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Vermögensverwalter und Trustees, die bereits vor dem 1. Januar 2020 tätig waren, müssen ihr Bewilligungsgesuch bis spätestens 31. Dezember 2022 bei der FINMA einreicht haben. Aktuell befinden sich erst ca. 180 der rund 2'400 betroffenen Institute im Bewilligungsprozess bei der FINMA (auch wenn freilich deutlich mehr Institute bereits daran sind, ihr Gesuch vorzubereiten oder dieses schon bei einer AO eingereicht haben). Kürzlich hat die FINMA in ihrem News-Bereich einen Artikel veröffentlicht, in dem sie die Vermögensverwalter und Trustees dazu aufrief, Bewilligungsgesuche früh genug einzureichen, um diese Frist einhalten zu können.
Bevor das Gesuch bei der FINMA eingereicht werden kann, bedarf es eines Anschlusses und einer damit einhergehenden Vorprüfung durch eine Aufsichtsorganisation (AO). Im erwähnten Artikel wies die FINMA explizit darauf hin, dass die Einreichungsfrist gemäss FINIG/FINIV im Moment der Einreichung eines Gesuchs bei einer AO noch nicht als eingehalten gilt. Dies sei erst im Moment der Weiterleitung des Gesuchs von der AO an die FINMA der Fall. Wer also die Übergangsfrist zur Einreichung des Gesuchs einhalten möchte, muss auch die Bearbeitungszeit durch die AO, inkl. Klärung allfälliger Rückfragen berücksichtigen. Wird ein Gesuch zwar noch im Jahr 2022 bei der AO eingereicht, verbleibt der AO aber nicht genügend Zeit, dieses im selben Jahr zu bearbeiten, könnte ein daraus folgendes Verpassen der Frist dem Gesuchsteller zur Last gelegt werden.
Aufgrund der aktuell noch wenigen bereits bei der FINMA eingereichten Gesuche wird für die AO (und FINMA) im nächsten Jahr eine hohe Auslastung prognostiziert, was auch Auswirkungen auf die Geschwindigkeit der Bearbeitung der Gesuche haben dürfte. Die FINMA empfiehlt deshalb allen Betroffenen, ihre Gesuche so bald als möglich, spätestens aber bis zum 30. Juni 2022, bei einer AO einzureichen.
Gerne unterstützen wir Sie im Bewilligungsprozess. Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie hier.