Steuerliche Behandlung von E-Mobilität in Unternehmen
Steuerliche Behandlung von E-Mobilität in Unternehmen
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Es überrascht daher nicht, dass Elektromobilität (E-Mobilität) nicht nur im privaten Bereich, sondern auch bei Geschäftsfahrzeugen stark an Bedeutung gewinnt. Dieser Beitrag fokussiert die steuerlichen Herausforderungen, denen Unternehmen bei der Umstellung auf E-Mobilität gegenüberstehen.
Wie erfolgt die Besteuerung von Geschäftsfahrzeugen im Grundsatz?
Geschäftsfahrzeuge haben in vielen Unternehmen einen besonderen Stellenwert, da sie nicht nur als «Arbeitsmittel» dienen, sondern auch ein attraktives Instrument zur Incentivierung von Mitarbeitenden darstellen. Als Geschäftsfahrzeuge gelten Fahrzeuge, welche dem Unternehmen gehören und in den meisten Fällen von den Mitarbeitenden auch für private Zwecke genutzt werden können, was als gemischte Nutzung bezeichnet wird.
Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs durch Mitarbeitende, sei es für den Arbeitsweg oder für private Zwecke, unterliegt als Lohnbestandteil (geldwerter Vorteil) der Einkommensbesteuerung und kann entweder effektiv oder pauschal berechnet werden.
Effektive Abrechnung
Bei der Abrechnung nach der effektiven Methode werden die tatsächlichen Kosten für den Arbeitsweg und weitere private Fahrten berücksichtigt. Dabei beträgt der geldwerte Vorteil 0.70 Franken pro gefahrenen Kilometer und ist entsprechend im Lohnausweis zu deklarieren. Voraussetzung für die Abrechnung der tatsächlichen Kosten ist ein Bordbuch, das durch die Mitarbeitenden zu führen ist.
Pauschale Abrechnung
In der Praxis erfolgt die Abrechnung jedoch überwiegend nach der pauschalen Methode. Diese ist in der Regel attraktiver für die Mitarbeitenden und einfacher für das Unternehmen abzurechnen.
Gemäss Berufskostenverordnung kann der Privatanteil mit einer monatlichen Pauschale von 0,9% des Nettoanschaffungswert (exkl. MWSt) berechnet werden, jedoch mindestens 150 Franken pro Monat. Damit sind sowohl die Abschreibung als auch die laufenden Kosten des Fahrzeugs gedeckt und der oder die Mitarbeitende muss lediglich Benzinkosten für grössere Privatfahrten selbst tragen, wie beispielsweise Ferien. Insbesondere Mitarbeitende mit wenig Geschäftskilometern und einem langen Arbeitsweg können demnach bei einer pauschalen Abrechnung profitieren.
Steuerlichen Knackpunkte im Zusammenhang mit E-Geschäftsfahrzeugen
Beabsichtigt ein Unternehmen, die eigene Fahrzeugflotte auf E-Mobilität umzustellen, ergeben sich verschiedene Herausforderungen. Neben diversen operativen Themen (z.B. Bereitstellung Ladeinfrastruktur, Sicherstellung Reichweite etc.) stellen sich dabei insbesondere auch steuerliche Fragestellungen.
Welcher Privatanteil ist bei E-Geschäftsfahrzeugen anzuwenden?
Die Frage nach der unterschiedlichen Behandlung des Privatanteils von E-Fahrzeugen mag auf den ersten Blick banal erscheinen. Jedoch ist zu beachten, dass die Anschaffungskosten von E-Fahrzeugen im Vergleich zu gleichwertigen Verbrennerfahrzeugen derzeit (noch) deutlich höher sind. Auf der anderen Seite sind die Unterhaltskosten von E-Fahrzeugen nahezu null und ihre Lebensdauer länger. Für Vielfahrer liegen die Gesamtkosten von E-Fahrzeugen in der Regel sogar niedriger als bei herkömmlichen Fahrzeugen, wodurch E-Fahrzeuge bereits heute aus Arbeitgebersicht äusserst attraktiv sind.
Ein etwas anderes (getrübtes) Bild ergibt sich jedoch aus der Perspektive der Mitarbeitenden, da für die Berechnung des Privatanteils ausschliesslich die Anschaffungskosten (und nicht Vollkosten) berücksichtigt werden. Daraus resultiert ein steuerlicher Nachteil, welcher der Attraktivität eines Umstiegs auf E-Fahrzeuge für Mitarbeitende abkömmlich ist.
