Neue nationale Gesetzesgrundlagen zur Besteuerung ausländischer Arbeitstage
Neue nationale Gesetzesgrundlagen zur Besteuerung ausländischer Arbeitstage
Siehe hierzu auch «Dauerhafte Steuerregelung für Homeoffice zwischen der Schweiz und Frankreich».
Seit der COVID-Pandemie hat die Telearbeit stark zugenommen. In einem grenzüberschreitenden Kontext hat der Anstieg der Telearbeit auch Auswirkungen auf das Steuerrecht. Doppelbesteuerungs-abkommen sehen in der Regel vor, dass Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in dem Staat besteuert werden, in dem diese physisch ausgeübt wird. Mit Telearbeit würde sich somit das Besteuerungsrecht vom Staat, in dem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihren Sitz hat, in jenen Staat, in dem die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Wohnsitz haben, verlagern. Die Telearbeit bzw. Homeoffice-Tätigkeit im Wohnsitzstaat soll neu, vorerst nur in Kontext mit Frankreich und Italien, kein Ausschlussgrund sein, der Schweiz dennoch ein Besteuerungsrecht dieser ausländischen Arbeitstage zuzusprechen.
Rückblick: Bedeutung der Doppelbesteuerungsabkommen
Ein Doppelbesteuerungsabkommen erzeugt im Grundsatz keine steuerbergründende Wirkung, weist hingegen das Recht zur Besteuerung z.B. eines unselbständigen Erwerbseinkommens entweder dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden oder dem Tätigkeitsstaat zu. Ist in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt somit zunächst geklärt, wo ein Arbeitnehmender seinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat und weist das Doppelbesteuerungsabkommen das Recht zur Besteuerung des Lohns dem Tätigkeitsstaat zu, so muss in der unilateralen bzw. nationalen Steuergesetzgebung dieses Staates die Besteuerung dieses Einkommens ebenfalls vorgesehen sein, um eine tatsächliche Besteuerung auszulösen.
Worum geht es nun konkret?
Die schweizerische Steuergesetzgebung sah bisher nicht vor, dass Personen, welche in der Schweiz weder einen steuerrechtlichen Aufenthalt noch Wohnsitz haben, in der Schweiz auf ihren ausländischen Arbeitstagen im Wohnsitzstaat (quellen-)besteuert werden können. Um also sicherzustellen, dass der Schweiz möglichst wenig Steueraufkommen verloren geht, schafft der Gesetzesentwurf zur Besteuerung von Telearbeit im Bereich der Quellenbesteuerung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz eine unilaterale Besteuerungsgrundlage für Telearbeit, die im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmenden für eine Schweizer Arbeitgeberin geleistet wird.
Die neusten Änderungen im vergangenen Jahr 2023 hinsichtlich der Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich und Italien (namentlich das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich bzw. Protokoll zur Änderung des Grenzgängerabkommens mit Italien) sehen nun vor, dass Angestellte von Schweizer Arbeitgebenden mit Wohnsitz in diesen beiden Staaten bis zu einem gewissen Prozentsatz (40% Frankreich; 25% Italien) Telearbeit im Homeoffice leisten können, ohne der Schweiz dabei das Besteuerungsrecht abzusprechen.
Die Botschaft steht in einem engen Kontext zu den staatsvertraglichen Entwicklungen bei der Zuteilung des Besteuerungsrechts an die Schweiz im Rahmen von Doppelbesteuerungs- und Grenzgängerabkommen mit Frankreich und Italien.
Weshalb es bislang nur mit Frankreich und Italien eine solche Ausweitung des Besteuerungsrechts des Arbeitgeberstaates gab, liegt womöglich an der bedeutenden Anzahl von Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus diesen beiden Ländern, denn diese machen gemäss Angaben der ESTV rund 78% sämtlicher Grenzgänger in der Schweiz aus (220'000 mit Wohnsitz Frankreich; 90'000 mit Wohnsitz Italien). Die Schweiz möchte somit im Sinne des Legalitätsprinzips sicherstellen, dass die Zuteilung des Besteuerungsrechts gemäss den neusten Bestimmungen auf Stufe bilateraler Abkommen auch im nationalen Gesetz verankert ist.
Es ist nicht auszuschliessen, dass Bestimmungen wie im Zusammenhang mit Frankreich und Italien auch in Doppelbesteuerungsabkommen mit den übrigen (Nachbar-)Staaten Einzug finden werden.