Geldwäschereirisiken im Umgang mit politisch exponierten Personen
Geldwäschereirisiken im Umgang mit politisch exponierten Personen
Dieser Beitrag geht der Frage nach, wann eine politisch exponierte Person vorliegt und welche geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten im Sinne einer Best Practice im Umgang mit risikobehafteten Kundenbeziehungen zu befolgen sind.
Die FINMA stellte bei einer Genfer Privatbank einen schweren Verstoss gegen geldwäschereirechtliche Vorschriften fest.1 Die gravierende Feststellung steht im Zusammenhang mit der Aufnahme von Kundenbeziehungen, die unter die besondere Risikokategorie von politisch exponierten Personen (PEP) fallen. Die FINMA stellte mitunter fest, dass die betroffene Bank die Herkunft von Vermögenswerten auf risikoreichen Kundenbeziehungen unzureichend abgeklärt und dokumentiert hat. Eine unzureichende Abklärung stellt eine Verletzung der Sorgfaltspflichten dar. Am Beispiel der Genfer Privatbank zeigt sich offenkundig, welche Konsequenzen die Nichteinhaltung von verlangten Sorgfaltspflichten für den Finanzintermediär nach sich zieht.
Was ist eine politisch exponierte Person (PEP)? Sind solche Kundenbeziehungen erlaubt?
Der Begriff der politisch exponierten Person (PEP) ist in Art. 2a GwG definiert. Die Definition enthält verschiedene PEP-Kategorien. PEP können nur natürliche Personen sein. Eine von der Definition erfassten Person ist unabhängig von einem potenziellen Korruptions- oder Geldwäschereirisiko als PEP zu qualifizieren.2 Die PEP-Kategorien sind (a) ausländisch exponierte Personen, (b) Inländisch exponierte Personen, (c) PEP bei internationalen Organisationen und (d) PEP-nahestehende Personen.
Im Grundsatz gilt, dass Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen nicht per se verboten sind.3 Vermögenswerte von politisch exponierten Personen können somit entgegengenommen werden. Sie dürfen jedoch nicht aus einem Verbrechen stammen und es dürfen keine Geschäftsbeziehungen geführt werden, die im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung oder einer kriminellen Organisation stehen.
Die erhöhte Gefahr des Geldwäschereirisikos, die mit Geschäftsbeziehungen zu PEP verbunden ist, liegt in den wirtschaftlichen Möglichkeiten eines PEP, über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen und diese für seine Zwecke oder die Interessen Dritter zu transferieren.
Nachfolgender Übersicht ist zu entnehmen, wann eine politisch exponierte Person vorliegt:
Ausländisch exponierte Personen4 |
Es handelt sich um Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren. Anknüpfungspunkt sind weder die Nationalität noch der Wohnsitz, sondern die Tatsache, dass die Person eine führende öffentliche Funktion für ein anderes Land innehat. • Staats- und Regierungschefs |
Inländisch exponierte Personen5 | Es handelt sich um Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren. Hierunter fallen folgende Funktionen bzw. Mitglieder: • Öffentliche Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz • VR- oder GL-Mitglieder staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung |
PEP bei internationalen Organisationen6 | Es handelt sich um Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesondere • Generalsekretäre • Direktoren und Vizedirektoren • Mitglieder der Verwaltungsorgane • Personen mit gleichwertigen Funktionen |
PEP-Nahestehende Personen7 | Nahestehende Personen sind selbst zwar per se keine PEP, müssen aber gleich behandelt werden wie politisch exponierte Personen.8 Es handelt sich um natürliche Personen, welche den politisch exponierten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen. |
Wann ist eine PEP-Beziehung eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko?
