Aufschub von Leistungen
Aufschub von Leistungen
Fälligkeit der Altersleistungen aus der Pensionskasse
Bei den meisten Pensionskassen werden die Altersleistungen bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters fällig. Das Rentenalter der AHV für Frauen beträgt 64 Jahre, für Männer 65 Jahre. Der Rentenbeginn folgt jeweils ab Folgemonat nach dem Geburtstag, mit dem das Rentenalter erreicht wurde.
Vorbezug der Leistungen aus der Pensionskasse
Das BVG (Bundesgesetz über berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) ist ein Rahmengesetz. Jede der schätzungsweise 2'500 Pensionskassen der Schweiz hat individuelle Regelungen, welche dem Reglement bzw. der Vorsorgevereinbarung entnommen werden können.
Das Reglement der Pensionskasse kann einen Altersrücktritt frühestens ab dem 58. Altersjahr vorsehen. Typischerweise kann ein Kapital- oder Rentenbezug jedoch fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter verlangt werden. Zu beachten ist auch, dass in den meisten Reglementen eine Teilpensionierung möglich ist. Diese ist stets an eine entsprechende dauerhafte Reduktion der Arbeitszeit gebunden. Massgebend ist immer das geltende Pensionskassenreglement.
Eine Frühpensionierung ist stets mit Renteneinbussen verbunden, ein Aufschub führt zu einer höheren Rente, da die Kasse ein oder mehrere Jahre weniger finanzieren muss.
Aufschub der Leistungen aus der Pensionskasse
Die Altersleistung ist mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses bzw. dem Austritt beim Arbeitgeber fällig. Falls ein Arbeitnehmender auch nach Erreichen des AHV-Alters weiterhin erwerbstätig ist, besteht grundsätzlich kein Zwang, das Altersguthaben auszahlen zu lassen (wobei das Reglement der Pensionskasse massgebend ist). Falls die Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber jedoch aufgegeben wurde, ist es nicht möglich, die fällig gewordenen Alterskapitalien (als private verzinsliche Vermögensanlage) bei der Vorsorgeeinrichtung des ehemaligen Arbeitgebers stehen zu lassen.
Besteuerung von Leistungen aus der Pensionskasse
Die Leistungen der Pensionskasse können als Rente oder Kapital bezogen werden. Die Renten unterliegen grundsätzlich (vgl. nachstehende Ausführungen) vollumfänglich der Einkommenssteuer.
Es gibt jedoch noch «altrechtliche» Bestimmungen bei Renten, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen oder fällig wurden, sofern sie auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand. Gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 204 Abs. 1 DBG sind solche Renten, welche ausschliesslich durch eigene Beiträge erworben wurden, zu 60 Prozent steuerpflichtig. Renten, die mindestens durch 20 Prozent eigene Beiträge finanziert wurden, sind zu 80 Prozent steuerbar. Der Steuerpflichtige muss eine Privilegierung explizit geltend machen, ansonsten werden die Renten vollumfänglich besteuert.
Die Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert vom steuerbaren Einkommen besteuert. Die Besteuerung erfolgt zu einem «privilegierten» Tarif, oft auch als Vorsorgetarif bezeichnet. Bei der Direkten Bundesteuer beträgt dieser einen Fünftel des ordentlichen Tarifs. Die Kantone haben eigene Tarife, ebenfalls mit einem privilegierten Steuersatz. In der Regel liegt die Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge aller drei Steuerhoheiten (Bund, Kanton und Gemeinde) zwischen fünf und zehn Prozent der Vorsorgeleistung. Bei den meisten Kantonen ist eine Steuerprogression zu berücksichtigen.
Die verschiedenen Vorsorgeleistungen eines Kalenderjahres werden in der Regel für die Satzbestimmung zusammengezählt. In der Regel werden auch die Kapitalleistungen eines Ehepaars desselben Jahres für die Satzbestimmung addiert. Der Kanton Baselland begründet hier aber zum Beispiel eine Ausnahme. Die Kapitalleistungen werden für jeden Ehegatten separat veranlagt.
Die Freizügigkeitsleistungen aus Vorsorge können in der Regel nur als Kapital bezogen werden und werden genauso wie Kapitalzahlungen der Pensionskasse besteuert.