EU/EFTA - Neue Rahmenvereinbarung Telearbeit
EU/EFTA - Neue Rahmenvereinbarung Telearbeit
Wenn Arbeitnehmende im Ausland arbeiten, gilt es zu prüfen, ob die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung in der Schweiz bleibt oder möglicherweise unter das Recht eines anderen Staates fällt. Insbesondere bei Grenzgängern im Homeoffice kommt diese Fragestellung immer wieder auf. Während der Pandemie galt eine grundsätzliche Sondervereinbarung, die per 30. Juni 2023 ausgelaufen ist. Diese wird nicht verlängert. Stattdessen gibt es eine neue Rahmenvereinbarung, die grenzüberschreitende Telearbeit regelt.
Grenzüberschreitende Telearbeit
Die gute Nachricht ist: Die Rahmenvereinbarung Multilaterales Framework Agreement MFA ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten und die Schweiz hat es unterzeichnet. Somit können Schweizer Unternehmungen grundsätzlich darauf abstützen und gegebenenfalls von der erweiterten Flexibilität profitieren.
Die schlechte Nachricht ist: Einmal mehr liegt der Teufel im Detail. Wer davon ausgeht, dass ab sofort «working from anywhere für alle» gilt, ist auf dem Holzweg. Zudem gibt es noch einige Unsicherheiten, deren Handhabung sich erst mit der Erfahrung herauskristallisieren wird.
Die wichtigsten Grundlagen
- Art. 13 der VO (EG) 883/2004 bleibt unberührt. Bei Mehrstaatentätigkeit gilt nach wie vor grundsätzlich, dass bei Tätigkeit im Wohnstaat von 25% oder mehr die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung in den Wohnstaat fällt.
- Bei der Rahmenvereinbarung handelt es sich um eine Regelung zur Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 (Sondervereinbarung). Nach dieser kann die Unterstellung im Sitzstaat des Arbeitgebenden bleiben, wenn die Tätigkeit im Wohnstaat 25% überschreitet und keine 50% erreicht. Dies bedarf eines «Opt-in», ansonsten gilt die Unterstellung im Wohnstaat. Das Opt-in erfolgt über den Antrag für eine entsprechende Bescheinigung A1 (Geschäftsfall «grenzüberschreitende Telearbeit»).
- Die Rahmenvereinbarung bezieht sich ausschliesslich auf gewöhnliche Tätigkeiten im Wohnsitz- und im Sitzstaat des Arbeitgebers. Sie umfasst nicht gewöhnliche andere Tätigkeiten als grenzüberschreitende Telearbeit und/oder auch nicht gewöhnliche Tätigkeiten in anderen als diesen Staaten. Sie umfasst ebenfalls keine Selbstständigerwerbenden.
- Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Rahmenvereinbarung nicht gegeben, kann dennoch ein Antrag auf Verbleib der Unterstellung im Arbeitgebersitz-Staat gestellt werden (Sondervereinbarung). In diesem Fall muss der andere Staat jedoch seine Zustimmung geben, während diese bei Anwendung der Rahmenvereinbarung als gegeben angenommen wird.