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BDO Newsletter vom August 2020: «Neuerungen Quellensteuer ab 1. Januar 2021 - Grundlagen».
BDO Newsletter vom Oktober 2020: «Neuerungen bei der Quellensteuer ab 1. Januar 2021 - Internationale Regelungen».
Dass in der Praxis nicht alles so reibungslos abläuft, wie es in der Theorie scheint, ist kein unbekanntes Phänomen. Dies ist auch bei der Umsetzung der neuen Bestimmungen bei der Quellensteuerverordnung absehbar. Vieles wird mit Hilfe des neuen Kreisschreibens Nr. 45 der ESTV (nachfolgend «KS 45») konkretisiert und mit Beispielen veranschaulicht. Nichtsdestotrotz bestehen vielerorts Unsicherheiten und offene Fragen. Folgender Beitrag soll sowohl als Nachschlagwerk als auch als Übersicht bezüglich der am häufigsten gestellten und relevantesten Fragen dienen.
Zuständiger Kanton
Kann ich als Arbeitgeber die Quellensteuer grundsätzlich weiter im Sitzkanton der Unternehmung abrechnen?
Das per-se Abrechnen der Quellensteuer am Sitzkanton des Arbeitgebers ist nicht mehr erlaubt, es sei denn, die quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden haben ihren tatsächlichen Aufenthalt im gleichen Kanton. Ist der Aufenthalts- oder Wohnsitzkanton der Mitarbeitenden davon abweichend, darf ab 1.1.2021 nur noch mit dem entsprechenden Kanton abgerechnet werden.
Teilzeitangestellte/Stundenlöhner und 13. Monatslohn in Bezug auf Satzbestimmung
Wie weit gehen Abklärungspflichten der Arbeitgeber bei Teilzeitangestellten im Zusammenhang mit dem anzuwendenden Quellensteuersatz?
Als Arbeitgeber bin ich verpflichtet, den quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden in Kenntnis zu setzen, dass dieser den Arbeitgeber wiederum darüber zu informieren hat, ob und in welcher Form weiteren Beschäftigungen nachgegangen wird. Eine Mehrfachtätigkeit hat grundsätzlich immer zur Folge, dass der anzuwendende Quellensteuersatz vom steuerbaren Lohn abweicht, was zu einer höheren Quellensteuerbelastung führt. Der Arbeitgeber - als Schuldner der steuerbaren Leistung - haftet verschuldensunabhängig für die allenfalls zu wenig abgeführten Quellensteuern.
Immer wieder wurden Bedenken hinsichtlich Datenschutz an uns herangetragen. Um nur ein Beispiel zu nennen: «Ich darf von meinen Teilzeitangestellten doch nicht verlangen, dass sie mir Arbeitspensum und v.a. Einkommen bei einem weiteren Arbeitgeber bekanntgeben.» Unsere Antwort dazu ist folgende: Doch, das dürfen Sie grundsätzlich, aber insistieren Sie nicht, dass diese Information offengelegt wird. Wenn die Information fehlt, verwenden Sie eine der alternativen Vorgehensweisen zur Satzbestimmung bei mehreren Teilzeitanstellungen, so sind Sie als Arbeitgeberin gesetzeskonform unterwegs.
Nebenerwerb
Ein Mitarbeitender ist zu 100 Prozent angestellt und arbeitet noch in der Nacht (z.B. als Türsteher) bei einer anderen Firma. Welcher Quellensteuersatz kommt zur Anwendung?
Weder die Quellensteuerverordnung noch das KS 45 geben hierzu schlüssig Auskunft. Zieht man aber die Herangehensweise der übrigen Bestimmungen zum satzbestimmenden Lohn im KS 45 herbei, so sind wir der Ansicht, dass zur Ermittlung des Quellensteuersatzes der Lohn des 100-Prozent-Pensums verwendet werden kann und keine zusätzliche Hochrechnung für die Ermittlung des anwendbaren Quellensteuersatzes erforderlich ist. Somit ist der steuerbare wie auch der satzbestimmende Lohn derselbe.
Unregelmässige Arbeitszeiten
Ein Mitarbeitender ist zum Stundenlohn angestellt und hat unregelmässige Arbeitseinsätze, die grundsätzlich in Stellenprozenten nicht im Voraus eruierbar sind. Wie ist bezüglich anwendbarem Quellensteuersatz vorzugehen?
