AHV 21 - Umsetzung in 4 Schritten

Die Reform AHV 21 ist beschlossen und wird Realität. Wer sich nicht bereits auf dem Weg zur Umsetzung befindet, sollte diesen jetzt unter die Füsse nehmen. Denn jetzt ist noch Zeit, das Beste daraus zu machen und nicht nur notwendige, sondern richtig gute Lösungen zu finden.

 

Schritt 1 - Die MWST-Erhöhung beginnt bereits jetzt

Es ist die fünfte Anpassung der MWST-Sätze seit deren Einführung im Jahr 1995, also schon fast Routine. Per 1. Januar 2024 steht folgende Erhöhung an:

  bis 31.12.2023 ab 1.1.2024
Normalsatz 7,7% 8,1%
Reduzierter Satz 2,5% 2,6%
Sondersatz Beherbergung 3,7% 3,8%

 

Auch die Saldo- und Pauschalsteuersätze werden erhöht. Durch die Anpassung der Sätze steigen die Limiten der Umsatz- und Steuerzahllast für die Anwendung der Saldosteuersatzmethode. Ein Wechsel von der effektiven zur Saldosteuersatzmethode ist nach Ablauf einer Wartefrist von drei Jahren möglich.

Auf den 1. Januar 2024 sind somit alle Dokumentationen zu aktualisieren, die auf MWST-Sätze hinweisen. Kassen- und Buchhaltungssysteme sind anzupassen, ebenso das Lohnsystem, falls Privatanteile mit MWST abgerechnet werden. Insbesondere Unternehmen, deren Kundinnen und Kunden hauptsächlich Privatpersonen sind, kalkulieren die Preise meist inklusive MWST, sodass auch Preislisten einer Überarbeitung bedürfen.

Die neuen Sätze dürfen bereits ab 1. Juli 2023 verwendet werden, sofern Rechnungen gestellt werden für Leistungen, die erst 2024 erbracht werden (z.B. Abos). Wer bereits in den ersten beiden Quartalen Leistungen für 2024 fakturiert, muss diese zum alten Satz abrechnen und frühestens mit dem dritten Quartal 2023, spätestens mit der Jahresabstimmung 2023 korrigieren.

Bei Fragen zur korrekten Umsetzung ist unser MWST-Team gerne für Sie da.

 

Schritt 2 - Attraktiv dank fürsorglicher Vorsorge

Die AHV 21 gleicht nicht nur das Referenzalter für Frauen an dasjenige der Männer an, sie ermöglicht auch einen viel flexibleren Rückzug aus dem Erwerbsleben. Das lenkt den Fokus einmal mehr auf das Thema Vorsorge. Immer mehr Menschen stellen fest, dass sie im Vorsorgefall ungenügend versorgt sind. Gute Arbeitgebende können zusätzlich punkten mit einer attraktiven Vorsorgelösung in der zweiten Säule.

Hier einige Vorschläge, mit denen Sie bestimmte Personengruppen explizit ansprechen können:

  • Gutverdienende
    Das gesetzliche Obligatorium berücksichtigt nur Jahreslöhne bis 88'200 Franken. Werden auch höhere Löhne versichert, resultieren bessere Leistungen für die Mitarbeitenden.
  • Teilzeitarbeitende
    Vom Bruttolohn werden 25'725 Franken abgezogen, um den versicherten Lohn zu bestimmen, auch bei Teilzeitpensen. Der sogenannte Koordinationsabzug könnte aber auch dem Pensum entsprechend gesenkt werden. Dies führt zu einem höheren versicherten Lohn und damit zu besseren Leistungen.
  • Vorsorge(un)willige
    Manche Menschen leben ganz im Jetzt, die Vorsorge kümmert sie (noch) nicht. Andere planen ihr Leben weit in die Zukunft und wünschen sich finanzielle Sicherheit für alles, was da kommen kann. Durch ein Wahlangebot von verschiedenen Vorsorgeplänen können Arbeitgebende beiden Ansprüchen gerecht werden.
  • Spätpensionierte
    70 ist das neue 60. Viele Mitarbeitende lieben ihre Arbeit und können sich kaum vorstellen, mit 65 plötzlich nicht mehr zu den Erwerbstätigen zu gehören. Es ist schon heute nicht verboten, über das Referenzalter hinaus zu arbeiten. Doch wenn auch die Vorsorge weiter geäufnet werden kann, ist das wesentlich attraktiver.

