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Am 4. Juli 2022 hat die FINMA die Anhörung zum neuen Basel-III-Regelwerk gestartet. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA passt ihre Ausführungsbestimmungen im Bereich der Eigenmittel-anforderungen für Banken an und übernimmt damit die letzten nach dem internationalen Basel-III-Standard vorgesehenen Verbesserungen der Bankenregulierung im Nachgang zur letzten Finanzkrise.
Von den wesentlichen Änderungen sind insbesondere die Regelungen für Kredit- und Marktrisiken sowie operationelle Risiken betroffen. Neben einer höheren Risikosensitivität der Eigenmittelanforderungen haben die neuen Regeln auch eine bessere Vergleichbarkeit der Eigenmittelanforderungen zum Ziel. Insgesamt sind die unten aufgeführten Bereiche betroffen. Neu werden diese neben der Eigenmittelverordnung nicht mehr in Rundschreiben, sondern in eigenständigen Verordnungen geregelt.
Kapital | Erweitere Möglichkeit der Anrechnung von Zwischengewinnen |
Kreditrisiko | Anpassung des Kreditrisikostandardansatzes Anpassung des auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB) |
Marktpreisrisiko | Anpassung der Definition von Handels- und Bankbuch Anpassung des De-Minimis-Ansatzes Neuer Standartansatz Neuer Interner Modellansatz |
CVA-Risiko | Überarbeitung des Standardansatzes Einführung des Basisansatzes Abschaffung des internen Modellansatzes |
Operationelles Risiko | Einführung eines neuen Standardansatzes Abschaffung aller anderen bisherigen Ansätze |
Leverage Ratio | Überarbeitung des Regelwerks |
Offenlegung | Anpassung aufgrund einzelner geänderter Positionsklassen |
Floor bei 72,5% | Begrenzung der mit internen Modellen berechneten Kapitalanforderungen auf 72% des Totals der nach den Standardansätzen berechneten Kapitalanforderungen |
Weiterhin hat der Gesetzgeber das Proportionalitätsprinzip beachtet und somit profitieren insbesondere Banken der Aufsichtskategorien 3- 5 von Erleichterungen hinsichtlich der Komplexität.
Wesentliche Anpassungen - ein Überblick
Für die Eigenmittelunterlegung von Kreditrisiken ist eine konsistente Verwendung von externen Ratings weiterhin möglich. Neu ist allerdings durch eine interne Sorgfaltspflichtprüfung die Angemessenheit des externen Ratings zu beurteilen und gegebenenfalls eine Anpassung erforderlich. Für wohnwirtschaftliche grundpfandrechtliche Positionen wird zum einen zwischen wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Liegenschaften sowie der Art der Nutzung unterschieden, wobei die überwiegende Nutzung entscheidend ist:
Selbstgenutzte Wohnliegenschaft | Vermietete Wohnliegenschaft |
Selbstgennutzte Gewerbeliegenschaft | Vermietete Gewerbeliegenschaft |
Die Bestimmung der Risikogewichte erfolgt noch granularer und damit risikosensitiver für diese unterschiedlichen Nutzungskombinationen in Abhängigkeit vom Belehnungsgrad.
Weitere Anpassungen erfolgen bei Unternehmen, die neu in zwei Positionsklassen unterteilt werden, bei Pfandbriefen sowie bei Bankenpositionen.
Im Bereich Marktpreisrisiken werden ein neuer Standardansatz und ein neuer Modellansatz eingeführt. Der bisherige Standardansatz kann als sogenannter einfacher Standardansatz weiterverwendet werden. Dieser wurde aber neu mittels zusätzlicher Faktoren kalibriert, um sicherzustellen, dass genügend Eigenmittel für Marktpreisrisiken vorgehalten werden.
Zusätzlich besteht auch der De-Minimis-Ansatz weiterhin, auch dieser wurde mit einem Faktor neu-kalibriert.
Im Bereich operationelle Risiken wurde neu ein Standardansatz eingeführt, der die bisherigen Ansätze (Basisindikator, Standardansatz bzw. interner Modellansatz) ablöst. Die Eigenmittelanforderungen werden dabei durch folgende zwei Komponenten bestimmt, die miteinander multiplikativ verknüpft werden:
- Business Indicator Component (BIC) - Indikator für die Grösse
- Internal Loss Muliplier (ILM) - Indikator für die historischen Verluste
Der Business Indicator ermittelt sich ähnlich wie bisher als Durchschnitt der letzten drei Jahre aus den wesentlichen Ertragspositionen. Für den Internal Loss Muliplier werden die Verluste der letzten 10 Jahre berücksichtigt. Kleinere und mittelgrosse-Banken mit einen Business Indicator von weniger als CHF 1.25 Milliarden Franken (alle Banken der Aufsichtskategorien 3-5) können einen Internal Loss Muliplier von eins verwenden ohne die Verluste anzusetzen. Sie dürfen den Internal Loss Multiplier dennoch auf Basis von historischen Verlusten ermitteln, was vorteilhaft ist, wenn dieser kleiner als eins ist.
Für Banken, die interne Modellansätze verwenden, ist die Anpassung des Floors von Bedeutung. Um die übermässige Variabilität der nach Risiko gewichteten Positionen zu reduzieren und die Vergleichbarkeit der risikogewichteten Kapitalquoten zu verbessern, wird eine Untergrenze (Output-Floor) für nach Risiko gewichteten Positionen eingeführt. Damit können die gesamthaften Kapitalanforderungen an eine Bank mit internen Modellansätzen nicht unter 72,5 Prozent des Totals der nach den Standardansätzen berechneten Kapitalanforderungen sinken.
Inkrafttreten und Handlungsbedarf
Die Antwort auf den eingangs erwähnten laufenden Anhörungsprozess ist noch ausstehend. Die neuen Regelungen sollen gemäss Entwurf ab 1. Juli 2024 gelten. Allerdings könnte sich dies zeitlich noch etwas verschieben. Die Änderungen sind sehr weitreichend. Es lohnt sich daher, sich bereits jetzt mit den Auswirkungen auseinanderzusetzen, diese schnell zu analysieren und den Handlungsbedarf frühzeitig zu eruieren.