Die PEP-Kategorie gemäss obiger Übersicht ist insofern relevant, als nicht jede Geschäftsbeziehung zu einer politisch exponierten Person automatisch eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko darstellt. Das heisst, je nach Sachverhalt liegt entweder zwingend eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko vor, oder aber nur dann, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Handelt es sich bei der PEP-Beziehung im Ergebnis um eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko, gehen mit dieser Kategorisierung besondere Sorgfaltspflichten und organisatorische Massnahmen einher. Nachfolgende Tabelle verschafft einen Überblick, wann eine PEP-Kundenbeziehung eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko ist:
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Diese Kundenbeziehungen gelten immer als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.9 |
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Diese Kundenbeziehungen gelten nur im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäfts-beziehungen mit erhöhtem Risiko.10 |
Welche Pflichten sind bei Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko zu beachten?
Zunächst muss das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen entscheiden.11 Auch müssen dieselben Organe bzw. Mitglieder alljährlich über die Weiterführung der Geschäftsbeziehung mit politisch exponierten Personen entscheiden.12 Wurde eine PEP-Beziehung bzw. eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko ermittelt, muss diese intern als solche gekennzeichnet werden.13 Weiter gelten für Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten (welche für alle Geschäftsbeziehungen gelten) auch die besonderen Sorgfaltspflichten.14 Das heisst, liegt im Falle einer PEP-Beziehung eine Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko vor, muss der Finanzintermediär zwingend zusätzliche Abklärungen treffen. Das Gesetz äussert sich nicht zu den Details der zusätzlichen Abklärungen. Auf Verordnungsstufe werden jedoch exemplarisch zusätzliche Abklärungsgegenstände aufgezählt. Diese Abklärung muss zwingend plausibilisiert und für Dritte nachvollziehbar dokumentiert werden.15 Die zusätzlichen Abklärungen sind unverzüglich in die Wege zu leiten und so rasch als möglich durchzuführen.16
Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich:17
- ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;
- die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte;
- der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte;
- die Hintergründe und die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge;
- der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und der am Unternehmen oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
- die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und der am Unternehmen oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
- die Frage, ob es sich bei der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin bzw. dem Kontrollinhaber oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person handelt.
Wann ist eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu erstatten?
Die Meldepflicht gemäss Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes verpflichtet den Finanzintermediär eine Meldung an die Meldestelle für Geldwäscherei zu erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte in Zusammenhang mit einem in Artikel 9 Absatz 1 lit. a Ziffer 1 bis 4 Geldwäschereigesetz aufgelisteten Sachverhalte steht. Zu beachten ist insbesondere, dass eine Meldepflicht nicht nur dann besteht, wenn konkrete Kenntnisse vorliegen. Ein Verdacht muss bereits dann gemeldet werden, wenn aufgrund verschiedener Hinweise, der besonderen Abklärungspflicht gemäss Artikel 6 des Geldwäschereigesetzes und den sich daraus ergebenden Indizien die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte zu vermuten ist oder sich zumindest nicht ausschliessen lässt.18
Unterschätztes Risiko
Finanzintermediäre sollten das Risiko im Umgang mit Kundenbeziehungen zu politisch exponierten Personen nicht unterschätzen. Die Verletzung von geldwäschereirechtlichen Vorschriften kann zu gravierenden Sanktionen führen, denn die FINMA ist wachsam.
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1 FINMA Medienmitteilung vom 25. März 2024.
2 GwG Art. 2a - legalis.ch
3 D Bericht (finma.ch)
4 Artikel 2a Abs. 1 lit. a GwG
5 Artikel 2a Abs. 1 lit. b GwG
6 Artikel 2a Abs. 1 lit. c GwG
7 Artikel 2a Abs. 2 GwG
8 GwG Art. 2a - legalis.ch
9 Art. 6 Abs. 3 GwG
10 Art. 6 Abs. 4 GwG
11 Art. 19 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA
12 Art. 19 Abs. 1 lit. a GwV-FINMA
13 Art. 13 Abs. 6 GwV-FINMA
14 Artikel 6 Abs. 2 GwG
15 Artikel 16 Abs. 2 GwV-FINMA
16 Art. 17 GwV-FINMA
17 Artikel 15 Abs. 2 GwV-FINMA
18 GwG Art. 9 - legalis.ch