Besteuerung von Berufssportlern mit Wohnsitz in der Schweiz - Teil 2

Wie werden national und international tätige Sportlerinnen und Sportler mit Wohnsitz in der Schweiz besteuert?


Den ersten Teil dieses Artikels mit der Darstellung der Steuerpflichten von unselbständig und selbständig erwerbenden Sportlerinnen und Sportlern in der Schweiz haben wir im September 2021 publiziert.

 

Steuerpflicht im Ausland (Quellensteuer) - grenzüberschreitende Tätigkeiten

Wer international an Wettkämpfen teilnimmt, muss beachten, dass jedes Land, in welchem die sportliche Tätigkeit ausgeübt wird, grundsätzlich das Recht hat, Einkommenssteuern auf z.B. Preisgelder oder Ranglistenprämien zu erheben. Die meisten Doppelbesteuerungsabkommen enthalten Regelungen, welcher Staat für welche Einkünfte das Besteuerungsrecht hat, um eine allfällige Doppelbesteuerung zu vermeiden. Mit Ländern, mit welchen die Schweiz ein solches Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, gilt der Grundsatz, dass sämtliche Einnahmen, die einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem sportlichen Auftritt haben, d.h. sich auf eine bestimmte Veranstaltung beziehen, am jeweiligen Austragungsort (Tätigkeitsstaat) besteuert werden können. Diese Einkünfte müssen jedoch trotzdem in der Schweizer Steuererklärung für die Satzbestimmung deklariert und es muss eine internationale Steuerausscheidung vorgenommen werden. Stehen Einkünfte nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit einem öffentlichen Auftritt, sind diese grundsätzlich in der Schweiz zu versteuern. Bei Ländern, mit welchen die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, besteht grundsätzlich das Risiko einer Doppelbesteuerung.

Die von den Veranstaltern bezahlten Start-, Preisgelder oder Ranglistenprämien (nicht jedoch Weltranglistenprämien) stehen in der Regel in direktem Zusammenhang mit der sportlichen Leistung des Sportlers und können im Tätigkeitsstaat, in welchem der Wettkampf ausgetragen wird, besteuert werden. Regelmässig behalten die Veranstalter bei Preisgeldern die Quellensteuern ein und liefern diese direkt dem ausländischen Fiskus ab. Die Preisgekrönten erhalten lediglich den Nettobetrag ausbezahlt, womit sich die Steuerpflicht bereits erledigt hat.

Die von Sponsoren oder Ausrüstern garantierten, fixen Grundentschädigungen sind in der Regel unabhängig von der sportlichen Leistung geschuldet und hängen vielmehr von der bereits bestehenden Popularität der Sportlerin ab. Entsprechend sind diese Einkünfte in der Schweiz zu versteuern. Einige Länder, z.B. Grossbritannien, erheben jedoch auch auf solchen Sponsoringeinkünften eine (Quellen-)Steuer, weshalb es zu einer Doppelbesteuerung kommen kann. In einem solchen Fall ist es empfehlenswert, das Gespräch mit den zuständigen Steuerbehörden zu suchen.

Keinen direkten unmittelbaren Zusammenhang mit einem sportlichen Auftritt haben regelmässig erhaltene Ranking-Prämien für Spitzenklassierungen in den Disziplinen-Gesamtwertungen und/oder Weltranglisten, Einkünfte in Form von Lizenzgebühren oder -zahlungen und Naturalleistungen von Verbänden, Gönnern, Donatorinnen, Stiftungen sowie Gagen für Auftritte oder Athletenbookings.

Zahlungen eines Veranstalters, Ausrüsters oder Sponsors für die Nutzung des Namens, des Bildes oder der Unterschrift einer Sportlerin, die aber in einem engen Zusammenhang mit einer bestimmten sportlichen Leistung oder Veranstaltung stehen, können am Austragungsort besteuert werden. Sollte gerade bei komplexen Sachverhalten im Ausland keine Quellensteuer erhoben worden sein, muss ein Sportler selbständig seiner Steuerpflicht im Ausland nachkommen.
 

Zusammenfassung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Steuerbehörden der Vertragsstaaten, in denen Sportveranstaltungen ausserhalb der Schweiz stattfinden, das Recht haben, Start-, Preisgelder oder Ranglistenprämien und jede weitere Entschädigung zu besteuern, sofern diese im direkten Zusammenhang mit dem in ihrem Zuständigkeitsbereich stattfindenden Wettkampf stehen. Sämtliche weiteren Einkünfte sind grundsätzlich in der Schweiz zu versteuern.  