Die BVG 21 steht vor der Tür und erfordert den nächsten Schub an Anpassungen in Verträgen und Reglementen; wenn nicht jetzt, dann mit einer nächsten Reform. Verschaffen Sie sich einen Vorsprung, fokussieren Sie schon jetzt nicht nur die AHV, sondern auch die berufliche Vorsorge. Als Bonus werden Sie attraktiver für Ihre Mitarbeitenden und auch für potenzielle neue Kräfte.

Zu teuer? Mitarbeiterwechsel und Personalmangel kosten auch viel Geld, bereiten aber weniger Freude als eine gute Vorsorge. Eine kostengünstige Variante ist, die Vorsorge nur für die Risiken Invalidität und Tod auszubauen. Das kostet nicht viel, bietet den Mitarbeitenden aber die unbezahlbare Sicherheit, im nicht geplanten Fall abgesichert zu sein.

Kompliziert? Wir kennen uns aus und zeigen Ihnen die individuellen Möglichkeiten auf.

 

Alles zum Thema AHV 21

 

Schritt 3 - Arbeitsverträge und Personalreglemente

Die Anpassung eines Arbeitsvertrags oder eines Personalreglements bedingt beidseitiges Einverständnis. Es empfiehlt sich daher, in solchen Dokumenten möglichst keine festen Grössen zu erwähnen. Im Zusammenhang mit der AHV 21 sind beispielsweise folgende Bestimmungen anpassungsbedürftig:

  • Der Arbeitsvertrag endet für Frauen automatisch mit Vollendung des 64. Altersjahres.
  • Die Deckung der Krankentaggeldversicherung endet mit Erreichen des Rentenalters (65 für Männer, 64 für Frauen).
  • Arbeitnehmende, die das Rentenalter bereits erreicht haben, zahlen auf den ersten 1'400 Franken Lohn keine AHV-Beiträge.

Da Mitarbeitende mit Vertragsänderungen einverstanden sein müssen, ist die Umsetzung meist mit einem gewissen Aufwand verbunden und bedingt Vorlaufzeit. Warum nicht aus der Pflicht eine Tugend machen und die vertraglichen Grundlagen generell überarbeiten? Mitarbeitende akzeptieren Änderungen eher, wenn sie den Bedarf nachvollziehen können und sogar davon profitieren.

Beispiele

Viele Arbeitgebende sind gerade daran, ihre Personalreglemente Homeoffice-tauglich zu trimmen. Wenn Sie Homeoffice zulassen, sorgen Sie für Klarheit. Grenzen Sie die Möglichkeiten und Bedingungen klar ab. Insbesondere, wenn Mitarbeitende teilweise im Ausland arbeiten möchten.

Regeln Sie Weiterarbeit über das Referenzalter hinaus. Insbesondere Personen mit Beitragslücken und tieferen Einkommen (Zuzug aus dem Ausland, Familienzeit, Auslandaufenthalte, Erwerbsunterbrüche etc.) können von den neuen Bestimmungen profitieren. Arbeitgebenden bleibt das Know-how länger erhalten und eine gestaffelte Pensionierung ermöglicht die fliessende Übergabe an die nachfolgende Generation.


Welche weiteren Chancen sehen Sie, ein modernes und attraktives Paket zu schnüren? Nicht jede Lösung muss teuer sein. Unser Expertenteam berät Sie gerne.

Themenseite AHV 21

 

Schritt 4 - Synchronisieren und informieren

Sowohl die Anpassung der Vorsorgelösung als auch arbeitsvertragliche Änderungen bedürfen dem Einverständnis der Mitarbeitenden. Deshalb soll beides gut aufeinander abgestimmt und rechtzeitig präsentiert werden, sodass im Idealfall eine Inkraftsetzung per 1. Januar 2024 möglich ist.

Tipp:

Ihre Mitarbeitenden sind alle von der Reform betroffen. Bauen sie die gesetzliche Informationspflicht aus und bieten Sie ihnen mit einem Informationsanlass die Chance, die eigenen Möglichkeiten zu erkennen. Werden Sie Teil der Pensionierungsplanung Ihrer Fachkräfte. Unsere Spezialisten begleiten Sie mit Freude - erklären, werben für Ihre Lösung und beantworten Fragen.