Vernehmlassung FINIV-FINMA: Auswirkungen für die Finanzinstitute

Der Entwurf der neuen Finanzinstitutsverordnung-FINMA (FINIV-FINMA) wurde am 7. Februar 2020 durch die FINMA zur Vernehmlassung veröffentlicht. Diese dauerte bis am 9. April 2020. Die Verabschiedung der neuen Verordnung ist für das vierte Quartal 2020 vorgesehen. Ziel ist es, die Bestimmungen des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) und der Finanzinstitutsverordnung (FINIV) zu ergänzen und weiter zu konkretisieren.

Das Projekt der neuen FINMA-Verordnung enthält lediglich 26 Artikel. Es überrascht nicht, dass die meisten von ihnen mit wenigen Änderungen und einigen obligatorischen Formulierungsanpassungen aus der aktuellen Kollektivanlagenverordnung-FINMA (KKV-FINMA) übernommen wurden.

Der Verordnungsentwurf präzisiert die folgenden Themenbereiche:

  1. Die Bestimmungen zur Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensverwalter, Treuhänder sowie Verwalter von Kollektivvermögen (ehemalige Vermögensverwalter KAG);
     
  2. die Berechnung der De-Minimis-Schwelle für die Verwalter von Kollektivvermögen;
     
  3. den Rahmen für das Risikomanagement für Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen.
     

Berufshaftpflichtversicherung für Portfolioverwalter, Treuhänder und Verwalter von Kollektivvermögen

Vermögensverwalter und Trustees müssen neben dem Mindestkapital über angemessene Sicherheiten verfügen oder eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschliessen. Soweit sie die Risiken des Geschäftsmodells decken, können diese zur Hälfte an die Eigenmittel angerechnet werden. Die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung gemäss Art 31 Abs. 2 FINIV werden in Art. 1 eFINIV-FINMA präzisiert. Wichtig ist dabei, dass die Berufshaftpflichtversicherung die mit dem Geschäftsmodell verbundenen Risiken abdeckt. Massgebend ist dabei der in den entsprechenden Organisationsdokumenten beschriebene sachliche und geographische Geltungsbereich und die damit verbundenen Risiken.

Die Berufshaftpflichtversicherung muss verschiedene formale Anforderungen erfüllen. So soll unter anderem die minimale Laufzeit ein Jahr und die Kündigungsfrist mindestens 90 Tage betragen. Im Falle einer Änderung oder Auflösung der Versicherung muss das Unternehmen die FINMA benachrichtigen.

Um die Kapitalanforderungen zu erfüllen, können Portfoliomanager und Treuhänder darüber hinaus 70% der jährlichen Deckungssumme verwenden, um die Hälfte ihrer Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verwalter von kollektiven Vermögenswerten.
 

Berufshaftpflichtversicherung für Verwalter von Kollektivvermögen

Für Verwalter von kollektiven Vermögenswerten sind die Anforderungen ähnlich wie für Vermögens­verwalter und Treuhänder. Diese können jedoch die Versicherungsdeckung nicht an die erforderlichen Eigenmittel anrechnen.

Wie bei den Vermögensverwaltern und Trustees wird für Policen mit dem Ansprucherhebungsprinzip oder Schadenseintretensprinzip eine Nachhaftung eingeführt. Auch hinsichtlich der Deckungspflicht für fahrlässig und grobfahrlässig verursachte Vermögensschäden entspricht die Regelung derjenigen für Vermögensverwalter und Trustees.
 

Mindestschwelle für Verwalter von Kollektivvermögen

Die De-Minimis-Schwellenwerte der KKV-FINMA werden vollständig auf die FINIV-FINMA übertragen. Da der Begriff «Verwalter von Kollektivvermögen» neu auch die Verwalter von beruflichen Vorsorgeeinrichtungen umfasst, ist eine neue Bestimmung erforderlich, die spezifische Grundsätze für die Bewertung von Vorsorgevermögen enthält. Dabei werden die bestehenden Bestimmungen durch spezifische Grundsätze für Vermögensverwalter von Vorsorgeeinrichtungen erweitert.
 

Risikomanagement für Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen

Die Bestimmungen zu Risikomanagement, Compliance und IKS wurden im Wesentlichen aus der KKV-FINMA übernommen. Die bestehenden Bestimmungen wurden durch eine Regulierung im Bereich Liquidität ergänzt. Damit wird den Bestimmungen der KKV-FINMA Rechnung getragen. Ebenfalls neu ist die Pflicht, dass Institute für jede verwaltete kollektive Kapitalanlage angemessene interne Liquiditäts­schwellenwerte definieren müssen. Dabei hat der Verwaltungsrat zur Beurteilung der Risikobereitschaft auch die Risikotoleranz des Instituts zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist dem Verordnungsentwurf zu entnehmen, dass die Institute das Liquiditätsrisiko und andere Schlüsselrisiken auf der Ebene jedes verwalteten Fonds regelmässig bewerten und dokumentieren müssen. Es ist möglich, auf diese Bestimmung zu verzichten, wenn der Net Asset Value (NAV) des Fonds 25 Millionen Franken nicht übersteigt.

Für die Verwalter von beruflichen Vorsorgeeinrichtungen muss die Risikobewertung das Risiko jeder verwalteten Pensionskasse einzeln und als kumuliertes Risiko umfassen.
 

Übergangsbestimmungen

Gemäss Übergangsbestimmungen müssen bereits zugelassene Vermögensverwalter von Kollektivvermögen und Verwaltungsgesellschaften der neuen Verordnung innerhalb eines Jahres nach deren Inkrafttreten nachkommen.
 

Änderungen der Rundschreiben der KKV-FINMA und der FINMA

Im Anschluss an die Übertragung der Bestimmungen über die Verwalter von Kollektivvermögen und Verwaltungsgesellschaften in die Verordnung FINIV-FINMA werden mehrere Anpassungen der KKV-FINMA erforderlich sein. Die KKV-FINMA wird dann nur noch für Produkte wie vertragliche Anlagefonds, für Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für nicht kotierte Investmentgesellschaften mit festem Kapital relevant sein. Ferner umfasst sie Bestimmungen für Vertreter ausländischer Fonds und Depotbanken.

Zudem wird mit dem Inkrafttreten von FIDLEG und FINIG das Rundschreiben 2013/09 «Vertrieb» ausser Kraft gesetzt. Der Anwendungsbereich des FINMA_RS 2013/08 «Marktverhaltensregeln» wird auf Vermögensverwalter und Trustees erweitert.

Das FINMA-Rundschreiben 18/03 «Outsourcing», das heute für Banken, Versicherungen und Effektenhändler gilt, soll zukünftig für Vermögensverwalter und Trustees gelten.
 

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass mit Ausnahme der Bestimmungen für Vermögensverwalter und Trustees keine wesentlichen neuen Bestimmungen in der FINIV-FINMA zu erwarten sind. Die zuvor in der KKV-FINMA enthaltenen Bestimmungen für Vermögensverwalter sind neu in der FINIV-FINMA. Dadurch wird der neuen Gesetzesarchitektur und den neuen Terminologien Rechnung getragen. Für die Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen werden die neuen Anforderungen an die Haftpflichtversicherung wahrscheinlich zusätzliche Kosten verursachen. Zudem werden die neuen Risikomanagementbestimmungen zur Liquidität eine Anpassung der Risikobeurteilung und der Verfahren einiger Institutionen erfordern.