 

Sozialversicherung/Vorsorge

Auch im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen gibt es für Berufssportlerinnen und Berufssportler einiges zu beachten.
 

Säule 1 (AHV, IV, EO)

Da auch Sportlerinnen und Sportler mit Wohnsitz in der Schweiz dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt sind, beginnt ihre Beitragspflicht ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Während bei unselbständig Erwerbenden der Arbeitgeber (z.B. der Verein) für die Anmeldung bei der Ausgleichskasse und für die Ablieferung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge verantwortlich ist, muss sich ein Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons selbst anmelden und die Beiträge bezahlen. Dabei prüft die zuständige Ausgleichskasse eigenständig, ob die Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit im konkreten Fall erfüllt sind, d.h. sie ist nicht an die Einschätzung der kantonalen Steuerverwaltung gebunden.

Die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge ist einkommensabhängig. Auf einem jährlichen Erwerbseinkommen von mind. 57'400 Franken bei Selbständigerwerbenden wird der maximale Beitragssatz von ca. 10 Prozent erhoben und für tiefere Einkommen reduziert sich dieser Satz stufenweise. Der Mindestbeitrag liegt jedoch bei 503 Franken pro Jahr. Die geleisteten AHV/IV/EO-Beiträge können zudem vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Wer in jungen Jahren noch nicht erwerbstätig ist, sollte sicherstellen, dass der Mindestbeitrag von derzeit 503 Franken pro Jahr entrichtet wird, um allfällige Vorsorgelücken im Alter zu vermeiden. Solche Beitragslücken können während fünf Jahren rückwirkend geschlossen werden.

Für Selbständigerwerbende zu berücksichtigen gilt es zudem, dass für AHV-Zwecke nur im jeweiligen Beitragsjahr und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetretene und verbuchte Geschäftsverluste abgezogen werden können. Eine weitergehende Verlustverrechnung wie bei den direkten Steuern ist ausgeschlossen.
 

Säule 2 (BVG, Pensionskasse)

Während unselbständige Erwerbstätige grundsätzlich über den Arbeitgeber einer Pensionskasse angeschlossen sind und dieser die Beiträge direkt vom Bruttolohn abzieht und einbezahlt, können sich Selbständigerwerbende bei der Vorsorgeeinrichtung des eigenen Berufsverbandes oder über die Auffangeinrichtung des Bundes freiwillig versichern. Eine Pflicht, sich einer Pensionskasse anzuschliessen, besteht jedoch nicht. Die Pensionskassenlösungen bei Sportvereinen wie auch bei Arbeitgebern in anderen Branchen können dabei stark variieren.

Die Pensionskassenbeiträge sind ebenfalls vom Einkommen abziehbar. Für Selbständigerwerbende ist ein Anschluss bei einer Pensionskasse aus steuerlicher Sicht wie auch im Hinblick auf Altersvorsorge zu empfehlen.
 

Säule 3a (gebundene private Selbstvorsorge)

Selbständig und unselbständig Erwerbende haben zudem die Möglichkeit, Beiträge an die Säule 3a zu leisten. Die maximal vom steuerbaren Einkommen abziehbaren Beträge liegen derzeit bei (Stand 2021):

  • 6'883 Franken pro Jahr, für Angestellte und Selbständige, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, oder
  • 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens bei Selbständigerwerbenden ohne 2. Säule, d.h. maximal 34'416 Franken pro Jahr.

 

Mehrwertsteuer bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Steuerpflicht

Selbständigerwerbende Berufssportlerinnen und Berufssportler können unter Umständen mehrwertsteuerpflichtig werden, wenn sie innerhalb eines Jahres im In- und Ausland 100'000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielen, die nicht von der MWST ausgenommen sind. Eine obligatorische Steuerpflicht im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit besteht jedoch nur dann, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt zu erwarten ist, dass die Umsatzgrenze von 100'000 Franken pro Jahr innerhalb der nächsten zwölf Monate erreicht wird. Sollte dies nicht der Fall sein, ist nach drei Monaten eine erneute Beurteilung vorzunehmen.

