Abschaffung des Eigenmietwertes - Der nächste Versuch

Die Abschaffung des Eigenmietwertes ist ein viel diskutiertes Thema. Schon zwei Mal scheiterten Vorlagen dazu an der Urne und noch öfter im Parlament. Nun wagt das Parlament einen neuen Anlauf. Doch um was genau handelt es sich beim Eigenmietwert und was wären die Vorteile bzw. Nachteile bei dessen Abschaffung?

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Was ist der Eigenmietwert?

Wer ein Eigenheim bewohnt, muss dafür einen fiktiv berechneten Eigenmietwert als Einkommen versteuern. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich für die Eigenheimbewohnerin ein Wertzufluss im Umfang der eingesparten Miete ergibt. Im Gegenzug können dafür die mit der Liegenschaft verbundene Kosten, wie Hypothekar- und Unterhaltskosten, zum Abzug gebracht werden.

Der Wert der Eigennutzung sollte grundsätzlich der Marktmiete der selbstgenutzten Liegenschaft entsprechen. In der Praxis wird der Eigenmietwert jedoch meist tiefer angesetzt - er darf aber nicht tiefer als 60% des Markwertes sein.
 

Was sind die aktuellen Diskussionspunkte im Parlament?

Sowohl der National- als auch der Ständerat unterstützen grundsätzlich den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung. Auf folgende Eckwerte konnte man sich bisher einigen:

  • Das am Hauptwohnsitz selbstbewohnte Wohneigentum soll zukünftig nicht mehr dem Eigenmietwert unterstellt und versteuert werden.
  • Systemkonform sind mit dem Wegfall des Eigenmietwertes die Kosten für Unterhalt, Versicherung und Verwaltung auf Bundes- wie auch auf Kantonsebene nicht mehr abziehbar.
  • Ein Schuldzinsenabzug ist weiterhin möglich, jedoch nur für Ersterwerber einer Liegenschaft und beschränkt auf 10 Jahre. Der Abzug ist limitiert auf CHF 10'000 bei Ehegatten und auf CHF 5'000 bei den übrigen Steuerpflichtigen.
  • Beibehaltung des Abzugs für denkmalpflegerische Arbeiten beim Bund und bei den Kantonen, hingegen ist ein Abzug von Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen sowie Rückbaukosten auf Bundesebene nicht mehr vorgesehen. Die Kantone können diesen aber vorsehen (Kann-Vorschrift).

Bei gewissen Punkten herrscht jedoch noch Uneinigkeit, insbesondere, ob der Eigenmietwert auch bei Zweitwohnungen abgeschafft werden soll. Der Nationalrat möchte ihn dort abschaffen, der Ständerat jedoch beibehalten. Auch bei der Frage hinsichtlich des privaten Schuldzinsabzugs divergieren die Beschlüsse von Ständerat und Nationalrat. Sowohl der National- als auch der Ständerat wollen den Abzug für private Schuldzinsen reduzieren: Der Nationalrat auf maximal 40% der steuerbaren Vermögenserträge, der Ständerat auf 70%.
 

Was sind die Vorteile und Nachteile einer allfälligen Abschaffung?

Mit der Abschaffung des Eigenmietwertes müssten konsequenterweise auch die damit zusammenhängenden Abzüge gestrichen werden - also die Schuldzinsenabzüge und die Abzüge für Unterhaltsarbeiten. Eigenheimbesitzer mit hohen Hypotheken hätten somit künftig schlechtere Karten, wenn sämtliche Abzüge gestrichen werden.

Während sowohl National- als auch Ständerat einen beschränkten Abzug für Hypothekarzinsen beibehalten möchten, würde der Abzug für Unterhaltskosten voraussichtlich komplett gestrichen. Wer erhebliche Investitionen in eine Altliegenschaft tätigt, könnte diese künftig nicht mehr von den Steuern abziehen. Der Anreiz, Liegenschaften zu unterhalten, könnte daher zurückgehen.

Hingegen würden vor allem Rentnerinnen und Rentner stark entlastet werden. Nach langer Haltedauer sind die Hypothekarschulden oftmals abbezahlt. Unter der aktuellen Regelung verbleibt zwar nach wie vor die Besteuerung des Eigenmietwertes, der Abzug für die Schuldzinsen fällt jedoch weg. Dies führt zu einem steuersystematischen Ungleichgewicht, welches durch die Abschaffung des Eigenmietwertes korrigiert werden könnte.
 

Ausblick

Im Parlament existieren nach wie vor viele verschiedene Meinungen. Der Ball liegt nun beim Ständerat. Er wird die Vorlage voraussichtlich in der Wintersession 2023 erneut beraten. Jedoch wäre auch bei der Einigung von National- und Ständerat ein Referendum möglich und die finale Entscheidung würde somit beim Volk bleiben.

Hinweis: Dieser Artikel wurde auch auf der Webseite des Gewerbeverbandes Zug publiziert (11. Oktober 2023).