FIDLEG Update: Fokus Selbstregulierung

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Aufgrund der Einführung des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG) musste die Selbstregulierung der Asset Management Association Switzerland (vormals SFAMA) grundlegend überarbeitet werden. Um diese Anpassungen vornehmen zu können, war neben der definitiven Vorlage der bundesrätlichen Verordnung (FIDLEV) auch die Kenntnisnahme der Anpassungen an den bisherigen Rundschreiben der FINMA notwendig. Diese wurden am 12. November 2020 im Rahmen eines Rechtsfolgepaketes durch die FINMA publiziert.

Das entsprechende Massnahmenpaket umfasste primär die Finanzinstitutsverordnung der FINMA (FINIV-FINMA). Aufgrund der neuen Regulierungshierarchie war zusätzlich eine Erweiterung der Geltungsbereiche der Rundschreiben «Marktverhaltensregeln» (FINMA-RS 2013/8) und «Outsourcing» (FINMA-RS 2018/3) auf Fondsleitungen, Vermögensverwalter VKV und Vermögensverwalter und Trustees notwendig. Gleichzeitig konnten die Rundschreiben «Effektenhändler» (FINMA-RS 08/5), «Repo/SLB» (FINMA-RS 10/2), und «Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen» FINMA-RS 2013/9 aufgehoben werden. Diese waren aufgrund der neuen Regulierung nicht mehr notwendig.

Selbstregulierung der AMAS: Quo Vadis?

Das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und die dazugehörige bundesrätliche Verordnung (FIDLEV) regeln die Bestimmungen abschliessend. Eine präzisierende Ausführungsverordnung seitens der FINMA ist nicht vorgesehen. Auslegungsfragen werden im Rahmen von FINMA-RS präzisiert, wobei diese keinen rechtssetzenden Charakter haben sollen.

Die Selbstregulierung der AMAS soll daher weiterhin auf die Bestimmungen des Kollektivanlagengesetzes (KAG) fokussieren. Die Notwendigkeit einer entsprechenden Selbstregulierung ist weiterhin gegeben, da das KAG einen grossen Interpretationsspielraum offen lässt. Diesen gilt es durch ein flexibles Regelwerk, welches den folgenden drei Grundprinzipien Rechnung trägt, zu präzisieren:

  1. Das Ansehen der Schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen, welche im Wettbewerb mit verschiedenen weiteren Finanzprodukten im In-und Ausland stehen, soll hochgehalten werden.
  2. Die lancierten Finanzprodukte sollen einen hohen Qualitätsstandard erfüllen.
  3. Eine grösstmögliche Transparenz am Markt soll gewährleistet bleiben.

Die AMAS will daher an der bestehenden Struktur der Selbstregulierung, welche die folgenden Elemente umfasst, festhalten:

  • Verhaltensregeln der schweizerischen Fondswirtschaft
  • Ergänzende, vornehmlich technische Richtlinien
  • Musterdokumente für die Bereiche Verwaltung und Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen

Da das Kollektivanlagegesetz neu ausschliesslich die Fondsprodukte regelt, müssen die Verhaltensregeln entsprechend angepasst werden. Bestimmungen, welche die Bereiche Vertrieb und Institute (Fondsleitungen & Vermögensverwalter KAG) betreffen, welche neu durch das FINIG geregelt werden, mussten so angepasst werden, dass diese respektiert bzw. nicht tangiert werden. Dies führte neben wenigen materiellen Anpassungen zu einer Vielzahl von redaktionellen Aktualisierungen.

Die entsprechende Überarbeitung konnte grösstenteils im ersten Quartal 2021 abgeschlossen werden. Zu Verzögerungen führte die anschliessende Ämterkonsultation, welche die «Leitlinie zur Finanzmarktregulierung» vom 5. Dezember 2019 notwendig machte. Der Ablauf des entsprechenden Prozesses, welcher zum ersten Mal zur Anwendung gelangte, war wohl allen Beteiligten noch zu wenig bewusst. Dadurch konnte der Zeitplan für den Anerkennungsprozess als Mindeststandard die Erwartungen der AMAS nicht erfüllen.

Die AMAS hat sich daher entschlossen, die angepassten Selbstregulierungen ohne entsprechende Anerkennung durch die FINMA zu publizieren. Es ist zu erwarten, dass die Konsultation zwar viel Zeit, aber wenige Änderungen herbeiführen wird. Deshalb empfehlen wir, die Compliance mit den entsprechenden Verhaltensregeln sowie technischen Präzisierungen, die ab 1. Januar 2022 nach Ablauf der Übergangsfristen des FIDLEG Gültigkeit erlangen werden, sicherzustellen.

Musterverträge

Wie bereits erwähnt, wird mit dem Ablauf der Übergangsfristen des FIDLEG das bisherige Vertriebsregime, welches sich ausschliesslich auf kollektive Kapitalanlagen beschränkte, durch die breiteren Angebotsbestimmungen abgelöst. Dadurch ist eine entsprechende Anpassung der Vertriebsverträge notwendig, welche durch die AMAS als Musterdokument veröffentlicht werden.

Die entsprechende Publikation konnte aufgrund der oben erwähnten Verzögerungen noch nicht abgeschlossen werden. Neben den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen stellen die Verträge auch die Compliance mit steuerrechtlichen Aspekten sicher. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung der Vorgaben der MWST-Brancheninfo Nr. 14. Sollten entsprechende Verfehlungen im Rahmen einer MWST-Revision festgestellt werden, so könnte dies zu erheblichen finanziellen Risiken führen. Wir empfehlen daher mit der Erneuerung der entsprechenden Vertriebsverträge zuzuwarten, bis die aktualisierten Musterverträge seitens der AMAS publiziert werden.

Fristerstreckung für die Anpassung der Fondsdokumente

Art. 144 Abs. 3 KKV sieht definiert, dass Fondsleitungen, SICAV’s und KmGK’s der FINMA die angepassten Fondsverträge, Anlagereglemente und Gesellschaftsverträge innert zwei Jahren ab Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2019 zur Genehmigung einreichen müssen. Die entsprechenden Änderungen, welche im Zusammenhang mit der Einführung des FIDLEG und FINIG standen, traten am 1. Januar 2020 in Kraft und hätten gemäss obenstehender Norm bis zum 31. Dezember 2021 umgesetzt werden müssen.

Da sich die Überarbeitung der Selbstregulierung und der Musterdokumente mehr Zeit als ursprünglich geplant beansprucht hatte und die Musterdokumente vor der Sommerpause noch nicht in den drei Landesprachen zur Verfügung gestellt werden konnte, hat die AMAS bei der FINMA im Namen der Industrie um eine entsprechende Fristerstreckung bis zum 30. Juni 2022 nachgesucht. Die FINMA genehmigte diese pauschale Fristerstreckung bis zum 30. Juni 2022 am 12. Juli 2021. Dadurch besteht ausreichend Zeit, die Vertragsanpassungen vorzunehmen, sobald die erwähnten Musterverträge vorliegen.