Italien unterschreibt Rahmenvereinbarung
Italien unterschreibt Rahmenvereinbarung
Seit 1. Juli 2023 ist die neue Rahmenvereinbarung mit der EU/EFTA in Kraft. Diese erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen, dass Mitarbeitende im ausländischen Homeoffice Telearbeit leisten können im Umfang bis zu 49%, ohne dass die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung ändert. Eine der Voraussetzungen ist, dass der «andere» Staat die Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat.
Von unseren Nachbarstaaten war Italien der einzige, der nicht unterzeichnet hatte. Dies hat er im Dezember 2023 nachgeholt. Demnach ist die Rahmenvereinbarung ab 1. Januar 2024 auch bei Sachverhalten mit Italien anwendbar, sofern auch alle anderen Voraussetzungen gegeben sind.
Eine detaillierte Aufstellung der Kriterien zur Rahmenvereinbarung mit zehn konkreten Beispielen haben wir in diesem Artikel publiziert. Die Beurteilung des dort aufgeführten Beispiels Nummer neun lautet somit neu: «Die Rahmenvereinbarung ist ab 1. Januar 2024 anwendbar, da Italien sie im Dezember 2023 unterzeichnet hat. Frau Rossi ist mit der beschriebenen Ausgangslage bis 31. Dezember 2023 sozialversicherungsrechtlich in Italien unterstellt. Per 1. Januar 2024 kann sie in der Schweiz unterstellt werden, wenn alle Voraussetzungen - unter anderem das beiderseitige Einverständnis - erfüllt sind.