Steuertipp Nr. 3 - Kinderbetreuungsabzug

Steuertipp Nr. 3 - Kinderbetreuungsabzug

Im Rahmen der Familienförderung und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wurde ein Kinderbetreuungsabzug flächendeckend in allen Kantonen eingeführt. Der abzug beträgt zwischen CHF 3'000 und CHF 17'500 pro Kind und Jahr. Der Abzug ist - wie üblich - an Bedingungen und Boraussetzungen geknüpft und wird in der Regel zusätzlich zum Kinderabzug gewährt.


Wenn beide Ehegatten berufstätig sind, nimmt die Steuerbelastung durch die Progression zu, da beide Einkommen zusammengezählt werden. Oft ist eine Fremdbetreuung, z.B. in einer Kinderkrippe, einer Kita, einer Tagesschule, bei einer Tagesmutter oder in einem Hort erforderlich, vor allem bei jüngeren Kindern. Es versteht sich, dass dies für eine Familie eine grosse finanzielle Belastung bedeuten kann. Ja es kann sogar der Fall eintreten, dass sich die Erwerbstätigkeit des zweiten Ehegatten schlicht nicht lohnt, da die Betreuungskosten und die zusätzlichen Steuern das ganze zusätzliche Einkommen aufzehren.
 
Da sich Arbeit in der Schweiz lohnen sollte und um Familien mit Kindern zu entlasten, wurde ein Kinderbetreuungsabzug eingeführt. Dieser kann unter Umständen auch für Adoptiv- und Stiefkinder, allenfalls sogar für Pflegekinder geltend gemacht werden. Wir stellen nachfolgend dar, auf was Sie achten müssen.


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