FINMA-Aufsichtsmitteilung 06/2024: Stablecoins im Fokus
FINMA-Aufsichtsmitteilung 06/2024: Stablecoins im Fokus
Am 26. Juli 2024 hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) eine Aufsichtsmitteilung 06/2024 zum Thema Stablecoin veröffentlicht. Diese Aufsichtsmitteilung ergänzt die FINMA Wegleitung für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs) vom September 2019.
Grund für den Bedarf der Aufsichtsmitteilung waren die Abklärung von Fragen zu Bewilligungspflichten aus Bankengesetz oder Kollektivanlagegesetz bei Projekten zur Herausgabe von Stablecoins sowie Erläuterungen zu diversen Risiken und Anforderungen für garantiestellende Banken.
Adressaten sind Herausgebende von Stablecoins und Ausfallgarantie ausstellende Banken.
Wie werden Stablecoins rechtlich eingeordnet?
Hauptziel bei den Projekten zur Herausgabe von Stablecoins ist, die Preisvolatilität durch Wertstabilitätsmechanismen zu begrenzen. Wertstabilitätsmechanismen sind zum Beispiel Anbindungen an einen oder mehrere unterliegende Vermögenswerte, wie zum Beispiel eine Fiat-Währung, von denen der Stablecoin seinen Wert ableitet.
Aufgrund der Eigenschaften des Stablecoin stellt sich oft die Frage, ob eine Einstufung als bankenrechtliche Einlage oder kollektive Kapitaleinlage vorliegt. Entscheidend ist, ob die Verwaltung der angebundenen Vermögenswerte auf Rechnung und Risiko der Stablecoin-Inhaberinnen und -Inhaber (Hinweis auf Kollektivanlage) oder auf Rechnung und Risiko des Herausgebenden (Hinweis auf bankenrechtliche Einlage) erfolgt.
Da Stablecoins in der Regel als Zahlungstokens zu betrachten sind, ist zusätzlich die Unterstellungspflicht unter das Geldwäschereigesetz (GwG) zu beachten.
Welche Geldwäschereivorschriften gelten für Stablecoins?
Der Stablecoin-Herausgebende gilt als Finanzintermediär im Sinne des GwG und ist somit verpflichtet, Geldwäschereivorschriften — wie unter anderem die Identifikation und Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten der Stablecoin-Inhaberinnen und -Inhaber — einzuhalten. Wird die Verbindlichkeit des Stablecoin-Herausgebenden gegenüber den Stablecoin-Inhaberinnen und -Inhabern als bankenrechtliche Einlage qualifiziert, wird von einer dauerhaften Geschäftsbeziehung im Sinne des GwG ausgegangen. Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass die Schwellenwerte als Ausnahme zur Identifikation nach Art. 51a Abs. 1 GwV-FINMA keine Anwendung finden. Darüber hinaus greift bei Transaktionen mit Stablecoins das Verbot von Inhabersparheften gemäss Art. 5 VSB 20.
Welche Anforderungen gelten für garantiestellende Banken?
Grundsätzlich bedarf die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen einer bankenrechtlichen Bewilligung. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BankV gelten Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden als Publikumsanlagen. Oft nutzen aber Stablecoin-Herausgebende die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 Bst. f BankV, wonach Gelder nicht als Einlagen gelten, sofern Rückzahlung und Verzinsung durch eine Bank garantiert werden (Ausfallgarantie). Somit benötigen sie keine bankenrechtliche Bewilligung der FINMA, sondern nur einen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation zu Geldwäschereizwecken. Dies führt jedoch dazu, dass die Risiken für die Stablecoin-Inhaberinnen und -Inhaber sowie für die Ausfallgarantie stellende Bank erhöht werden.
Aus diesem Grund hat die FINMA folgende Mindestvoraussetzungen an die Ausfallgarantie entwickelt, womit der Einlegerschutz erhöht wird:
1. Im Konkurs des Stablecoin-Herausgebenden muss jede Kundin und jeder Kunde einen eigenen Anspruch gegenüber der garantierenden Schweizer Bank haben. Die Kundinnen und Kunden sind über die Ausfallgarantie zu informieren.
2. Die Ausfallgarantie hat mindestens die Summe aller Publikumseinlagen inkl. allfälliger Zinsen der Kundinnen und Kunden zu decken.
3. Dem Deckungsumfang entsprechend ist sicherzustellen, dass die Summe der vom Deckungserfordernis erfassten Einlagen die Ausfallgarantie-Obergrenze nie übersteigt.
4. Die formellen und materiellen Regelungen der Ausfallgarantie sollen ein unkompliziertes, rasches Abrufen der Ausfallgarantie durch den Einleger nicht verhindern.
5. Einreden und Einwendungen der Bank im gesetzlich vorgesehenen Umfang sind zulässig;
Diese Mindestvoraussetzungen sind aber nicht deckungsgleich wie der Schutz aus einer Bankenbewilligung (insbesondere in Sinne von Art. 37a BankG).
Bestehen für garantiestellenden Banken Reputationsrisiken?
Verletzung von Pflichten gemäss GwG durch den Stablecoin-Herausgebenden können indirekt (aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung) auch zu Reputationsschäden und Rechtsrisiken für die garantierende Bank führen.
Bei Konkurs des Stablecoin-Herausgebenden haben die Stablecoin-Inhaberinnen und -Inhaber einen direkten Anspruch aus der Ausfallgarantie gegenüber der garantiestellenden Bank.
Wie sieht die Zukunft der Stablecoin-Regulierung aus?