Unabhängig davon, ob ein Stundenlöhner noch weitere Anstellungen hat oder nicht, findet stets eine Hochrechnung des erhaltenen Lohnes für die Bestimmung des anzuwendenden Quellensteuersatzes statt, sofern der Lohn nicht in Form einer monatlichen Zahlung ausgerichtet wird. Dasselbe gilt auch für Angestellte mit Tageslohn. Bei einer Anstellung im Stundensatz erfolgt die Umrechnung auf 180 Stunden und bei deren im Tageslohn durch Umrechnung auf 21,667 Tage. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einer monatlichen Lohnzahlung eine Aufrechnung aufgrund des Pensums vorgenommen werden muss, welches anhand der betriebsüblichen Arbeitsstunden festzulegen ist.
Beispiel:
Herr Meier, konfessionslos, ledig, keine Kinder und wohnhaft in der Stadt Zürich (Tarif A0N), ist bei der Personalverleiherin O. AG angestellt. Pro Stunde erhält er CHF 40. Im gesamten Monat arbeitete er während 152 Stunden. Die betriebsübliche Arbeitszeit beträgt 182 Stunden pro Monat. Daneben ist er noch bei der X. AG im Tageslohn für CHF 190 pro Tag angestellt und arbeitete im gesamten Monat an fünf Tagen. Den Lohn der O. AG erhält er jeweils monatlich und denjenigen der X. AG wöchentlich.
Arbeitgeber |
Stunden-/ Tageslohn/ Pensum |
Lohn |
Stunden/ Tage |
Faktor |
Satzbestimmung |
Satz |
Quellensteuer |
O.AG | 83,52% | CHF 6'080 | 152 | 100% | CHF 7'280 | 8,51% | CHF 517 |
X.AG | CHF 190 | CHF 950 | 5 | 21.667 | CHF 4'117 | 4,56% | CHF 43 |
Unterjähriger Austritt und 13. Monatslohn
Wie wird das satzbestimmende Einkommen beim 13. Monatslohn berechnet und wie verhält es sich, wenn es zu einem unterjährigen Austritt kommt?
Der 13. Monatslohn wird als gewöhnliche, periodische Lohnzahlung betrachtet. Dies bedeutet, dass es in einem dafür entsprechenden Fall zu einer Hochrechnung dieses Lohnbestandteils kommen muss. Dies birgt u.E. gewisse Risiken, die unverhältnismässige Verzerrungen bei der Satzbestimmung zur Folge haben könnten. Folgende zwei Beispiele sollen die Auswirkung anhand eines unterjährigen und untermonatigen Austritts illustrieren.
Beispiel:
Herr Meier tritt per 31. Juli aus der Unternehmung aus. Gemäss Arbeitsvertrag hat er einen Anspruch auf den 13. Monatslohn in Höhe von CHF 6'000 (pro-rata-temporis), der grundsätzlich einmal jährlich per Ende Jahr ausbezahlt wird. Er erhält somit den vereinbarten 13. Monatslohn in Höhe von CHF 3'500 (anteilsmässig für die Zeit vom 1. Januar - 31. Juli) mit seinem letzten Monatslohn von CHF 6'000 zusammen ausbezahlt. Vorliegend wird das monatliche Abrechnungsmodell zugrunde gelegt.
Lohn | 13. Monatslohn | Steuerbar | Satzbestimmend |
CHF 6'000 | CHF 3'500 | CHF 9'500 | CHF 9'500 |
Variante:
Herr Meier tritt per 10. Juli aus dem Unternehmen aus. Der übliche Monatslohn beträgt dabei CHF 2'000 (anteilsmässig 1. Juli -10. Juli oder 33,33 %) und der 13. Monatslohn CHF 3'167 (anteilsmässig 1. Januar - 10. Juli oder 52, 77 %)
Lohn | 13. Monatslohn | Steuerbar | Satzbestimmend |
CHF 2'000 | CHF 3'167 | CHF 5'167 | CHF 15'501 (!) |
Da der 13. Monatslohn als periodische Zahlung betrachtet wird, sind die gesamten im unterjährigen Austrittsmonat bezahlten Einkünfte für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens auf 30 Kalendertage umzurechnen. Dieses Vorgehen trägt u.E. dem Umstand, dass die Auszahlung des 13. Monatslohns nur einmal jährlich stattfindet, überhaupt keine Rechnung. Dies führt in der Variante somit zu einer absonderlichen Verzerrung des Einkommens für den anzuwendenden Quellensteuersatz.
Mit dieser Praxis haben die verantwortlichen Quellensteuerverwaltungen in Absprache mit der Swissdec (Verein, welcher die Standards für das einheitliche Lohnmeldeverfahren ELM definiert) eine dem KS 45 widersprechenden Weg zur Besteuerung des 13. Monatslohnes eingeschlagen, der notabene nur dann gilt, wenn man den Lohnstandart ELM 5.0 im Einsatz hat, ansonsten ist gemäss Ziffer 6.3 KS 45 vorzugehen, wo dieser Effekt geglättet wird. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Vorgehensweise in der Praxis tatsächlich behaupten wird.
