Besteuerung von Berufssportlern mit Wohnsitz in der Schweiz - Teil 1
Besteuerung von Berufssportlern mit Wohnsitz in der Schweiz - Teil 1
Wie werden national und international tätige Sportlerinnen und Sportler mit Wohnsitz in der Schweiz besteuert?
In der Schweiz wohnhafte, national oder international tätige Berufssportlerinnen und Berufssportler erzielen diverse Einkünfte, wie z.B. Fixlohn, Erfolgsprämien (Ranking Prämien) für sportliche Erfolge, Start- und Preisgelder oder Sponsoringeinkünfte. Somit stellt sich die Frage, wie diese Einkünfte in der Schweiz resp. im internationalen Verhältnis zu besteuern sind und welche Abzüge geltend gemacht werden können. Darüber hinaus stellen sich sozialversicherungsrechtliche wie auch mehrwertsteuerliche Fragen. Dieser Artikel bietet Orientierungshilfe zu den Themen Steuern und Sozialversicherungen.
Berufssport: Steuerpflicht in der Schweiz
Allgemeines
Aufgrund ihres Wohnsitzes oder längeren Aufenthaltes in der Schweiz sind Sportlerinnen und Sportler in der Schweiz steuerpflichtig. Entsprechend müssen sie ihr weltweites Einkommen und Vermögen in der Schweizer Steuererklärung deklarieren und versteuern. Je nachdem, ob eine Anstellung bei einem Sportverein besteht oder die sportliche Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit oder als Hobby qualifiziert, können die damit zusammenhängenden Aufwendungen als Abzug geltend gemacht werden. Deshalb muss in einem ersten Schritt beurteilt werden, ob eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, oder ob es sich um eine steuerlich unbeachtliche Hobbytätigkeit handelt. Ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ergibt sich durch eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der nachfolgend aufgeführten Indikatoren.
Unselbständige Erwerbstätigkeit
Als unselbständig erwerbend gilt, wer in untergeordneter Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet, ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen. Insbesondere bei Mannschaftsportarten (z.B. Eishockey, Fussball, Handball, Volleyball etc.) sind Berufssportlerinnen und Berufssportler in der Regel in einem Angestelltenverhältnis tätig und gelten entsprechend als unselbständig Erwerbende. Wer solchen (Mannschafts-)Sport betreibt, wird aus steuerlicher Sicht grundsätzlich wie andere unselbständige Arbeitnehmende behandelt und der Fixlohn bildet meistens die Haupteinnahmequelle.
Abgrenzung selbständig erwerbende Berufssportler versus Hobbytätigkeit
Als selbständig erwerbend gilt grundsätzlich, wer im eigenen Namen, auf eigene Rechnung, in unabhängiger Stellung und auf eigenes wirtschaftliches Risiko agiert. Für Athletinnen und Athleten bedeutet dies, dass sie selbständig erwerbend sind, wenn sie ihren Sport als Beruf ausüben. Mit anderen Worten: Eine berufliche Tätigkeit ist im Unterschied zu einem Hobby hauptsächlich dadurch geprägt, dass das anlässlich der sportlichen Tätigkeit erzielte Einkommen genutzt wird, um die damit zusammenhängenden Kosten (Trainingskosten etc.) sowie die Lebenshaltungskosten zu decken und allenfalls einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen.
Gerade für junge Sportlerinnen und Sportler ohne internationale Wettkampferfahrung und ohne jegliche Einkünfte aus Wettkämpfen dürfte es in der Praxis schwierig sein, eine selbständige Erwerbstätigkeit nachzuweisen, bevor Gewinne anfallen. Das Kriterium der Gewinnerzielung ist jedoch entscheidend bei der Abgrenzung zu der steuerlich unbeachtlichen Hobbytätigkeit. Ein Sportler muss sich grundsätzlich in einer Sportart betätigen, welche objektiv geeignet ist, die damit zusammenhängenden Kosten zu decken und einen Gewinn zu erzielen. Sobald absehbar ist, dass sich die sportliche Tätigkeit zu einer gewinnbringenden Einnahmequelle entwickeln könnte, ist es empfehlenswert, die sportliche Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit in der Steuererklärung zu deklarieren. Auf diese Weise können Anfangsverluste zu Beginn der Karriere im Rahmen der siebenjährigen Verlustvortragsperiode mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Ein weiteres Indiz für selbständige Erwerbstätigkeit ist die Reduzierung des Arbeitspensums im angestammten Beruf.
