Die elektronische Unterschrift ermöglicht eine Zweitunterschrift einer Person, die nicht lokal anwesend ist. Das elektronisch unterzeichnete Dokument kann effizient und ohne Medienbruch versandt, abgelegt und archiviert werden. Die Anforderungen an die rechtlich verbindliche elektronische Unterschrift sind hoch. Die qualifizierte elektronische Signatur ist der Handunterschrift rechtlich gleichgestellt.
Ansicht einer elektronischen Unterschrift
Erläuterung: Die Graphik der Unterschrift dient nur der Handhabung und dem menschlichen Verständnis einer Unterschrift. Die wirkliche Unterschrift verbirgt sich hinter dem Schweizerkreuz (hier verwenden wir natürlich nur ein Abbild).
Der Gesetzgeber hat in der Schweiz die qualifizierte elektronische Signatur der hand-schriftlichen Unterschrift gleichgestellt (Art. 14 Abs. 2bis OR). Die Signaturservices stützen sich auf das Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES).
Der Anbieter des Zertifizierungsdienstes bei einer elektronischen Unterschrift ist jederzeit ersichtlich. Aktuell sind vier Anbieter in der Schweiz akkreditiert: Die Swisscom, QuoVadis Trustlink Schweiz AG, die SwissSign AG und das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zur zu diesem Thema finden Sie im BDO Newsletter vom Dezember 2020: «Die elektronische Unterschrift» .
Die wichtigsten Punkte zur elektronischen Unterschrift
Unter einer elektronischen Signatur versteht man mit elektronischen Informationen ver-knüpfte Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturersteller identifizieren und die Integrität der signierten elektronischen Informationen prüfen kann. Hierfür ist aber nicht die Graphik der Unterschrift selbst, sondern das Zertifikat, das bei der elektronischen Unterschrift hinterlegt ist, massgebend. Durch Anklicken auf die elektronische Unterschrift können die Signatureigenschaften aufgerufen werden. Dadurch kann die Signatur auf Gültigkeit überprüft und das Zertifikat angesehen werden.Ansicht einer elektronischen Unterschrift
Erläuterung: Die Graphik der Unterschrift dient nur der Handhabung und dem menschlichen Verständnis einer Unterschrift. Die wirkliche Unterschrift verbirgt sich hinter dem Schweizerkreuz (hier verwenden wir natürlich nur ein Abbild).
Der Gesetzgeber hat in der Schweiz die qualifizierte elektronische Signatur der hand-schriftlichen Unterschrift gleichgestellt (Art. 14 Abs. 2bis OR). Die Signaturservices stützen sich auf das Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES).
Der Anbieter des Zertifizierungsdienstes bei einer elektronischen Unterschrift ist jederzeit ersichtlich. Aktuell sind vier Anbieter in der Schweiz akkreditiert: Die Swisscom, QuoVadis Trustlink Schweiz AG, die SwissSign AG und das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT.
Fazit
Die elektronische Unterschrift wird früher oder später zu einem Must-have für Unternehmen, denn sie unterstützt effiziente und zeitgemässe Prozesse - was sowohl den Kunden als auch den Mitarbeitenden einen deutlichen Mehrwert verschafft.Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zur zu diesem Thema finden Sie im BDO Newsletter vom Dezember 2020: «Die elektronische Unterschrift» .