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Kurzarbeitsentschädigung (KAE)
Am 1. März 2020 hat der Bundesrat unter Notrecht Sonderbestimmungen zur KAE erlassen mit der Covid-19-Verordnung ALV. Da Notrecht nur befristet gilt, musste per 31. August 2020 neu verhandelt werden. Am 25. September 2020 hat das Parlament das neue Covid-19-Gesetz abgesegnet und rückwirkend per 17. (Art. 15 betreffend CEE) bzw. 26. September 2020 in Kraft gesetzt. Dieses ermöglichte dem Bundesrat, die Covid-19-Verordnung ALV innerhalb des vorgegebenen Rahmens zu verlängern. Die Bestimmungen bezüglich KAE finden sich in Art. 17 des Covid-19-Gesetzes.
Über den Inhalt und die Funktionsweise der Sonderbestimmungen zur KAE während Covid-19 haben wir bereits umfassend berichtet. Nachfolgend geht es um den Überblick, welche Sondermassnahmen zu welcher Zeit Gültigkeit hatten und noch haben. Es ist nicht auszuschliessen, dass Massnahmen, die aktuell bis Ende 2020 befristet sind, nochmals verlängert werden, insbesondere die vereinfachte Voranmeldung und das vereinfachte Abrechnungsverfahren. Das Covid-19-Gesetz würde eine Verlängerung bis zum 31. Dezember 2021 zulassen.
Sondermassnahme Covid-19 Wer hat Anspruch |
von | bis | Normalregime |
Mitarbeitende Ehegatten/eingetragene Partner des Arbeitgebers (Pauschallösung) |
01.03.2020 |
31.05.2020 |
Kein Anspruch |
Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren Ehegatten/eingetragene Partner (Pauschallösung) | 01.03.2020 |
31.05.2020 |
Kein Anspruch |
Lernende | 01.03.2020 | 31.05.2020 | Kein Anspruch |
Besonders gefährdete Personen, wenn besondere Massnahmen nicht möglich | 01.03.2020 |
30.06.2020 |
Kein besonderer Anspruch |
Arbeitnehmende auf Abruf, wenn mind. seit 6 Monaten im Betrieb | 01.03.2020 |
30.06.2021 |
Kein Anspruch |
Arbeitnehmende mit befristetem Arbeitsvertrag ohne vertragliche Kündigungsmöglichkeit | 01.03.2020 |
31.08.2020 |
Kein Anspruch |
Temporär-Mitarbeitende | 01.03.2020 | 31.08.2020 | Kein Anspruch |
Berufsbildende, wenn Ausbildung der Lernenden ansonsten nicht sichergestellt | 01.09.2020 |
31.12.2022 |
Kein besonderer Anspruch |
Voranmeldung und Bewilligung | |||
Vereinfachte Voranmeldung |
01.03.2020 |
31.12.2020 |
Normale Voranmeldung (ausführliche Begründung) |
Keine Voranmeldefrist | 01.03.2020 | 31.05.2020 | 10 Tage Voranmeldefrist |
Bewilligungsdauer max. 6 Monate | 01.03.2020 | 31.08.2020 | Bewilligungsdauer max. 3 Monate |
Abrechnungsverfahren | |||
Summarisches Verfahren | 01.03.2020 | 31.12.2020 | Individuelles Verfahren |
Abrechnung gegenüber AN muss nicht eingereicht werden | 01.03.2020 | 31.12.2020 | Abrechnung gegenüber AN muss eingereicht werden |
Vorschuss der KAE an AG | 01.03.2020 | 31.08.2020 | AG muss KAE an AN bevorschussen |
