Geldwäschereivorschriften werden erneut unter die Lupe genommen

Kaum hatten Schweizer Finanzintermediäre das neue Geldwäschereigesetz (GwG) im Januar 2023 umgesetzt, schlug der Bundesrat am 30. August 2023 weitere Massnahmen zur Geldwäschereibekämpfung vor. Mehr Transparenz, weitere Sorgfaltspflichten sowie zusätzliche organisatorische Massnahmen im Hinblick auf die Sanktionen - diese Elemente wurden in die Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf integriert. Die Botschaft an das Parlament wird noch im Laufe dieses Jahres erwartet. Das Inkrafttreten ist zwar noch ungewiss, aber voraussichtlich für 2025 geplant. Welche neuen Regelungen sind zu erwarten?

Mit einem eidgenössischen Register der wirtschaftlich berechtigten Personen, Sorgfaltspflichten für besonders risikobehaftete Tätigkeiten in Rechtsberufen sowie weiteren Bestimmungen soll sich die Schweiz den internationalen Standards der Geldwäschereibekämpfung weiter annähern und insbesondere mehr Transparenz bieten. Die geplante Revision des Geldwäschereigesetzes (GwG) fokussiert auf:

  • Ein Transparenzregister für juristische Personen
  • Erweiterte Sorgfaltspflichten für Beraterinnen und Berater sowie Anwältinnen und Anwälte
  • Zusätzliche Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei

Nachfolgend werden die wichtigsten vorgesehenen Änderungen erläutert.

Das Transparenzregister

Die Schweiz verfügt bereits über mehrere Vorschriften in Bezug auf die Feststellung, Identifizierung und Verifizierung der wirtschaftlich berechtigten Personen; zuletzt wurde die Verschärfung der Vorschriften in der GwG-Revision 2023 implementiert. Mit der Erstellung eines zentralen (nationalen) Registers folgt der Bundesrat sowohl seiner Strategie 2021-2024 gegen Korruption als auch den Empfehlungen der FATF an die Schweiz im Länderreport 2020 (Empfehlung Nr. 24).

Damit nimmt der Druck auf die Schweiz erneut zu. Rein unternehmensinterne Register, wie wir sie in der Schweiz kennen, genügen den neuen internationalen Anforderungen nicht mehr. Diverse Staaten, darunter alle Mitglieder der EU, verfügen bereits über solche behördliche Register. Die geforderte Transparenz soll gesetzlich geregelt werden, insbesondere mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Transparenz juristischer Personen (TJPG). Das Transparenzregister soll vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in elektronischer Form geführt werden, während das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) als Kontrollstelle agiert.

Die mit der Schaffung des Transparenzregisters einhergehende Meldepflicht der wirtschaftlich Berechtigten an das EJPD obliegt den jeweiligen betroffenen Unternehmen. Meldungen über Änderungen bezüglich der im Register verzeichneten Sachverhalte müssen innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme erfolgen. Das Transparenzregister soll nicht öffentlich zugänglich sein, sondern lediglich auserwählten Behörden zur Verfügung stehen. Damit vermeidet die Schweiz einen Fehler, den einige EU-Länder begingen: Sie gestalteten ihre Transparenzregister öffentlich zugänglich aus und wurden anschliessend durch den Europäischen Gerichtshof aus Gründen des Datenschutzes zurechtgewiesen. Institutionen ohne direkten Zugang müssen zuerst ein Interesse auf Einsicht nachweisen. Ebenso sollen Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater gemäss GwG sowie Anwältinnen und Anwälte, die eine Beratungstätigkeit ausüben, Einsicht haben, sofern dies für die Erfüllung ihrer GwG-Sorgfaltspflichten erforderlich ist.

Eine Meldepflicht besteht auch für treuhänderisch tätige Verwaltungsräte, Geschäftsführerinnen, Aktionäre oder Gesellschafterinnen. Diese Personen sind verpflichtet, offenzulegen, in wessen Namen sie tätig sind. Unter gewissen Voraussetzungen müssen Gesellschaften dem Handelsregister und dem Transparenzregister die Namen der Personen mitteilen, in deren Auftrag diese handeln. Verstösse gegen die Meldepflichten können mit Geldbussen von bis zu CHF 500'000 geahndet werden.