Vom Bundesrat wird erkannt, dass unter anderem die Ausnahmebestimmung für Ausfallgarantien nach der BankV in der Praxis zur Strukturierung von Geschäftsmodellen ausserhalb des Bewilligungsperimeters verwendet wird und eine Überprüfung notwendig ist, ob die Vereinbarkeit mit dem Schutzgedanken nach Art. 1 Abs. 2 BankG nach wie vor gegeben ist.
Adressaten sind Herausgebende von Stablecoins und Ausfallgarantie ausstellende Banken.
Wie werden Stablecoins rechtlich eingeordnet?
Hauptziel bei den Projekten zur Herausgabe von Stablecoins ist, die Preisvolatilität durch Wertstabilitätsmechanismen zu begrenzen. Wertstabilitätsmechanismen sind zum Beispiel Anbindungen an einen oder mehrere unterliegende Vermögenswerte, wie zum Beispiel eine Fiat-Währung, von denen der Stablecoin seinen Wert ableitet.
Aufgrund der Eigenschaften des Stablecoin stellt sich oft die Frage, ob eine Einstufung als bankenrechtliche Einlage oder kollektive Kapitaleinlage vorliegt. Entscheidend ist, ob die Verwaltung der angebundenen Vermögenswerte auf Rechnung und Risiko der Stablecoin-Inhaberinnen und -Inhaber (Hinweis auf Kollektivanlage) oder auf Rechnung und Risiko des Herausgebenden (Hinweis auf bankenrechtliche Einlage) erfolgt.
Da Stablecoins in der Regel als Zahlungstokens zu betrachten sind, ist zusätzlich die Unterstellungspflicht unter das Geldwäschereigesetz (GwG) zu beachten.
Welche Geldwäschereivorschriften gelten für Stablecoins?
Der Stablecoin-Herausgebende gilt als Finanzintermediär im Sinne des GwG und ist somit verpflichtet, Geldwäschereivorschriften — wie unter anderem die Identifikation und Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten der Stablecoin-Inhaberinnen und -Inhaber — einzuhalten. Wird die Verbindlichkeit des Stablecoin-Herausgebenden gegenüber den Stablecoin-Inhaberinnen und -Inhabern als bankenrechtliche Einlage qualifiziert, wird von einer dauerhaften Geschäftsbeziehung im Sinne des GwG ausgegangen. Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass die Schwellenwerte als Ausnahme zur Identifikation nach Art. 51a Abs. 1 GwV-FINMA keine Anwendung finden. Darüber hinaus greift bei Transaktionen mit Stablecoins das Verbot von Inhabersparheften gemäss Art. 5 VSB 20.
Welche Anforderungen gelten für garantiestellende Banken?
Grundsätzlich bedarf die gewerbsmässige Entgegennahme von Publikumseinlagen einer bankenrechtlichen Bewilligung. Gemäss Art. 5 Abs. 1 BankV gelten Verbindlichkeiten gegenüber Kundinnen und Kunden als Publikumsanlagen. Oft nutzen aber Stablecoin-Herausgebende die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 Bst. f BankV, wonach Gelder nicht als Einlagen gelten, sofern Rückzahlung und Verzinsung durch eine Bank garantiert werden (Ausfallgarantie). Somit benötigen sie keine bankenrechtliche Bewilligung der FINMA, sondern nur einen Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation zu Geldwäschereizwecken. Dies führt jedoch dazu, dass die Risiken für die Stablecoin-Inhaberinnen und -Inhaber sowie für die Ausfallgarantie stellende Bank erhöht werden.
Aus diesem Grund hat die FINMA folgende Mindestvoraussetzungen an die Ausfallgarantie entwickelt, womit der Einlegerschutz erhöht wird:
1. Im Konkurs des Stablecoin-Herausgebenden muss jede Kundin und jeder Kunde einen eigenen Anspruch gegenüber der garantierenden Schweizer Bank haben. Die Kundinnen und Kunden sind über die Ausfallgarantie zu informieren.
2. Die Ausfallgarantie hat mindestens die Summe aller Publikumseinlagen inkl. allfälliger Zinsen der Kundinnen und Kunden zu decken.
3. Dem Deckungsumfang entsprechend ist sicherzustellen, dass die Summe der vom Deckungserfordernis erfassten Einlagen die Ausfallgarantie-Obergrenze nie übersteigt.
4. Die formellen und materiellen Regelungen der Ausfallgarantie sollen ein unkompliziertes, rasches Abrufen der Ausfallgarantie durch den Einleger nicht verhindern.
5. Einreden und Einwendungen der Bank im gesetzlich vorgesehenen Umfang sind zulässig;
Diese Mindestvoraussetzungen sind aber nicht deckungsgleich wie der Schutz aus einer Bankenbewilligung (insbesondere in Sinne von Art. 37a BankG).
Bestehen für garantiestellenden Banken Reputationsrisiken?
Verletzung von Pflichten gemäss GwG durch den Stablecoin-Herausgebenden können indirekt (aufgrund ihrer vertraglichen Beziehung) auch zu Reputationsschäden und Rechtsrisiken für die garantierende Bank führen.
Bei Konkurs des Stablecoin-Herausgebenden haben die Stablecoin-Inhaberinnen und -Inhaber einen direkten Anspruch aus der Ausfallgarantie gegenüber der garantiestellenden Bank.
Wie sieht die Zukunft der Stablecoin-Regulierung aus?
Vom Bundesrat wird erkannt, dass unter anderem die Ausnahmebestimmung für Ausfallgarantien nach der BankV in der Praxis zur Strukturierung von Geschäftsmodellen ausserhalb des Bewilligungsperimeters verwendet wird und eine Überprüfung notwendig ist, ob die Vereinbarkeit mit dem Schutzgedanken nach Art. 1 Abs. 2 BankG nach wie vor gegeben ist.