Korrektur der Quellensteuer und Internationales
Was passiert, wenn ich als Arbeitnehmender die ausländischen Arbeitstage nicht bis zum 31. März des Folgejahres gemeldet habe? Gibt es dann keine Möglichkeiten mehr, eine Doppelbesteuerung zu korrigieren?
Sofern eine effektive Besteuerung des gleichen Einkommens im Ausland stattfindet, bildet das einen Revisionsgrund, der noch mehrere Jahre lang geltend gemacht werden kann (im Rahmen der absoluten und relativen Fristen). Wir haben allerdings schon Stimmen bei den Steuerverwaltungen gehört, welche die Meinung vertreten, dass Steuerpflichtige, die genau wissen, dass Arbeitstage im Ausland besteuert werden, dennoch vor dem 31. März den Antrag stellen sollten. Dies, um nicht dem Vorwurf ausgesetzt zu werden, dass man mit der zumutbaren Sorgfalt rechtzeitig den Antrag hätte stellen können, womit eine Revision und damit Korrektur zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausgeschlossen ist.
Deutscher Grenzgänger mit Homeoffice
Wie ist ein deutscher Grenzgänger zu besteuern, der einen Arbeitsvertrag (100-Prozent-Pensum) mit einem Schweizer Arbeitgeber hat, jedoch 40 Prozent seiner Tätigkeit von zu Hause aus in Deutschland verrichtet (Homeoffice)?
Diese Frage lässt oftmals und gezwungenermassen eine Grundsatzdiskussion zum Grenzgänger-Status entfachen. Deshalb der Reihe nach: Im Sinne des Schweizerisch-Deutschen Doppelbesteuerungsabkommens sind Deutsche Grenzpendler pauschal mit 4,5 Prozent Quellensteuer auf den Bruttoeinkünften zu belasten, sofern sie täglich nach verrichteter Arbeit zurück an den deutschen Wohnsitz reisen. Das Abkommen räumt Ihnen überdies das Recht ein, an maximal 60 Tagen im Jahr berufsbedingt an einer Heimkehr nach Deutschland verhindert sein zu «dürfen» (von einem 100-Prozent-Pensum ausgehend, ansonsten muss anteilmässig gekürzt werden). Wird diese Zahl also nicht überschritten, bleibt der echte Grenzgänger-Status gemäss Abkommen bestehen.
Die berechtigte und viel diskutierte Frage an dieser Stelle (bei der auch die Schweizer Steuerverwaltungen nicht alle einer Meinung sind) ist: Qualifizieren die zwei Arbeitstage pro Woche, welche einem Arbeitspensum von 40 Prozent entsprechen, als beruflich bedingte Nichtrückkehrtage und wirken sie sich somit schädlich auf den echten Grenzgänger-Status aus?
Legt man den Wortlaut des Abkommens nach dessen Sinn und Zweck aus und schaut sich die zugrunde liegenden Präzisierungen in den Konsultationsvereinbarungen an, kommt man zum Schluss, dass es wohl die Absicht war, den Grenzgänger-Status nur denjenigen zu gewähren, die tatsächlich täglich bzw. im Rahmen der erlaubten Nichtrückkehrtage hin- und her pendeln. Somit kämen die ordentlichen Quellensteuertarife zur Anwendung. Effektiv steuerbar wäre dann das Bruttoeinkommen im Umfang von 60 Prozent, da Deutschland gemäss Abkommen das Besteuerungsrecht sämtlicher Deutscher- und allenfalls Drittstaaten-Tage hätte.
Eine andere, berechtigte und von einigen Steuerverwaltungen gestützte These (u.a. Kanton Zürich) ist die Theorie, dass die erwähnten zwei Nichtrückkehrtage gar nicht schädlich sein können, da kein Grenzübertritt stattfindet und somit auch kein Nichtrückkehrtag angenommen werden darf. Demgemäss wäre weiterhin der pauschale Grenzgänger-Steuersatz von 4,5 Prozent auf das Gehalt von 60 Prozent anzuwenden. Allerdings ist man sich in der Praxis weitestgehend einig darüber, dass zwei Arbeitstage im Homeoffice anzahlmässig das Maximum darstellen sollte, was die Anwendung des Grenzgänger-Status noch zulässt. Werden mehr Arbeitstage im Homeoffice in Deutschland geleistet, kann nicht mehr ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine durchgehende Besteuerung als Grenzgänger zu einem Steuersatz von 4,5 Prozent zulässig ist.