Vorbestandene Mehrstunden müssen nicht von Ausfallzeit abgezogen werden | 01.03.2020 | 31.12.2020 | Vorbestandene Mehrstunden müssen von Ausfallzeit abgezogen werden |
Keine Melde- und Anrechnungspflicht für Zwischenbeschäftigungen und selbstständige Tätigkeit | 01.03.2020 |
31.12.2020 |
Zwischenbeschäftigungen und selbstständige Tätigkeiten müssen gemeldet und abgezogen werden |
Keine Limitierung Monate mit >85% Arbeitsausfall | 01.03.2020 | 31.08.2020 | Maximal 4 Monate mit >85% Arbeitsausfall |
Keine Karenztage für AG | 01.03.2020 | 31.08.2020 | 2-3 Karenztage pro Monat |
Nur 1 Karenztag für AG | 01.09.2020 | 31.12.2021 | 2-3 Karenztage pro Monat |
Maximale Bezugsdauer 18 Monate | 01.09.2020 | 31.12.2021 | Maximale Bezugsdauer 12 Monate |
Zudem erwähnenswert: Dies ist zwar nicht in der Covid-19-Verordnung ALV geregelt, sondern in der Coid-19 Verordnung berufliche Vorsorge, im Zusammenhang mit der Abrechnung von KAE dennoch möglicherweise interessant. Allfällige Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen dazu verwendet werden, die Arbeitnehmerbeiträge an die Pensionskasse zu vergüten. Die «altrechtliche» Verordnung gilt vom 26. März 2020 bis 25. September 2020, die «neurechtliche» vom 12. November 2020 bis 31. Dezember 2021.
Corona Erwerbsersatzentschädigung (CEE)
Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall basierte ebenfalls auf Notrecht und konnte nun aufgrund des Covid-19-Gesetzes verlängert und ergänzt werden. Die Bestimmungen zur CEE finden sich in Art. 15 des Covid-19-Gesetzes. Im Gegensatz zur KAE gibt es hier kein «Normalregime», da die CEE als neue Sozialleistung des Bundes in Bezug auf Covid-19 ins Leben gerufen wurde. Daher gibt es Änderungen innerhalb der Verordnung, bei Ausserkrafttreten einer Bestimmung entfällt die entsprechende Leistung jedoch gänzlich.
Wir unterscheiden zwischen einer altrechtlichen Verordnung Covid-19 Erwerbsausfall, gültig bis 16. September 2020 und einer neurechtlichen Verordnung Covid-19 Erwerbsausfall, gültig ab 17. September 2020. Dies aus folgendem Grund: Die Bestimmungen der beiden Verordnungen weichen voneinander ab, insbesondere soweit sie Selbstständigerwerbende sowie arbeitgeberähnliche Personen betreffen. So kann es sein, dass Personen altrechtlich Anspruch hatten auf eine CEE. Dieser Anspruch gilt bis 16. September 2020 und hätte auch bis zu diesem Datum geltend gemacht werden müssen. Ist dies nicht passiert, ist der Anspruch verwirkt.
Neurechtliche Ansprüche können rückwirkend ab 17. September 2020 geltend gemacht werden bis spätestens zum 30. Juni 2021. Eltern und Personen in Quarantäne haben durchgehend Anspruch, müssen jedoch den Anspruch ab 17. September 2020 ebenfalls neu geltend machen. Dies ist möglich bis zum 30. Juni 2021 über diesen Link.
