im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Schwarzarbeit.
«Sackgeldjobs» in Privathaushalten von der AHV-Beitragspflicht befreit
Wie vom Parlament beschlossen, wurden im Rahmen der Verordnungsänderungen auf den 1. Januar 2015 «Sackgeldjobs» von Jugendlichen von der AHV-Beitragspflicht befreit. Das heisst, dass Eltern, die in kleinem Umfang einen Babysitter beschäftigen, keine Arbeitgeberbeiträge abrechnen und einzahlen müssen. Vom geringfügigen Lohn des Babysitters muss zudem kein AHV-Abzug vorgenommen werden. Damit wird vermieden, dass ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entsteht. Konkret sollen junge Leute bis zum Ende ihres 25. Altersjahrs keine Beiträge entrichten müssen, wenn ihr Einkommen aus einer Tätigkeit in Privathaushalten 750 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Die beschäftigten Jugendlichen können aber verlangen, dass Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge mit der AHV abgerechnet werden.
Irrtum 7: Bei geringfügigen Entgelten im Nebenerwerb ist keine AHV geschuldet.
Hier werden die Pflichten bei Steuern und bei der AHV oft verwechselt.
Steuern: Für Nebeneinkünfte bis 800 Franken sehen der Bund und die meisten Kantone einen pauschalierten Berufsunkostenabzug von CHF 800 (Nebenerwerbsabzug 20 Prozent der Nettoeinkünfte, mindestens 800 Franken und höchstens 2'400 Franken pro Jahr) vor, welcher im Ergebnis dazu führt, dass diese Einkünfte nicht besteuert werden; in der Steuererklärung zu deklarieren sind sie dennoch. Ein Lohnausweis ist übrigens immer auszustellen. Sollte kein Lohnausweis erstellt worden sein, muss das Einkommen vom Empfänger trotzdem in der Steuererklärung deklariert werden.
Anders bei der AHV: Hier gilt für den Nebenerwerb eine jährliche Limite von 2'300 Franken. Der Arbeitnehmende kann jedoch die Abrechnung mit der AHV verlangen. Dies macht z.B. für Studenten Sinn, da die vom Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bezahlten AHV-Beiträge an den NE-Beitrag auf Antrag hin angerechnet werden können.
Falls der Lohn pro Arbeitgeber jährlich 2'300 Franken übersteigt, sind die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge vom gesamten Lohn abzuziehen. Sämtliche Entgelte, welche der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für eine Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahrs ausrichtet, sind zusammenzuzählen.
Entgelte, welche im Rahmen von Hausdienstarbeiten (Haushaltshilfen, Raumpflegerinnen, Gärtner etc.) bezahlt werden, sind ab dem ersten Franken immer mit der AHV abzurechnen, auch bei geringfügigen Entgelten.
Irrtum 8: Personen im AHV-Rentenalter bezahlen keine AHV-Beiträge mehr.
Dies wäre an sich sachlogisch, denn sie beziehen im Normalfall eine AHV-Rente. Die Beitragspflicht bei der AHV (AHV/IV/EO) besteht bei Weiterarbeit auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Es gibt jedoch eine Freigrenze von 1‘400 Franken pro Monat bzw. 16‘800 Franken pro Jahr und pro Arbeitgeber. Diese AHV-Beiträge sind nach heutigem Recht nicht mehr rentenbildend, sondern gelten als Solidarbeitrag. Diesbezüglich sind im Rahmen der anstehenden Reform der AHV (AHV 21) Änderungen geplant in Bezug auf die Anrechnung weiterer Beiträge für eine höhere AHV-Rente. Rentner und Nichterwerbstätige bezahlen übrigens keine Beiträge an die Arbeitslosenkasse.