Welche wichtigen steuerlichen und rechtlichen Anpassungen werden am 1. Januar 2023 in Kraft treten? Was sollten Sie nicht verpassen? Verschaffen Sie sich einen Überblick über für Sie möglicherweise relevante Änderungen.
Erbrechtsrevision
Die neuen Bestimmungen finden auf alle Nachlässe der nach dem 31. Dezember 2022 verstorbenen Erblasser Anwendung, unabhängig vom Datum ihres Testaments oder Erbvertrages.
Ein Überblick:
- Die gesetzlichen Erbteile bleiben unverändert.
- Die Pflichtteile werden reduziert - der Handlungsspielraum des Erblassers wird erhöht.
- Der Konkubinatspartner hat weiterhin kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteilsschutz.
- Wie bisher bestehen nach Rechtskraft des Scheidungsurteils keine erbrechtlichen Ansprüche zwischen den Geschiedenen.
- In gewissen Fällen sind die Begünstigungen des überlebenden Ehegatten/eingetragenen Partners gemäss Ehevertrag/Partnerschaftvertrag und Verfügung von Todes wegen bereits während des Scheidungsverfahrens nicht mehr gültig und sein Pflichtteilsschutz besteht nicht mehr.
- Auch in diesen Fällen gilt aber ohne Verfügung von Todes wegen für den überlebenden Ehegatten die gesetzliche Erbfolge.
- Bestehende Testamente/Erbverträge sollten hinsichtlich Pflichtteile, Verteilung der verfügbaren Quote und Scheidungsverfahren aufgrund der neuen Bestimmungen überprüft werden.
- Da neu bei den meisten Erbverträgen ein Schenkungsverbot mit Ausnahme der Gelegenheitsgeschenke gilt, sollten allfällige Vorbehalte dazu (soweit nicht schon vorhanden) neu vereinbart werden. Dabei können die zulässigen Zuwendungen betragsmässig oder durch Festlegung des Empfängerkreises eingeschränkt werden.
Neues Erbrecht 2023 – wo besteht in der Nachlassplanung Handlungsbedarf?
Aktienrechtsrevision
Das Parlament hat die Aktienrechtsrevision am 19. Juni 2020 verabschiedet. Einige Elemente dieser Revision sind bereits in Kraft getreten, z. B. in Bezug auf die Geschlechterrichtwerte in den Führungsgremien börsenkotierter Unternehmen und die Verbesserung der Transparenz im Rohstoffsektor. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 sämtliche weiteren Bestimmungen auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt werden die lang ersehnten Änderungen des Obligationenrechts (OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV) Realität werden.
Finden Sie die wichtigsten Neuheiten in unseren vorherigen Beiträgen:
- Aktionärsrechte und Generalversammlung
- Aktienkapital der AG und deren Kapitalband
- Neue Bestimmungen für die Dividenden
- Neuerungen für den Verwaltungsrat
- Indirekter Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative (KVI) - die zentralen Fragen im Überblick
Vergessen Sie nicht, Ihre Statuten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen!
Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten
Von den Einkünften werden abgezogen die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens CHF 25'000, für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen, anstatt CHF 10'100 im Jahr 2022.
Sport- und Kulturvereine. Anheben der Umsatzgrenze für die Befreiung von der Mehrwertsteuerpflicht
Von der Steuerpflicht ist befreit, wer als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als CHF 250'000 Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht von der Steuer ausgenommen sind, anstatt CHF 150'000 im Jahr 2022.
Neuerungen im Mehrwertsteuergesetz
Verordnung über das Meldeverfahren im Konzern bei der Verrechnungssteuer
Bei der Verrechnungssteuer soll das Meldeverfahren im Konzern neu ab einer Beteiligungsquote von 10% und für alle juristische Personen möglich sein, die eine solche qualifizierte Beteiligung halten. Weiter wird die in internationalen Verhältnissen einzuholende Bewilligung fünf statt drei Jahre gelten.
Geldwäscherei
Im Rahmen der Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) ist zu beachten, dass Vereine, wenn sie hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland direkt oder indirekt sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind, neue Vorschriften einhalten müssen sollen. Sie müssen sich ins Handelsregister eintragen, einen Vertreter in der Schweiz bestellen und eine Liste ihrer Mitglieder führen. Sie sind von der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- In den letzten zwei Geschäftsjahren weder die jährlich gesammelten Vermögenswerte noch die jährlich verteilten Vermögenswerten den Wert von CHF 100'000 übersteigen;
- die Verteilung der Vermögenswerte über einen Finanzintermediär nach dem GwG erfolgt; und
- mindestens eine zur Vertretung des Vereins berechtigte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat.
Bestehende Vereine haben 18 Monate, d. h. bis zum 30. Juni 2024, Zeit, um diesen neuen Verpflichtungen nachzukommen.
Berufskostenpauschalen und Naturalbezüge 2023 / Ausgleich der Folgen der kalten Progression bei der direkten Bundessteuer für das Steuerjahr 2023 (Direkte Bundessteuer)
Bitte Rundschreiben Nr. 200 der ESTV vom 21. September konsultieren.
Rundschreiben zur Direkten Bundessteuer DBST | ESTV (admin.ch)
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