Dies illustriert nachfolgendes Beispiel:
Übersicht (Zahlen gemäss TCS) | Elektrofahrzeug VW ID.4 Pro Performance |
Benzinfahrzeug VW Tiguan 2.0 TSI 190 Life 4Motion DSG |
Kaufpreis | CHF 45'678 | CHF 41'055 |
Steuerbare Pauschale (0,9% x 12= 10,8%) | CHF 4'933 | CHF 4'434 |
Jährliche Betriebskosten bei totaler Fahrleistung von: 5'000 km | CHF 8'519 | CHF 9'230 |
Fazit: Mitarbeitende müssen für ein gleichwertiges Fahrzeug einen um rund CHF 500 höheren Privatanteil versteuern, obwohl die Betriebskosten für das E-Fahrzeug günstiger ausfallen.
Ein entsprechender Vorstoss auf politischer Ebene zur Reduktion des Privatanteils bei E-Fahrzeugen hat der Bundesrat am 25. November 2020 abgelehnt. Somit gelten für E-Fahrzeuge dieselben Regeln wie für Verbrenner. Klar ist Folgendes: Werden E-Fahrzeuge wie generell erwartet in der Anschaffung günstiger, verringert sich der potenzielle geldwerte Nachteil entsprechend.
Wie wird der Einbau der Ladestation (Wallbox) bei Mitarbeitenden steuerlich behandelt?
Die Strompreise variieren stark je nach Ladestation. Können Mitarbeitende das Fahrzeug an ihrem Wohnort zum Nachttarif laden, ist der Strom rund 2-4 Mal günstiger als beim Bezug über öffentliche Schnelladestellen. Aus diesem Grund haben sowohl das Unternehmen als auch die Mitarbeitenden ein starkes Interesse daran, das Geschäftsfahrzeug bevorzugt am Wohnort oder im Geschäft aufladen zu können. Die Installation einer Ladestation, auch als Wallbox bezeichnet, am Wohnort der Mitarbeiten ist daher äusserst sinnvoll. Viele Unternehmen möchten daher den Einbau von Ladestationen bei ihren Mitarbeitenden fördern, um die Einführung von Elektrofahrzeugen entsprechend zu unterstützen.
Finanzierung durch den Arbeitgeber
Der Einbau einer Wallbox kostet in der Regel zwischen CHF 3'000 und CHF 5'000. Eine Umfrage in verschiedenen Kantonen zeigt, dass die Übernahme der Wallbox-Kosten durch den Arbeitgeber in der Regel einen geldwerten Vorteil darstellt und im Lohnausweis deklariert werden muss. Dies bedeutet, dass Mitarbeitende im Jahr der Umstellung auf E-Mobilität eine zusätzliche Einkommenssteuerlast tragen können. Wie nachfolgende Tabelle zeigt, gibt es nur wenige Kantone, welche von einer (vollständigen) Berücksichtigung als Lohnbestandteil absehen:
Finanzierung der Wallbox durch Arbeitgeber |
||
Kanton* | Anteil steuerbarer Lohnbestandteil (Fringe Benefit) |
Freibetrag - nicht Lohnbestandteil |
AG | 100% | bis CHF 500** |
BS | 100% | x* |
FR | 100% | x* |
GL | 100% | x* |
GR | 100% | x* |
LU | 100% | bis CHF 1'500 |
NW | 100% | x* |
OW | 50% *** | x* |
SH | 100% | x* |
SZ | 100% | x* |
SO | 100% | x* |
SG | 100% | x* |
TG | 100% | x* |
UR | 100% | x* |
VS | 100% | x* |
ZG | 0% | x* |
ZH | 100% | x* |
* Eine Umfrage wurde bei sämtlichen Kantonen durchgeführt. Aufgeführt sind nur Kantone, welche eine inhaltliche Rückmeldung gaben. Einzelne Kantone haben noch keine gefestigte Praxis und entsprechend auf die Beantwortung der Fragen verzichtet.
** Kostenübernahme bis CHF 500 gilt nicht als Lohnbestandteil. Dabei darf der vom Arbeitgeber übernommene Betrag insgesamt CHF 500 nicht übersteigen. Sobald der Arbeitgeber mehr als CHF 500 der Kosten übernimmt, ist der ganze Betrag steuerpflichtig.