Sorgfaltspflichten für Beraterinnen und Berater sowie Anwältinnen und Anwälte

Bei der Ausübung bestimmter Beratungstätigkeiten, die ein erhöhtes Risiko für Geldwäscherei darstellen, sollen neu auch die geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten zur Anwendung gelangen. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung sieht vor, dass auch Berater und Anwältinnen dem GwG unterliegen. Die aktuellen Änderungen werfen ein interessantes Licht auf die Rolle der Beraterinnen und Berater. Die Bestimmungen für Beraterinnen und Berater waren bereits Teil einer früheren Vorlage, wurden damals jedoch vom Parlament verworfen. In gewisser Weise repräsentieren sie also eine Neuauflegung einer alten Idee, um den aktuellen Herausforderungen gerecht zu werden. Dies verdeutlicht das Bestreben der Schweiz, sich an die sich wandelnden globalen Standards anzupassen. Die Diskussionen über die Rolle der Beraterinnen und Berater im GwG reflektieren diese sich verändernde Situation und sind entscheidend für die Zukunft der Schweizer Finanzbranche.

Unter «Beratern» und Anwältinnen sind Personen zu verstehen, die berufsmässig eine der spezifizierten Tätigkeiten für ihre Klientinnen und Klienten ausüben, insbesondere die Vorbereitung und Durchführung der folgenden Geschäfte:

  • Verkauf oder Kauf eines Grundstücks
  • Gründung oder Errichtung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts
  • Führung oder Verwaltung einer Gesellschaft, einer Stiftung oder eines Trusts
  • Organisation der Einlagen einer Gesellschaft
  • Verkauf oder Kauf einer Gesellschaft
  • Bereitstellung einer Adresse oder von Räumlichkeiten als Sitz für eine Gesellschaft, eine Stiftung oder einen Trust
  • Handeln als Aktionär für Rechnung einer anderen Person

Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass Berater und Anwältinnen denselben Sorgfaltspflichten wie Finanzintermediäre unterliegen, jedoch basierend auf einem risikobasierten Ansatz. Dies umfasst die Identifizierung der Klientinnen und Klienten, die Überprüfung der wirtschaftlichen Berechtigung, die Klärung des Geschäftszwecks sowie eine angemessene Dokumentation und Meldepflichten bei Verdacht auf Geldwäscherei. Das Berufsgeheimnis ist stets zu wahren. Die Einhaltung der neuen Pflichten wird von einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) überwacht. Die Aufsicht über Anwältinnen und Anwälte, die dem Anwaltsgesetz (BGFA) unterstehen, erfolgt durch die kantonalen Aufsichtsbehörden.

Zusätzliche Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei

Weiter sind folgende neue Massnahmen zur Stärkung der Geldwäschereibekämpfung im Gesetzesentwurf vorgesehen:

  • Pflicht, organisatorische Massnahmen sicherzustellen, um Verstösse gegen die Sanktionen gemäss Embargogesetz (EmbG) zu verhindern
  • Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Informationsaustausch zwischen SRO, AO und FINMA
  • Stärkung der Aufsichtsfunktion der SRO durch Schaffung einer formell gesetzlichen Grundlage für Sanktionen gegen Finanzintermediäre
  • Gesetzliche Verankerung eines einheitlichen Formats für die Übermittlung von MROS-Meldungen
  • Senkung des Schwellenwerts für Bargeldzahlungen im Edelmetall- und Edelsteingeschäft auf CHF 15'000
  • Abschaffung des Schwellenwerts für die Sorgfaltspflichten beim Handel mit Immobilien

Inkrafttreten der neuen Bestimmungen

Die Einführung der neuen Bestimmungen ist ungewiss, aber es ist unwahrscheinlich, dass sie vor 2025 in Kraft treten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens hängt von den Ergebnissen der Vernehmlassung und der Dauer der parlamentarischen Beratungen ab.

 


 

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