Die steuerliche Behandlung Deutsch-Schweizer Grenzgänger gestaltet sich während der Corona Pandemie etwas abweichend von den oben erläuterten Inhalten. Bis Jahresende 2020 (vorerst) gilt die Konsultationsvereinbarung zwischen beiden Ländern, die aufgrund der ausserordentlichen Lage bedingt Vorrang gegenüber den allgemeinen Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland haben. Diesem Thema widmete sich der am 2. September 2020 publizierte BDO Fachartikel «COVID-19: Neue Konsultationsvereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland für Grenzgänger» sowie der am 9. Dezember 2020 publizierte BDO Fachartikel «Besteuerungsfiktion nach Konsultationsvereinbarung Schweiz - Deutschland».
Bruttolohnkorrekturen
Können Bruttolohnkorrekturen weiterhin bis 31. März des Folgejahres mittels eines Antrags auf Neuveranlagung der Quellensteuer vorgenommen werden?
Sofern ab 1.1.2021 ein Quellensteuerpflichtiger in der Schweiz weder steuerlich ansässig noch quasi-ansässig (versteuert mindestens 90 Prozent seiner weltweiten Einkünfte in der Schweiz) ist, wird er weitere Abzüge wie z.B. doppelte Wohnkosten, höhere Wegkosten, Säule 3a Einzahlungen etc. nicht mehr mit einem Antrag auf Neuveranlagung der Quellensteuer (bisher sog. Tarif-Korrektur) geltend machen können. Fällt er nicht in die oben genannten Raster, ist er effektiv einer der Verlierer dieser Revision. Wie generös die «Härtefall-Klausel» gemäss Art. 99a Abs. 1 Bst. b DBG in dieser Konstellation interpretiert wird, ist unklar.
Qualifiziert sich der Quellensteuerpflichtige in der Schweiz als ansässig oder quasi-ansässig, bleibt ihm die Geltendmachung der genannten Kosten über die Steuererklärung im Rahmen des nachträglich ordentlichen Verfahrens grundsätzlich offen.
Falscher Bruttolohn
Was passiert, wenn der Arbeitgeber einen falschen Bruttolohn der Quellenbesteuerung zugrunde gelegt hat?
«Wo kein Kläger, da kein Richter». Fällt der Fehler weder dem Quellensteuerpflichtigen noch dem Arbeitgeber auf, gibt es keine Korrekturmeldungen vom Amtes wegen. Gestützt auf das bisherige Recht, wäre bei Vorliegen eines Fehlers des Arbeitgebers eine Korrektur auf Antrag bis fünf Jahre in die Vergangenheit möglich.
Ab 2021 sieht es so aus, dass der Quellensteuer falsch zugrunde liegende Bruttoeinkünfte, ergo Fehler des Arbeitgebers, auf Antrag ebenfalls nur noch bis zum 31. März des Folgejahres korrigiert werden können. Danach wäre ein Revisions- oder Nachsteuerverfahren notwendig, je nachdem, ob die fehlerhafte Abrechnung zugunsten des Gemeinwesens oder der Steuerpflichtigen erfolgt ist.
Ordentliche Steuererklärung
Ich verdiene als Quellensteuerpflichtige nicht über CHF 120'000, kann ich trotzdem eine Steuererklärung ausfüllen?
Ab 1. Januar 2021 können tatsächlich sämtliche quellensteuerpflichtige Personen mit einem steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz einen Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung stellen und somit eine Steuererklärung ausfüllen. Dies muss aber nicht in jedem Fall zum Vorteil des Steuerpflichtigen sein (siehe Oktober-Ausgabe BDO Newsletter). Ist jemand in der Schweiz nicht steuerlich ansässig, so ist die Voraussetzung für das nachträglich ordentliche Verfahren das Erreichen der 90-Prozent-Marke. Das heisst, dass der Quellensteuerpflichtige mindestens 90 Prozent seines weltweiten Einkommens in der Schweiz versteuern muss. Zu beachten ist in beiden Fällen die nicht erstreckbare Frist per 31. März des Folgejahres, um die nachträglich ordentliche Veranlagung zu verlangen.
Fazit
Nach Lektüre dieses und der drei vorangehenden Artikel im BDO Newsletter wird klar, dass die Quellensteuer ab dem Jahr 2021 deutlich komplexer wird. Was natürlich für alle Betroffenen, seien es die Unternehmen, die Steuerpflichtigen oder die Berater, herausfordernd ist, sind die vielen offenen oder nicht restlos geklärten Fragen. Wir haben Ihnen in diesem Artikel nur eine Auswahl an wichtigen Fragen und Antworten aus unserer Beraterpraxis präsentiert, hoffen aber dennoch, etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben.
Alles klar beim Thema Quellensteuer?
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