*** Die Festlegung des Privatanteils für die private Nutzung der Wallbox auf 50% erfolgt in Anlehnung der geltenden Praxis für die Anschaffung von EDV Hard- und Software. Bei einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers bis zu 50% der Gesamtkosten (= Privatanteil von 50%) hat dies keine steuerlichen Auswirkungen bei der Arbeitnehmerin (d.h. es erfolgt keine Aufrechnung). Beträgt die Kostenbeteiligung des Arbeitgebers mehr als 50% der Gesamtkosten, erfolgt bei der Arbeitnehmerin eine Aufrechnung um Umfang des Arbeitgeberbeitrages abzüglich 50% Privatanteil auf den Gesamtkosten als steuerbare Gehaltsnebenleistung.
Tritt die Mitarbeitende zeitnah aus dem Unternehmen aus, besteht unter Umständen eine Pflicht zur Rückerstattung der Investition in die Ladestation. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die vom Arbeitgeber beantragte Rückvergütung bei der Mitarbeitenden vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden kann. Einzelne Kantone sehen für diesen Fall spezifische Regelungen vor.
Finanzierung durch Arbeitnehmende
Bezahlen Arbeitnehmende die Wallbox selbst, können sie in der Regel keinen steuerlichen Abzug geltend machen, weder in der Form von Gewinnungskosten für die Ausübung des Berufs (Mieter) noch als Unterhaltskosten für die Liegenschaft (Liegenschaftseigentümerin).
Wird die Wallbox am eigenen Grundstück installiert, stellen die Anschaffungskosten jedoch wertvermehrende Anlagekosten dar. Lediglich wenn der Einbau der Ladestation im Zusammenhang mit der Umstellung auf eine nachhaltige Energiegewinnung erfolgt, können in gewissen Kantone Sonderregelungen zur Anwendung kommen. In diesem Fall können die Kosten unter gewissen Voraussetzungen als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden, wie nachfolgende Beispiele der Kantone Aargau, Bern und Zürich beispielhaft aufzeigen:
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Aargau: Bei der erstmaligen Anschaffung einer bidirektionalen Lade/Entladestation in Kombination mit einer Photovoltaikanlage können bei einer eigenen Liegenschaft 2/3 der Kosten als Energiesparmassnahme geltend gemacht werden und 1/3 der Kosten stellen Anlagekosten dar.
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Bern: Die Installation einer E-Ladestation kann zu 100% als Unterhalt geltend gemacht werden, falls diese mit der eigenen Photovoltaikanlage gespiesen wird.
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Zürich: Kosten für die Festinstallation der Ladestation sind Investitionen, die dem Energiesparen dienen und sind entsprechend als Unterhaltskosten absetzbar, sofern die Installation zusammen mit einer Photovoltaik-Anlage erfolgt.
Allfällige Reparaturkosten können in der Regel vom Eigentümer der Liegenschaft als Unterhaltskosten in Abzug gebracht werden.
Im Nachteil sind Mieterinnen und Mieter, da bei ihnen die Anschaffungskosten für die Wallbox grundsätzlich steuerlich ins Leere fallen. Sie können weder Unterhaltskosten noch Anschaffungskosten geltend machen. Es ist in der Praxis somit nicht unbedeutend, ob Mitarbeitende in einer Miet- oder einer Eigentumswohnung leben. Ein Einbau der Wallbox durch den Eigentümer der Liegenschaft macht aus steuerlicher Sicht in der Regel Sinn - allenfalls mit Überwälzung der Kosten im Rahmen des Mietverhältnisses.
Wie erfolgt die Besteuerung des Strombezugs?
Wie beim Treibstoff gibt es auch beim Strombezug von E-Geschäftsfahrzeugen verschiedene Möglichkeiten, wie dieser abgerechnet werden kann:
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Effektive Methode
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Pauschale Abrechnung
Eine Abrechnung nach der effektiven Methode erfordert technische, organisatorische Massnahmen und eine umfangreiche Infrastruktur, einschliesslich einer Ladestation mit Kommunikationsmodul am Wohnort. Dies stellt derzeit in vielen Fällen noch eine grosse Herausforderung dar und ist mit Hindernissen verbunden. Ein weiterer Nachteil der effektiven Methode besteht darin, dass Mitarbeitenden kein Anreiz geboten wird, teure Schnellladestationen zu meiden.