Sofern diese Umsatzgrenze in einem Jahr nicht überschritten wird, kann sich ein Sportler auch freiwillig der schweizerischen Mehrwertsteuer unterstellen. Der Antrag ist spätestens am letzten Tag des Kalenderjahres bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich oder elektronisch einzureichen. Eine solche freiwillige Unterstellung hat den Vorteil, dass die vom Athleten bezahlte Mehrwertsteuer für die Ausrüstung, Sportgeräte etc. als Vorsteuer von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zurückgefordert werden kann, sofern nach der effektiven Abrechnungsmethode abgerechnet wird. Im Gegenzug sind sämtliche Umsätze aus steuerbaren Leistungen zu versteuern und es muss quartalsweise eine MWST-Abrechnung erstellt und eingereicht werden. Vor einer freiwilligen Registrierung sollte somit vorgängig analysiert werden, ob die Steuerlast dank dem Vorsteuerabzug tatsächlich minimiert werden kann und sich deshalb eine freiwillige Registrierung tatsächlich lohnt.

Alternativ besteht die Möglichkeit einer Abrechnung nach Saldosteuersätzen. Diesfalls muss die MWST-Abrechnung lediglich halbjährlich anstatt vierteljährlich eingereicht werden und die Ermittlung der Vorsteuer entfällt, da die Saldosteuersätze als Pauschalsätze die gesamte Vorsteuer bereits berücksichtigen. Berufssportlerinnen und Berufssportlern wird in der Regel ein Saldosteuersatz von 5,9 Prozent zugewiesen.

Eine mehrwertsteuerpflichtige Sportlerin ist zudem selbst verantwortlich für die ordnungsgemässe Erstellung der MWST-Abrechnung sowie für die fristgerechte Bezahlung der MWST-Schuld.
 

Steuerbare und steuerfreie Umsätze

Sportlerinnen und Sportler mit Ansässigkeit in der Schweiz müssen sämtliche steuerbaren Einnahmen grundsätzlich zum Normalsatz von 7,7 Prozent versteuern. Zu den steuerbaren Umsätzen gehören insbesondere:

  • Preisgelder (Barbeträge und Naturalleistungen) an Schweizer Turnieren
  • Startprämien und Klassierungsprämien, welche in der Schweiz erzielt werden
  • Sponsoringeinkünfte und Werbeeinnahmen (z.B. Werbung auf Bekleidung und/oder Sportausrüstung) eines Vertragspartners in der Schweiz
  • Verkauf von Merchandising-Produkten in der Schweiz
  • Durch Organisatoren bezahlten Spesen (z.B. Hotel, Transport und Verpflegung) in der Schweiz
  • Verkauf von Bildrechten in der Schweiz

Bei der Berechnung des massgeblichen Umsatzes dürfen die Aufwendungen (Einstandspreise/Gestehungskosten) nicht abgezogen werden, d.h. die Umsätze unterliegen mit dem Bruttobetrag der Mehrwertsteuer. Im Gegenzug dürfen mehrwertsteuerpflichtige Sportlerinnen und Sportler die Vorsteuer auf Übernachtungs- und Reisekosten, Beratungskosten etc. zurückfordern.

Zu den steuerfreien Umsätzen gehören insbesondere Einnahmen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, gegenüber Sponsoren im Ausland erbrachte Werbeleistungen, erhaltene Start- und Preisgelder sowie Klassierungsprämien, die an ausländischen Wettkämpfen erzielt wurden, Spenden und Gönnerbeiträge ohne Gegenleistungen etc.

 

Fazit

Während unselbständig erwerbende Sportlerinnen und Sportler am Ende des Steuerjahres einen Lohnausweis vom Arbeitgeber erhalten und den ausgewiesenen Nettolohn in der Steuererklärung deklarieren müssen, müssen selbständig Erwerbende aus steuerlicher Sicht einige Besonderheiten beachten. Insbesondere, wenn sie an internationalen Wettkämpfen teilnehmen und dort steuerbare Einkünfte erzielen. Auch bei den Sozialversicherungen und der MWST sind sie selbst für die Anmeldung, die ordnungsgemässe Abrechnung sowie für die Bezahlung der Beiträge und MWST-Schuld verantwortlich.

Aufgrund der zum Teil komplexen Steuersituation und um eine mögliche Doppelbesteuerung sowie allfällige Bussen für unbezahlte Steuern zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig Unterstützung durch Sachkundige einzuholen.

 


 

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