Die korrekte Lohnfortzahlung und Lohnabrechnung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung ist eine der schwierigsten Herausforderungen im Personal- und Lohnwesen. Mitarbeitende, welche bei der Pensionskasse (BVG) versichert sind, haben bei Arbeitsunfähigkeit - zusammen mit dem Arbeitgeber - die BVG-Beiträge weiterhin zu leisten. In der Praxis stellen wir häufig fest, dass im Rahmen der Lohnfortzahlung das Thema «Prämienbefreiung BVG» vergessen geht.
Prüfen Sie in Ihrem BVG-Reglement, ob eine Prämienbefreiung vereinbart wurde und nach welcher Frist diese einsetzt. Wenn keine Prämienbefreiung vereinbart wurde, wäre das eine prüfenswerte Option.
Melden Sie der Pensionskasse rechtzeitig längere Absenzfälle, damit die Prämienbefreiung auch zum Tragen kommt.
Durch die Prämienbefreiung nehmen die Lohnabzüge ab und der ausbezahlte Nettolohn nimmt entsprechend zu. Kranke oder verunfallte Mitarbeitende erhalten eine höhere Lohnzahlung als Gesunde. Die meisten Arbeitgeber sehen aus diesem Grund eine Kappung vor. In der Regel erfolgt eine Kappung des Bruttolohnes oder ein Nettolohnausgleich ohne arbeitsvertragliche Basis. In diesem Falle bewegt sich der Arbeitgeber in einer heiklen Grauzone, denn im Arbeitsvertrag vereinbart ist der Bruttolohn und nicht der Nettolohn. Eine Kappung bewirkt immer eine Reduktion des vertraglich vereinbarten Bruttolohns und ist somit im Grundsatz nicht zulässig.
Wir zeigen, die Auswirkungen der Prämienbefreiung und der Lohnfortzahlung an zwei Beispielen und stellen dar, wie eine Lohnkappung formuliert werden könnte.