Aus diesem Grund bevorzugen viele Unternehmen die pauschale Abrechnung, um Verwaltungsaufwand zu reduzieren und eine einfache und attraktive Lösung zu bieten. Dabei werden die Strombezüge der Mitarbeitenden (am Wohnort, am Arbeitsort und an öffentlichen Ladestationen) pauschal als Spesen vergütet. Das Muster-Spesenreglement der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK sieht eine Pauschale von 60 Franken pro Monat vor. Damit sind alle Kosten für den privaten Stromverbrauch des Elektrofahrzeugs abgegolten. Der ausbezahlte Pauschalbetrag wird im Lohnausweis unter Ziffer 13.2.3 mit dem Vermerk «Stromvergütung E-Fahrzeug» ausgewiesen.
Obwohl weder die Steuerämter noch die Ausgleichskassen daran gebunden sind, folgen die meisten Kantone dieser Empfehlung und weichen nur vereinzelt davon ab.
Mit der Pauschale wird jedoch nicht differenziert, ob die Fahrten für den Strombezug geschäftlich oder privat sind. Wenn Mitarbeitende eine höhere Entschädigung erhalten, weil sie geschäftlich lange Strecken zurücklegen, muss die Entschädigung, welche den Betrag von monatlich 60 Franken übersteigt als geldwerte Leistung im Lohnausweis deklariert werden. Dies kann für Mitarbeitenden zu einer Mehrbelastung führen: Wenn beispielsweise ein Mitarbeitender jährlich etwa 30'000 km geschäftlich zurücklegt und der Strompreis bei etwa 30 Rappen pro kWH liegt, wäre eine Entschädigung von rund CHF 150 pro Monat angemessen.
Und wie werden E-Bikes behandelt?
Auch im Bereich der Fahrräder hat die Elektrifizierung Einzug gehalten. Die Reichweite sowie der geringe Platzbedarf machen E-Bikes auch für geschäftliche Fahrzeugflotten attraktiv. Trotzdem verzichten die meisten Kantone bei vom Geschäft zur Verfügung gestellten E-Bikes auf eine Besteuerung des Privatanteils. Wenn der Arbeitgeber jedoch ein E-Bike für den Arbeitsweg zur Verfügung stellt, muss im Lohnausweis das Feld F (unentgeltliche Beförderung zwischen Wohn- und Arbeitsort) angekreuzt werden.
Private E-Bikes werden grundsätzlich wie herkömmliche Fahrräder behandelt. Für den Arbeitsweg ist in der Regel ein pauschaler Abzug von 700 Franken zugelassen. Lediglich der Kanton Uri kennt eine Regelung, wonach für die E-Bike-Strecke wie bei einem Auto 0.70 Franken pro km in Abzug gebracht werden können.
Welche Schlüsse lassen sich aus steuerlicher Perspektive bei der Nutzung eines E-Fahrzeuges ziehen?
- Privat genutzte E-Geschäftsfahrzeuge werden - wie herkömmliche Fahrzeuge - ebenfalls mit einem pauschalen Privatanteil von monatlich 0,9% vom Kaufpreis besteuert.
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Die Installation der Ladeinfrastruktur stellt in der Regel wertvermehrende Anschaffungskosten dar. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, müssen diese in der Regel als Lohnbestandteil versteuert werden. Es gibt kantonale Unterschiede und einige Kantone haben entsprechende Erleichterungen.
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Der Strombezug von E-Geschäftsfahrzeugen wird in der Regel über einen Pauschalbetrag abgerechnet. In den meisten Kantonen liegt die maximal zulässige Spesenentschädigung bei 60 Franken pro Monat, obwohl die tatsächlichen Stromkosten oft höher sind. Eine höhere Entschädigung stellt einen steuerbaren Lohnbestandteil dar.
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Viele Kantone verfügen noch über keine gefestigte Praxis im Umgang mit E-Geschäftsfahrzeugen. Die Handhabung erfolgt zum Teil uneinheitlich und eine individuelle Klärung im Einzelfall ist zu empfehlen.
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Wie die Ausführungen zeigen, kann die Umstellung auf E-Mobilität bei den Arbeitnehmenden zu einer höheren Steuerbelastung führen. Die steuerliche Behandlung fördert die E-Mobilität somit in keiner Weise und kann die Umstellung in den Unternehmen erschweren. Wenn unangemessene Ergebnisse oder Überbelastungen für Mitarbeitende festgestellt werden, kann es sinnvoll sein, Kontakt mit den Steuerbehörden aufzunehmen und nach individuellen Lösungen zu suchen.