Resultieren hingegen aus einer selbständigen Tätigkeit während rund fünf bis zehn Jahren keine nennenswerten Gewinne, stellt dies ein gewichtiges Indiz für die Steuerverwaltung dar, dass es sich lediglich um ein Hobby (sog. Liebhaberei) handelt. Bei einer Qualifikation als Liebhaberei kommen die erwirtschafteten Ergebnisse bei der steuerlichen Einkommensermittlung nicht zum Tragen, d.h. allfällige Gewinne sind nicht steuerbar und Verluste sind nicht abzugsberechtigt.
Steuerbare Einkünfte
Allgemeines
Wie bereits eingangs erwähnt, müssen in der Schweiz steuerpflichtige Sportlerinnen und Sportler ihr weltweites Einkommen und Vermögen in der Steuererklärung deklarieren. Demzufolge unterliegen alle Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Fussballer, Skirennfahrerinnen, Mountainbiker etc. und aus der Vermarktung der Rechte an ihrer Person wie Bild oder Name der Besteuerung in der Schweiz. Auch im Ausland erzielte Einkünfte (z.B. Start- und Preisgelder von ausländischen Wettkämpfen) sind für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens in der Schweiz zu deklarieren, auch wenn sie bereits im Ausland einer Quellensteuer unterlagen, und es ist eine internationale Steuerausscheidung vorzunehmen.
Steuerbare Einkünfte
Berufssportlerinnen und Berufssportler, die in einem Angestelltenverhältnis sind, erhalten jährlich einen Lohnausweis. Der im Lohnausweis aufgeführte Nettolohn, der sich aus dem Fixlohn, allfälligen Gehaltsnebenleistungen (wie z.B. Kost und Logis, privater Geschäftswagen, Krankenversicherungsbeiträge, Materialgelder, Handgelder etc.) sowie den abziehbaren Sozialbeiträgen zusammensetzt, ist als steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu deklarieren. Des Weiteren gelten für unselbständig erwerbende Sportler die gleichen steuerlichen Grundsätze wie für andere unselbständige Arbeitnehmende, d.h. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen, private Wertschriftenerträge (Dividendenerträge, Zinserträge), Einkünfte aus Liegenschaften in der Schweiz etc. sind zu versteuern. Auch allfällige Erträge aus ausländischen Liegenschaften sind für die Satzbestimmung in der Steuererklärung zu deklarieren und im Rahmen der Steuerausscheidung ins Ausland auszuscheiden.
Auch selbständig erwerbende Sportlerinnen müssen grundsätzlich sämtliche Einkünfte deklarieren. Davon können jedoch alle mit dem Sport zusammenhängenden Ausgaben abgezogen werden und ein allfälliger verbleibender Gewinn ist als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern. Entsprechend ist eine Aufstellung über alle Einnahmen und Ausgaben für das gesamte Steuerjahr zu erstellen.
Zu den steuerbaren Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören insbesondere:
- Start- und Preisgelder
- Ranglistenprämien
- Sponsoringeinkünfte
- Förderbeiträge (z.B. Entschädigungen der Stiftung Schweizer Sporthilfe)
- Einkünfte von Donatoren/Gönnern
- Naturalleistungen (z.B. Unterkunft, Verpflegung, Transport/Flüge)
- Sonstige Einnahmen aus dem Verkauf von Fanartikeln, Lizenzgebühren etc.
- Wertschriftenerträge (Dividendenerträge, Zinserträge etc.)
- Einkünfte aus Nebenerwerb (z.B. unselbständige Erwerbstätigkeit im Teilzeitpensum)
Steuerfreie Einkünfte
Gerade anfangs einer noch jungen Sportkarriere ist finanzielle Unterstützung ausschlaggebend. So sind insbesondere die nachfolgenden Einkünfte grundsätzlich steuerfrei:
- Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtung (ausgenommen sind Unterhaltsbeiträge), d.h. die finanzielle Unterstützung der Eltern an mündige Kinder wie auch die Verwandtenunterstützung unterliegen nicht der Einkommensteuer. Im Gegenzug ist beim Leistenden kein Abzug möglich.
- Private oder öffentliche Unterstützungsleistungen ohne Gegenleistung (z.B. Crowdfunding).
Bei unentgeltlichen freiwilligen Vermögenszuwendungen in Form von Bargeld oder Sachzuwendungen gilt es jedoch zu prüfen, ob diese der kantonalen Schenkungssteuer unterliegen. Schenkungen unter Ehegatten oder von Eltern an die Kinder sind häufig von der Steuer befreit, während für weitere Verwandtschaftsverhältnisse oftmals ein reduzierter Steuersatz oder ein Freibetrag zur Anwendung gelangt.