Sonderverordnung Covid-19 Erwerbsausfall altrechtlich | von | bis |
Gültigkeit der Verordnung altrechtlich | 17.03.2020 | 16.09.2020 |
Wer hat Anspruch | ||
Eltern | ||
mit Kindern bis 12 Jahre, mit minderjährigen Kindern und Intensivpflegezuschlag, mit Kindern bis 20 Jahre in einer Sonderschule, jeweils bei Erwerbsausfall wegen Wegfall der Drittbetreuung infolge Covid-19 oder wegen Quarantäne | 17.03.2020 |
16.09.2020 |
Personen in Quarantäne | ||
behördlich oder ärztlich angeordnet und unverschuldet (Reisen ab 6. Juli 2020) | 17.03.2020 | 16.09.2020 |
Selbstständigerwerbende | ||
bei Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung oder Veranstaltungsverbot | 17.03.2020 | 16.09.2020 |
bei Erwerbsausfall infolge Covid-19-Massnahmen unter Härtefallregelung (Einkommen 2019 zwischen CHF 10'000 und 90'000) | 17.03.2020 |
16.09.2020 |
Mitarbeitende Ehegatten/eingetragene Partner von Selbstständigerwerbenden | ||
bei Erwerbsausfall infolge Veranstaltungsverbot unter Härtefallregelung (Einkommen 2019 zwischen CHF 10'000 und 90'000) | 01.06.2020 |
16.09.2020 |
Arbeitgeberähnliche Personen inkl. mitarbeitende Ehegatten/eingetragene Partner | ||
bei Erwerbsausfall infolge Veranstaltungsverbot unter Härtefallregelung (Einkommen 2019 zwischen CHF 10'000 und 90'000) | 01.06.2020 |
16.09.2020 |
Während für Eltern und Personen in Quarantäne die Bestimmungen nur geringfügig geändert haben, wurden die Ansprüche von Selbstständigerwerbenden und arbeitgeberähnlichen Personen grundlegend überarbeitet. In der Verordnung ab 17. September 2020 haben diese Personengruppen unter denselben Voraussetzungen Anspruch, sodass sie zusammengefasst werden können.
Sonderverordnung Covid-19 Erwerbsausfall neurechtlich | von | bis |
Gültigkeit der Verordnung neurechtlich | 17.03.2020 | 30.06.2021 |
Wer hat Anspruch | ||
Eltern | ||
mit Kindern bis 12 Jahre, mit minderjährigen Kindern und Intensivpflegezuschlag, mit Kindern bis 20 Jahre in einer Sonderschule, jeweils bei Erwerbsausfall wegen Wegfall der Drittbetreuung infolge Covid-19 oder wegen Quarantäne | 17.03.2020 |
30.06.2021 |
Personen in Quarantäne | ||
behördlich oder ärztlich angeordnet und unverschuldet (Reisen ab 6. Juli 2020) | 17.03.2020 | 30.06.2021 |
Selbstständigerwerbende deren mitarbeitende Ehegatten/eingetragene Partner arbeitgeberähnliche Personen inkl. mitarbeitende Ehegatten/eingetragene Partner |
||
bei Unterbruch Erwerbstätigkeit aufgrund behördlich angeordneter Betriebsschliessung oder Veranstaltungsverbot verbunden mit Erwerbs- oder Lohnausfall | 17.09.2020 |
30.06.2021 |
bei massgeblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit (Umsatzverlust gegenüber Durchschnitt 2015-2019 mind. 55%) aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen verbunden mit Erwerbs- oder Lohnausfall falls 2019 mind. CHF 10'000 Einkommen mit dieser Tätigkeit | 17.09.2020 |
30.06.2021 |
Die Neuerungen
Neu gestaltet wurde die CEE für Selbstständigerwerbende und arbeitgeberähnliche Personen. Grundsätzlich besteht für diese Anspruch auf CEE, wenn
- der Betrieb auf behördliche Anordnung geschlossen bleiben muss wegen Covid-19-Massnahmen (kantonal oder auf Bundesebene)
- Veranstaltungen verboten oder abgesagt wurden wegen Covid-19-Massnahmen
- die Erwerbstätigkeit wegen Covid-19-Massnahmen erheblich eingeschränkt werden musste und im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Einkommen von mindestens CHF 10'000 erzielt wurde
Wie viel und wie lange wird CEE bezahlt?
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und endet, wenn die Massnahmen aufgehoben wurden oder kein qualifizierender Erwerbsausfall mehr vorliegt. Die CEE muss für jeden Kalendermonat neu beantragt werden. Ausnahme: Für den Zeitraum vom 17. September bis 31. Oktober 2020 kann ein Antrag ausgefüllt werden.
