Steuertipp Nr. 32 - Solarstrom Teil 1
Steuertipp Nr. 32 - Solarstrom Teil 1
Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage bei einer eigenen, selbst bewohnten Liegenschaft
Was müssen Steuerpflichtige, die sich für eine Photovoltaikanlage entscheiden, zur Abzugsfähigkeit der Investition wissen?
In der Schweiz gibt es ca. eine Million Einfamilienhäuser und knapp eine halbe Million Zwei- und Mehrfamilienhäuser. Aktuell sind mehr als einhunderttausend mit einer Photovoltaikanlage (auch PV-Anlage genannt) ausgestattet - und es kommen jährlich ca. zwanzigtausend dazu. Seinen Strom selbst, mit der eigenen Solaranlage zu produzieren und in der Folge zu verbrauchen, ist aus ökologischer und ökonomischer Sicht sinnvoll.
Nachfolgend erhalten Sie vor allem zu steuerlichen Sachverhalten Informationen. Wir bei gehen in den Ausführungen von selbstbewohnten Liegenschaften im Privatvermögen aus. Dabei stützen wir uns vor allem auf die Steuergesetze des Bundes. Die Kantone haben oft davon abweichende Bestimmungen.
Abzugsfähigkeit der Erstellungskosten für Photovoltaikanlagen
Die Kosten für Massnahmen an bestehenden Gebäuden, welche der rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien dienen, bilden zwar oft wertvermehrende Aufwendungen, werden aber kraft gesetzlicher Regelung den Unterhaltskosten gleichgestellt. Sie können deshalb als Liegenschaftsunterhalt geltend gemacht werden. Privatpersonen können jedoch keine Abschreibungen geltend machen. Es erstaunt allerdings, dass es einen Kanton gibt, der das nicht so geregelt hat. Der Kanton Luzern lässt die Kosten für die erstmalige Errichtung einer PV-Anlagen nicht zum Abzug zu. Der Kanton Graubünden hat seine Praxis umgestellt und lässt neu die Erstellungskosten ab dem Jahr 2021 zum Abzug zu. Die Kantone sind nicht verpflichtet, energetische Massnahmen steuerlich zu fördern.
Wichtig ist auch, dass die Erstellungskosten nur bei bestehenden Gebäuden zum Abzug zugelassen sind (ausser im Kanton Luzern). Bei einem Neubau, einer neubauähnlichen Umbaute (Totalsanierung), welche einem Neubau gleichkommt oder bei zeitnah zur Erstellung der Liegenschaft erfolgtem Einbau der Anlage, handelt es sich aus steuerrechtlicher Sicht grundsätzlich um vom Einkommen nicht abzugsfähige Anlagekosten. Wie lange ein Gebäude als «Neubau» gilt, der nicht zum Abzug qualifiziert, ist von Kanton zu Kanton anders geregelt. Im Kanton Zürich beispielweise können die Kosten für die Erstellung einer Photovoltaikanlage bei Anbringung an einem bestehenden Gebäude etwa eineinhalb Jahre nach Gebäudeerstellung in Abzug gebracht werden (sofern es sich nicht um eine Steuerumgehung handelt). Da jeder Kanton seine eigene Praxis hat, ist der Überblick schwierig. Immerhin kann bei mindestens fünfjährigen Bauten von einer Abzugsfähigkeit ausgegangen werden. Es versteht sich natürlich, dass diese Ungleichbehandlung zwischen bestehenden und neuen Gebäuden dem Ziel der Erstellung von möglichst vielen PV-Anlagen zuwiderläuft.
Mit der Einführung der revidierten Liegenschaftskostenverordnung sind den Unterhaltskosten auch Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau gleichgestellt. Diese und Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
Falls die Erstellungskosten einer PV-Anlage nicht zu Abzug zugelassen werden, sind sie - im Falle eines Liegenschaftsverkaufs - in der Regel bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig.
Hier gehts zum Solarstrom - Teil 2
[1] Siehe dazu auch BDO Newsletter vom 12. Dezember 2018: «Liegenschaftskostenverordnung ab 1.1.2020».