Neue Massnahmen gegen missbräuchliche Konkurse ab 1. Januar 2025

Am 1. Januar 2025 treten in der Schweiz schärfere Massnahmen zur Bekämpfung missbräuchlicher Konkurse in Kraft. Diese neuen Regelungen zielen darauf ab, den Schutz von Gläubigern zu verbessern und den Missbrauch bestehender Regelungen einzudämmen.

Im Mittelpunkt stehen dabei fünf zentrale Neuerungen, die für Unternehmen von Bedeutung sind:

  • Einschränkung des Opting-outs
  • Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen
  • Kodifizierung des Mantelhandels
  • Personensuche im Handelsregister
  • Verbesserung der Durchsetzung des Tätigkeitsverbots über das Handelsregister

 

Von welchen Änderungen sind Unternehmen besonders betroffen?

Einschränkung des Opting-out

Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision (Opting-out) ist neu nur noch für künftige Geschäftsjahre möglich. Die Gesellschaft muss beim Handelsregister die entsprechende Verzichtserklärung vor Ende des laufenden Geschäftsjahres anmelden. Dazu sind bestimmte Unterlagen erforderlich, darunter das Protokoll (oder ein Auszug davon) der Generalversammlung (GV), an welcher die Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahrs genehmigt worden ist, sowie die unterzeichnete Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres mitsamt dem Revisionsbericht. Diese Belege sind jedoch nicht öffentlich zugänglich.

Neu wird der Beginn des Geschäftsjahres mit Opting-out im Handelsregister veröffentlicht. Wenn der Anschein besteht, dass die Voraussetzungen für ein Opting-out nicht mehr erfüllt sind, muss das Handelsregister eine Erneuerung der Verzichtserklärung oder die Bezeichnung einer Revisionsstelle verlangen.

Eine wichtige Neuerung betrifft die Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden: Eingeführt wird eine Meldepflicht der kantonalen Steuerverwaltung gegenüber dem Handelsregisteramt, falls eine Gesellschaft mit Opting-out keine Jahresrechnung eingereicht hat. Basierend auf einer solchen Meldung ist das Handelsregisteramt verpflichtet, die Erneuerung der Verzichtserklärung oder die Ernennung einer Revisionsstelle zu verlangen. Wird diese Erneuerung unterlassen, erfolgt die Überweisung an das Gericht durch das Handelsregisteramt, was zu einem Organisationsmangelverfahren bis hin zur Auflösung der Gesellschaft führen kann. Möglich ist auch eine Strafanzeige des Handelsregisteramts wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher. Überdies leitet das Handelsregisteramt künftig auch umgekehrt eine von der Gesellschaft eingereichte Jahresrechnung ohne Weiteres an die kantonale Steuerverwaltung weiter.

Die bereits im Handelsregister eingetragenen Opting-out müssen nicht angepasst werden und sind weiterhin gültig.

Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen

Steuerforderungen und andere öffentlich-rechtliche Forderungen werden künftig wie privatrechtliche Forderungen über das Konkursverfahren vollstreckt, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt. Zuvor war nur die Pfändung von Vermögenswerten zulässig. Da die öffentliche Hand in der Praxis häufig als Gläubigerin auftritt, ergibt sich für private Gläubiger die Chance, auf eine Konkurseinleitung und Vorschusszahlung des öffentlichen Gläubigers zu warten und ihre Forderungen innerhalb der 15-monatigen Frist nach Konkurseröffnung kostenlos anzumelden.

Kodifizierung des Mantelhandels

Die neuen Regelungen kodifizieren weitgehend die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung. Aktienübertragungen und Stammanteilübertragungen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven sind nichtig. Bei Verdacht auf eine nichtige Aktien- oder Stammanteilübertragung fordert das Handelsregister die Gesellschaft auf, ihre letzte verfügbare und unterzeichnete Jahresrechnung einzureichen.