Die Berechnung der CEE erfolgt wie bisher analog den gesetzlichen Bestimmungen des EO-Taggelds. Grundlage bildet das AHV-Erwerbseinkommen von 2019. Bei Selbstständigerwerbenden bedeutet dies: Jahreseinkommen gemäss AHV-Verfügung 2019 / 360 Tage * 80 Prozent, maximal jedoch 196 Franken.
Beispiele Berechnung Taggeld Selbstständigerwerbende: |
Jahreseinkommen CHF 95'000 / 360 Tage * 80% = CHF 211.10, jedoch max CHF 196 |
Jahreseinkommen CHF 70'000 / 360 Tage * 80% = CHF 155.55 |
Jahreseinkommen CHF 8'000: Kein Anspruch, muss mindestens CHF 10'000 betragen |
Wurde bereits altrechtlich vor dem 17. September 2020 eine CEE bezogen, so bleibt die Berechnungsgrundlage dieselbe.
Das Taggeld wird jeweils für die Dauer der Betriebsschliessung bzw. der erheblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit ausgerichtet, im Falle von Veranstaltungsausfällen für die Anzahl Tage des Kalendermonats, in dem die Veranstaltung hätte stattfinden sollen, d.h. je nach Monat während 30 oder 31 Tagen.
Bei arbeitgeberähnlichen Personen gilt der Lohnausfall im Antragsmonat gegenüber dem durchschnittlichen Lohn 2019 als Basis für die Entschädigung. Das bedeutet: Lohnausfall / 30 Tage * 80 Prozent, maximal jedoch 196 Franken.
Beispiel Berechnung Taggeld arbeitgeberähnliche Personen: Durchschnittlicher Monatslohn im Jahr 2019: CHF 8'500 |
Monatslohn Oktober 2020 CHF 7'000 |
Lohnausfall Oktober 2020 CHF 1'500 |
CHF 1'500 / 30 Tage * 80% = CHF 40.00 pro Tag, CHF 1'240.00 für den Monat Oktober |
Monatslohn November 2020 CHF 3'000 |
Lohnausfall November 2020 CHF 5'500 |
CHF 5'500 / 30 Tage * 80% = CHF 146.65 pro Tag, CHF 4'399.50 für den Monat November |
Monatslohn Dezember 2020 CHF 0 |
Lohnausfall Dezember 2020 CHF 8'500 |
CHF 8'500 / 30 Tage * 80% = CHF 226.65 pro Tag, jedoch max. CHF 196.00, CHF 6'076.00 für den Monat Dezember |
Was bedeutet «erhebliche Einschränkung» der Erwerbstätigkeit?
Die Erwerbstätigkeit für Selbstständigerwerbende und arbeitgeberähnliche Personen gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn der Betrieb eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent erleidet gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019. Dabei gibt es keine besonderen Bestimmungen bezüglich Rechnungslegung, ob beispielsweise angefangene Arbeiten abgegrenzt werden und ob der Zeitpunkt der Fakturierung oder der Vereinnahmung des Umsatzes berücksichtigt wird. Wir empfehlen jedoch, ein einheitliches System anzuwenden und zu dokumentieren, um Missbrauchsvermutungen zu widerlegen. Auch bedingt die korrekte Abrechnung der CEE, dass die Buchhaltung laufend à-jour gehalten wird.
Beispiel Berechnung Umsatzeinbusse: | CHF |
Umsatz der Jahre 2015 bis 2019 | 2'400'000 |
monatlicher Durchschnitt (60 Monate) | 40'000 |
Umsatz Oktober 2020 | 30'000 |
Umsatzverlust Oktober 2020 | 10'000 |
dies entspricht | 25% |
Kein Anspruch auf CEE für den Monat Oktober, da der Umsatzverlust unter 55% liegt. | |
Umsatz November 2020 | 15'000 |
Umsatzverlust November 2020 | 25'000 |
dies entspricht | 62,5% |
Es besteht grundsätzlich Anspruch auf CEE für den Monat November |
Falls die Erwerbstätigkeit erst im Laufe oder nach 2015 aufgenommen wurde, gilt der durchschnittliche Umsatz aus den Monaten seit Aufnahme bis Dezember 2019.
