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Das Parlament hat die Aktienrechtsrevision am 19. Juni 2020 verabschiedet. Einige Elemente dieser Revision sind bereits in Kraft getreten, z. B. in Bezug auf die Geschlechterrichtwerte in den Führungsgremien börsenkotierter Unternehmen und die Verbesserung der Transparenz im Rohstoffsektor. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 2. Februar 2022 sämtliche weiteren Bestimmungen auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Ab diesem Zeitpunkt werden die lang ersehnten Änderungen des Obligationenrechts (OR) und der Handelsregisterverordnung (HRegV) Realität werden.
Nach der Behandlung der Aktionärsrechte und der Generalversammlung sowie des Aktienkapitals der AG und deren Kapitalband befasst sich dieser Beitrag mit den Dividenden und der Verlustverrechnung.
Gewinnverwendung und Verlustverrechnung
Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden. Grundsätzlich dürfen sie erst festgesetzt werden, nachdem die sog. Zuweisungen an die gesetzliche Gewinnreserve (in Höhe von 5% des Jahresgewinns) und die freiwillige Gewinnreserve (gem. allfälliger statutarischer Regelung) erfolgt sind.
Unabhängig vom Aktienrecht gilt weiterhin: Sofern ein COVID-19-Überbrückungskredit besteht, dürfen bis zu dessen vollständiger Rückzahlung keine Dividenden und Tantiemen ausgeschüttet sowie keine Kapitaleinlagen zurückbezahlt werden.
Verluste müssen in der folgenden Reihenfolge verrechnet werden:
- mit dem Gewinnvortrag;
- mit den freiwilligen Gewinnreserven;
- mit der gesetzlichen Gewinnreserve;
- mit der gesetzlichen Kapitalreserve.
Anstelle der Verrechnung mit der gesetzlichen Gewinnreserve oder der gesetzlichen Kapitalreserve dürfen verbleibende Verluste auch teilweise oder ganz auf die neue Jahresrechnung vorgetragen werden.
Zwischendividenden
Dividenden können neu auch aus Gewinnen des laufenden Geschäftsjahres ausgeschüttet werden. Die Gültigkeit einer solchen Zahlung von sog. «Interimsdividenden» ist nach geltendem Recht umstritten. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen bringen damit willkommene Rechtssicherheit.
Die Generalversammlung kann danach gestützt auf einen unterjährigen Zwischenabschluss die Ausrichtung einer derartigen Zwischendividende beschliessen. Der Zwischenabschluss ist nach denselben Grundsätzen wie der reguläre Jahresabschluss zu erstellen.
Die Revisionsstelle muss den Zwischenabschluss vor Beschlussfassung durch die Generalversammlung prüfen. Auf die Prüfung kann allerdings verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden. Im Fall eines sogenannten Opting-out (Verzicht auf die reguläre Jahresabschlussprüfung im Fall sog. Kleinstunternehmen) ist ebenfalls keine Prüfung erforderlich.
Diese neuen Bestimmungen über Zwischendividenden gelten nicht nur für die AG, sondern auch für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
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