Abzüge
Allgemeines
In der Steuererklärung abzugsfähig sind, neben den geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen, auch die allgemeinen Abzüge sowie Sozialabzüge. Aufwendungen für den Lebensunterhalt von professionell Sporttreibenden und deren Familien, Ausgaben für Ferien, Privatwohnung, private Autos, Steuern und Versicherungen sind als Lebenshaltungskosten steuerlich hingegen nicht abzugsfähig. Auch die Kosten eines Hobbys gehören grundsätzlich zu den Lebenshaltungskosten.
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Berufssportlerinnen und Berufssportler in einem Angestelltenverhältnis können grundsätzlich wie andere Steuerpflichtige die nachfolgenden Abzüge geltend machen:
- Berufsauslagen: Fahrkosten zum Arbeitsort, Mehrkosten für Verpflegung etc. (sogenannte Agenten-Fees sind i.d.R. im Pauschalabzug enthalten und können nicht zusätzlich geltend gemacht werden)
- Allgemeine Abzüge: Schuldzinsen, Krankheits- und Unfallkosten, Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen (Säule 2a und 2b, Säule 3a), geleistete Unterhaltsbeiträge, Spenden, Aus- und Weiterbildungskosten, Versicherungsprämien, Zweitverdienerabzug, Kinderbetreuungskosten, Liegenschaftsunterhaltskosten etc.
- Sozialabzüge: Kinderabzug, Verheiratetenabzug, Unterstützungsabzug
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Nebst den allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen können selbständig Erwerbende zusätzlich sämtliche geschäftsmässig begründeten Kosten steuerwirksam in Abzug bringen. Darunter fallen insbesondere die folgenden Kosten:
- Reisekosten, Übernachtung, Mehrkosten für Verpflegung
- Kosten für Sportgeräte, Ausrüstung und Sportbekleidung
- Trainingsgebühren sowie Lohnkosten des Trainers
- Agenten-Fees
- Andere mit der sportlichen Tätigkeit zusammenhängenden Kosten wie z.B. Mobile Abo
- Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, EO, PK, Säule 3a)
- Vorjahresverluste der letzten sieben Jahre
Sofern die Kosten die Einnahmen übersteigen, können die resultierenden Verluste im Rahmen der siebenjährigen Verlustvortragsperiode vorgetragen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Allfällige Verluste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit können auch mit dem steuerbaren Einkommen aus einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit verrechnet werden.
Aufzeichnungspflicht (Buchhaltung) bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Selbständigerwerbende im Berufssport sind verpflichtet, der Steuererklärung eine lückenlose Aufstellung über sämtliche Einnahmen und Ausgaben (sog. Einnahmen- Ausgabenrechnung) sowie über die Vermögenswerte und Schulden oder eine Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung, sog. Doppelte Buchhaltung) beizulegen. In übersichtlichen Verhältnissen genügt die Erstellung einer Excel-Tabelle (sog. Milchbüchlein-Rechnung). Einfachheitshalber kann auch das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte Formular 11S (Fragebogen für Sportler/-innen) ausgefüllt und zusammen mit der Steuererklärung eingereicht werden. Dieses Formular eignet sich jedoch kaum für Sportlerinnen und Sportler mit Einnahmen aus ausländischen Wettkämpfen, da zusätzlich eine internationale Steuerausscheidung vorgenommen werden muss.
Aufgrund der Buchhaltungspflicht empfiehlt es sich, sämtliche Quittungen, Rechnungen und sonstige Belege im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit während 10 Jahren aufzubewahren und alle Ein- und Ausgaben bereits zu Beginn der Sportkarriere systematisch zu erfassen.
Fazit
Während unselbständig erwerbende Sportlerinnen und Sportler am Ende des Steuerjahres einen Lohnausweis vom Arbeitgeber erhalten und den ausgewiesenen Nettolohn in der Steuererklärung deklarieren müssen, müssen selbständig Erwerbende aus steuerlicher Sicht einige Besonderheiten beachten. Auch bei grenzüberschreitender sportlicher Tätigkeit oder im Bereich der Sozialversicherungen und der MWST gibt es für Schweizer Berufssportler einige wichtige Punkte zu berücksichtigen.
Den zweiten Teil dieses Artikels betreffend einer möglichen Steuerpflicht im Ausland (Quellensteuer) bei grenzüberschreitender sportlichen Tätigkeit, den Sozialversicherungen und der MWST publizieren wir im Dezember 2021.
Haben Sie noch nicht genug? Hier geht's zum zweiten Teil des Artikels.