Beispiel Berechnung Umsatzeinbusse Aufnahme Erwerbstätigkeit nach 2015: |
Aufnahme Erwerbstätigkeit im Juni 2016 |
Umsatz Juni 2016 bis Dezember 2019 wird durch 43 Monate geteilt |
Falls die Erwerbstätigkeit erst 2020 aufgenommen wurde, besteht nur dann Anspruch, wenn während mindestens drei Monaten Umsatz generiert wurde und wenn die Umsatzeinbusse gegenüber dem Durchschnitt aus mindestens drei Monaten vorliegt. Massgebend für die Ermittlung der Umsatzeinbusse ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen.
Beispiel Berechnung Umsatzeinbusse Aufnahme Erwerbstätigkeit nach 2019: |
CHF |
Umsatz Januar 2020 (Aufnahme Erwerbstätigkeit) | 25'000 |
Umsatz Februar 2020 | 38'000 |
Umsatz März 2020 | 32'000 |
Umsatz April 2020 | 24'000 |
Umsatz Mai 2020 | 12'000 |
Umsatz Juni 2020 | 8'000 |
Umsatz Juli 2020 | 5'000 |
Umsatz August 2020 | 7'000 |
Umsatz September 2020 | 8'000 |
Umsatz Oktober 2020 | 9'000 |
Durchschnitt aus den 3 höchsten Monatsumsätzen | 31'667 |
Umsatzverlust Oktober 2020 | 22'667 |
dies entspricht | 71,6% |
Es besteht grundsätzlich Anspruch auf CEE für den Monat Oktober |
Wie läuft das Verfahren ab?
Der monatliche Antrag auf CEE für Selbstständigerwerbende und arbeitgeberähnliche Personen kann online ausgefüllt werden über diesen Link. Der Antrag kann als PDF-Datei gespeichert, ausgedruckt und per Post an die zuständige Ausgleichskasse geschickt werden.
Es ist jeweils zu begründen, auf welche konkreten Covid-19-Massnahmen der Umsatzrückgang zurückzuführen ist. Zudem sind folgende Unterlagen dem Antrag beizufügen (nicht heften):
- Allfällige Leistungsabrechnungen/Verfügungen anderer (Sozial-)Versicherungen
- Handelsregisterauszug als Nachweis über die Stellung im Betrieb (Zefix-Auszug genügt nicht)
- Nachweis über die Veranstaltung
- Nachweis über das Verbot zur Durchführung der Veranstaltung
- Nachweis über die Betriebsschliessung
- Handlungsvollmacht, falls der Treuhänder den Antrag stellt
Die zuständige Ausgleichskasse setzt die CEE im formlosen Verfahren fest und zahlt sie monatlich nachschüssig aus. Wir empfehlen, die Abrechnung umgehend nach Erhalt zu prüfen, um bei Abweichungen mit der Ausgleichskasse Kontakt aufzunehmen. Kommt keine Einigung zustande, kann eine Verfügung mit Rechtsmittel verlangt werden, auf die wiederum eine Einsprache (Achtung Frist) möglich ist.
Fazit
Mit der neuen Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz wurde dem Wunsch nach einer Abfederung für Selbstständigewerbende und arbeitgeberähnliche Personen grosszügig nachgekommen. Dennoch sind die Anforderungen für die korrekte Abrechnung nicht zu unterschätzen und greifen tief in die Buchführung hinein. Wir unterstützen Sie gerne dabei und lassen unsere Erfahrung in Ihre Abrechnung einfliessen.