Steuertipp Nr. 4 - Solarenergie
Steuertipp Nr. 4 - Solarenergie
Solarenergie wird staatlich gefördert. Neben Subventionen und der KEV sind auch die Anlagekosten, obwohl wertvermehrend, in der Regel vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Wie bei allen steuermindernden Tatsachen gilt die Regel, dass die Kosten vom Steuerpflichtigen zu belegen sind. Somit sind alle Rechnungen (auch Anpassung an der Dachhaut, Spengler, Elektrikerkosten), weilche mit der Installation der Anlage zusammenhängen, der Steuererklärung beizulegen.
Bei Neubauten, aber auch bei Totalsanierungen oder Gebäudeerweiterungen zählen Solaranlagen jedoch in der Regel zu den Anlagekosten und sind somit nicht vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Vorsicht geboten ist bei Installationen bei neuern Gebäuden, da diese je nach Alter des Gebäudes und Kanton unterschiedlich beurteilt werden. Sofern das Gebäude jedoch älter als fünfe Jahre ist, können die Kosten für Solaranlagen in der Regel vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.